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Künzell - Aus dem Leben der Gemeinde
Ausgabe 28/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Kostenbeitragssatzung

zur Satzung der Gemeinde Künzell

über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder

in der jeweils gültigen Fassung

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S.142 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S.2022, neugefasst durch Bek. v. 11. September 2012 BGBl I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 03. April 2025 (BGBl 2025 I Nr. 107) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell in ihrer Sitzung am 01. Juli 2025 die folgende Kostenbeitragssatzung beschlossen:

§ 1 Kostenbeitragspflicht

(1)

Für die Betreuung von nutzungsberechtigten Kindern in den Tageseinrichtungen der Gemeinde haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge zu entrichten.

(2)

Der Kostenbeitrag ist jeweils für einen vollen Monat zu entrichten.

(3)

Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten zunächst derjenige Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Falls keine Zahlung eingeht und auch keine Übernahme der Kostenbeiträge nach § 90 SGB VII erfolgt, ist der andere Elternteil kostenpflichtig. Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags.

(4)

Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus §§ 2 – 5 ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung des Kindes/der Kinder in der Tageseinrichtung und das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung angebotenen Speisen.

(4)

Bei einer durchgehenden Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden sowie § 2 Nr. 1.1 ist die Teilnahme an der Mittagsverpflegung verpflichtend und somit das Verpflegungsentgelt gem. § 4 zu zahlen.

(5)

§ 2 Kostenbeitrag

(1)

1. Kinder 1 und 2 Jahre alt in einer Krippeneinrichtung

Betreuungsform

1.1

Standardbetreuung (inkl. Mittagessen) 08.00 – 12.30 Uhr

14.00 – 15.30 Uhr

200,00 €

+ Verpflegungsentgelt

einzeln

1.2

Exklusivbetreuung mit Mittagsbetreuung zusätzlich

08.00 – 15.30 Uhr

50,00 €

+ Verpflegungsentgelt

einzeln

Optionen:

1.3

Frühzuschlag zusätzlich

07.00 – 08.00 Uhr

40,00 €

1.4

Spätzuschlag zusätzlich

15.30 – 16.30 Uhr

50,00 €

2. Kinder 2 Jahre alt in einer altersgemischten Gruppe

Betreuungsform

2.1

Standardbetreuung ohne Mittagsbetreuung

08.00 – 12.30 Uhr

14.00 – 15.30 Uhr

150,00 €

2.2

Exklusivbetreuung mit Mittagsbetreuung zusätzlich

08.00 – 15.30 Uhr

40,00 €

+ Verpflegungsentgelt

einzeln

Optionen:

2.3

Frühzuschlag zusätzlich

07.00 – 08.00 Uhr

35,00 €

2.4

Spätzuschlag zusätzlich

15.30 – 16.30 Uhr

45,00 €

3. Kinder 3 Jahre alt bis zum Schuleintritt

Betreuungsform

3.1

Standardbetreuung ohne Mittagsbetreuung

08.00 – 12.30 Uhr

14.00 – 15.30 Uhr

150,00 €

(kostenfrei wegen

§ 3 Abs. 1)

3.2

Exklusivbetreuung mit Mittagsbetreuung zusätzlich

08.00 – 15.30 Uhr

35,00 €

+ Verpflegungsentgelt

einzeln

3.3

Frühzuschlag zusätzlich

07.00 – 08.00 Uhr

30,00 €

3.4

Spätzuschlag zusätzlich

15.30 – 16.30 Uhr

35,00 €

3.5

Vormittagsbetreuung ohne Möglichkeit von Zusatzmodulen

07.00 – 12.30 Uhr

140,00 €

(kostenfrei wegen

§ 3 Abs. 1)

4. Kinder ab Schuleintritt bis zum Ende der Grundschulzeit

Betreuungsform

4.1

Exklusivbetreuung mit Mittagsbetreuung

08.00 – 15.30 Uhr

115,00 €

+ Verpflegungsentgelt

einzeln

Option:

4.2

Frühzuschlag zusätzlich

07.00 – 08.00 Uhr

25,00 €

4.3

Spätzuschlag zusätzlich

15.30 – 16.30 Uhr

30,00 €

5. Notfallregelung (nur in Abstimmung mit der Kindergartenleitung)

5.1

Einzelbetreuung mit Essen / Tag

8,00 €

+ Verpflegungsentgelt

einzeln

(2)

Die Kostenbeiträge werden jedes Jahr zum 01. Januar um 2 % erhöht, erstmalig zum 01. Januar 2027.

§ 3 Befreiung von den Kostenbeiträgen

(1)

Soweit das Land Hessen der Gemeinde Künzell jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:

1.

Ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit die Standardbetreuung (§ 2 Abs. 1, Ziff. 3.1. dieser Satzung) oder Vormittagsbetreuung (§ 2 Abs. 1, Ziff. 3.5) gebucht wurde.

2.

Ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde.

3.

Der Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.

Die Kostenfreistellung tritt zu Beginn des Monats der Vollendung des 3. Lebensjahres in Kraft.

(2)

Für die über die Vormittags-, Standard- bzw. Exklusivbetreuung hinausgehende Betreuungszeit (Option) wird der übrige Kostenbeitrag nach dieser Satzung erhoben.

§ 3 a Zusatzbeitrag bei Überschreitung der Betreuungszeit

Die Kinder sind pünktlich nach Ablauf der gebuchten Betreuungszeit abzuholen.

Wenn ein Kind ausnahmsweise nach Ablauf der gebuchten Betreuungszeit nicht abgeholt wird, entsteht für die zusätzlich aufzuwendende Betreuungszeit ein zusätzlicher Kostenbeitrag für jeweils angefangene 15 Minuten in Höhe von 7,50 €.

§ 4 Verpflegungsentgelt

(1)

Das Verpflegungsentgelt enthält die Kosten für

1.

das Essen (Kosten der Drittanbieter werden 1:1 weiter berechnet)

2.

die Haushaltshilfen

3.

den privaten Verwaltungsdienstleister

Die Höhe der Essenskosten wird vom Lieferanten festgelegt, die Höhe des Entgelts für die Haushaltshilfen vom Gemeindevorstand und im Amtsblatt der Gemeinde Künzell, auf der Homepage der Gemeinde unter www.kuenzell.de und durch Aushang in den Kinder- tagesstätten öffentlich bekannt gemacht. Die Höhe der Verwaltungsdienstleistung wird vom Verwaltungsdienstleister festgelegt.

(2)

Die Abrechnung des Verpflegungsentgeltes erfolgt über den privaten Verwaltungsdienstleister.

(3)

Bestellungen und Stornierungen der Mittagsverpflegung können entsprechend der Vor- gaben des Verwaltungsdienstleisters über diesen erfolgen.

§ 5 Ermäßigung der Kostenbeiträge

(1)

Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt gleichzeitig in einer kommunalen Tageseinrichtung der Gemeinde Künzell betreut, kann eine Ermäßigung der Kostenbeiträge gewährt werden.

(2)

Begünstigte, dies können Paare wie auch Alleinerziehende sein, müssen mit den zu berücksichtigenden Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft leben und mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Künzell unter gleicher Adresse gemeldet sein.

(3)

Die Kostenermäßigung wird über die zu zahlenden Kostenbeiträge gewährt, und zwar ab dem 1. des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

(4)

Die monatlichen Kostenbeiträge werden für das kostengünstigere Kind/die kostengünstigeren Kinder max. um je 60 € reduziert.

Die zugrunde legbaren Betreuungskosten sind untereinander nicht kumulierbar.

(5)

Die Kostenermäßigung gilt nicht für den höchsten Kostenbeitrag, dieser ist einmal in voller Höhe zu zahlen.

(6)

Die Ermäßigung wird monatlich bis zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen wegfallen, gewährt.

§ 6 Änderung der Betreuungsform

Für die Änderung der Betreuungsform

  1. im Wechsel zwischen Standard- und Exklusivbetreuung bzw. Vormittagsbetreuung sowie
  2. bei Zubuchung, Abwahl oder Wechsel von Optionen gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zu den Stichtagen 01.01. oder 01.08. eines jeden Jahres. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 1 der Benutzungssatzung.

§ 7 Abwicklung der Kostenbeiträge

(1)

Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen.

(2)

Der Kostenbeitrag ist am 15. eines Monats für den laufenden Monat fällig und ist an die Gemeindekasse zu zahlen. Grundsätzlich erfolgt dies im SEPA-Lastschriftverfahren, wofür die betreffende Einzugsermächtigung bzw. das Lastschriftmandat zu erteilen ist.

(3)

Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung oder auch einzelner Gruppen (z. B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, Nichtbenutzbarkeit von Räumen, Fortbildung, Streik, Infektions-geschehen oder höherer Gewalt) weiterzuzahlen.

(4)

Der Notfallplan kommt gemäß dessen jeweiligem Inhalt bei dem Eintreten der dort genannten Umstände wie insbesondere Personalausfällen zur Anwendung. Nur wenn darin auch Anpassungen der Kostenbeiträge, z. B. wegen Kürzung der Betreuungszeit, vorgesehen sind, kommen auch diese zur Anwendung.

(5)

Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen durchgehenden Zeitraum von mehr als 6 Wochen nicht besuchen, kann der Gemeindevorstand nach Ermessen entsprechend § 227 AO eine Ermäßigung oder einen Erlass der Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit gewähren.

(6)

Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden, soweit keine Kostenfreistellung nach § 3 besteht. Gegebenenfalls kann daher auch eine Exklusivbetreuung zzgl. ggfs. Früh- und Spätbetreuung auf eine Vormittags- oder Standardbetreuung gekürzt werden.

§ 8 Datenschutz

(1)

Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über

a.

Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten,

b.

Geburtsdatum des Kindes,

c.

Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten,

d.

Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Gemeinde besuchen,

e.

weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften usw.).

(2)

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden.

(3)

Die Löschfristen der personenbezogenen Daten entsprechen den gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII i.V.m. SGB X.

(4)

Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG). Weitere Datenschutzinformationen der Gemeinde, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Gemeinde unter https://www.kuenzell.de/datenschutz/ (§ 50 HDSIG).

§ 9 Inkrafttreten

(1)

Die Kostenbeitragssatzung tritt am 01. August 2025 in Kraft.

(2)

Die bisherige Kostenbeitragssatzung mit I. Änderung vom 01. August 2021 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Künzell, den 02. Juli 2025

Gemeinde Künzell
Der Gemeindevorstand

(Siegel)

gez.
Zentgraf
Bürgermeister