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Künzell - Aus dem Leben der Gemeinde
Ausgabe 26/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Gemeinde Künzell

2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Gehrenberg“, OT Engelhelms

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Die Gemeinde Künzell hat mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 18.06.2026 die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Gehrenberg“, OT Engelhelms in der Fassung vom 21.05.2026 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs.3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jede Person kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Gemeindeverwaltung Künzell (Unterer Ortesweg 23, 36093 Künzell, Zimmer 216) während der allgemeinen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Eine Terminvereinbarung mit einem Sachbearbeiter der Bauverwaltung ist über die Zentrale der Gemeinde Künzell 0661 / 390-0 möglich.

Allgemeine Dienstzeiten (nicht an gesetzlichen oder ortsüblichen Feiertagen):

Montag bis Freitag:

08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Mittwochs:

14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Der Bebauungsplan kann auch über die Internetseite der Gemeinde Künzell

„www.kuenzell.de“ unter der Rubrik „Service“ unter „Bauen und Wohnen“ bzw. unter

URL: https://www.kuenzell.de/service/bauen-und-wohnen/

abgerufen werden bzw. ist auch über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen-a-z auffindbar.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Form-vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1.  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be-zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2.  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3.  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4.  nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

 

Lageplan des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans o. M., (Kartengrundlage Digitale Ortskarte © Hessische Vermessungsverwaltung 2022)

Künzell, 19.06.2026 

Der Gemeindevorstand
 der Gemeinde Künzell
gez. Zentgraf
Bürgermeister