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Künzell - Aus dem Leben der Gemeinde
Ausgabe 28/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Künzell

(Benutzungssatzung)

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S.142 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S.2022, neugefasst durch Bek. v. 11. September 2012 BGBl I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03. April 2025 (BGBl 2025 I Nr. 107) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell in ihrer Sitzung am 01. Juli 2025 die folgende Kostenbeitragssatzung beschlossen:

§ 1

Träger und Rechtsform

(1)

Die Gemeinde Künzell unterhält die kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder als öffentliche-rechtliche Einrichtungen. Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

(2)

In den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde werden gemäß § 25 HKJGB betreut:

1.

Kinder vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in Krippengruppen oder altersgemischten Gruppen

2.

Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Kindergärten bzw. Kindergartengruppen oder altersgemischten Gruppen

3.

Schulkinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr in Hortgruppen oder altersgemischten Gruppen

§ 2

Aufgaben

(1)

Die Tageseinrichtungen für Kinder sollen die Erziehung in der Familie ergänzen und unterstützen und die Gesamtentwicklung des Kindes durch kontinuierliche, allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit soll ermöglich werden. Durch differenzierte Erziehungs- und Bildungsarbeit soll die geistige, seelische, emotionale und körperliche Entwicklung von Kindern angeregt, die Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen gegeben werden. Die Kinder sollen sich zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen entwickeln. Die Förderung soll sich dabei am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(2)

Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen die pädagogischen Fachkräfte und die Erziehungsberechtigten sowie die anderen an der Bildung und Erziehung eines Kindes beteiligten Institutionen im Rahmen einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft partnerschaftlich zusammenarbeiten. Diese Bildungs- und Erziehungspartnerschaft, die gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und die Mitwirkung der einzelnen Beteiligten voraussetzt, ist ein wesentlicher Bestandteil der Bildung, Erziehung und Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder.

(3)

Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach dem jeweiligen Pädagogischen Konzept der Tageseinrichtung für Kinder und den gesetzlichen Vorschriften.

§ 3

Kreis der Berechtigten

(1)

Die Tageseinrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Künzell ihre Hauptwohnung i.S. des Melderechts haben und mit dem/der/den Erziehungsberechtigten im Ortsgebiet wohnen,

1.

vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (Krippenkinder/ altersgemischte Gruppe) und/ oder

2.

vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schuleintritt (Kindergartenkinder) offen.

(2)

Ein Rechtsanspruch gegen die Gemeinde Künzell auf Aufnahme eines Kindes insbesondere auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertageseinrichtung besteht nicht.

(3)

Es besteht zudem kein Anspruch, innerhalb einer Einrichtung von einem Krippenplatz auf einen Platz in einer altersgemischten Gruppe zu wechseln.

§ 4

Aufnahmeantrag

(1)

Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Die Aufnahme erfolgt nach digitaler bzw. schriftlicher Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung. Bei schriftlicher Anmeldung ist diese von allen Erziehungsberechtigten durch Unterschrift zu bestätigen (entsprechend dem Sorgerecht §§ 1626 ff BGB, §§ 1631, 1687 BGB). Anmeldungen können erst nach der Geburt des Kindes erfolgen.

(2)

Über die Aufnahme wird gemäß Satzung durch einen schriftlichen Bescheid der Gemeindeverwaltung entschieden.

(3)

Für die Betreuung in einer anderen Altersgruppe gemäß § 3 Abs. 1 mit dem Erreichen des betreffenden Lebensalters des Kindes (Krippenkinder, Kindergartenkinder) bzw. den Wechsel der Betreuungsgruppe nach Vollendung des 3. Lebensjahres ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. Eine automatische Übernahme erfolgt nicht.

(4)

Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zur Kenntnis genommen haben; § 6 bleibt unberührt.

Ferner ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen. Ebenso ist der Nachweis des altersgemäßen Impfschutzes gemäß den Empfehlungen der ständigen Impfkommission oder der schriftliche Nachweis einer entsprechenden ärztlichen Beratung (§ 34 Abs. 10a IfSG) zu erbringen.

§ 5

Aufnahmekriterien

(1)

Die Aufnahme erfolgt auf digitalen bzw. schriftlichen Antrag nach dem Geburtsdatum des Kindes in der jeweiligen Altersgruppe gemäß § 3 Abs. 1 (Krippengruppe, Kindergartengruppe). Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Die Vergabe von Plätzen ist monatsweise zu betrachten.

(2)

Sofern zeitnah kein freier Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung steht, erfolgt die Aufnahme in die Warteliste, die gemäß den Satzungsregelungen zunächst bei der Vergabe frei gewordener Kinderbetreuungsplätze berücksichtigt wird.

(3)

Bevorzugt aufgenommen werden zunächst Kinder, die nachweislich aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen der Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder bedürfen. Danach werden bevorzugt die Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung befindlicher Erziehungsberechtigter bzw. Erziehungsberechtigter in Ausbildung, Fortbildung, etc. aufgenommen, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis und Studium durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder Hochschule nachgewiesen wird. Hierbei sind Alleinerziehende besonders zu berücksichtigen.

(4)

Geschwister von Kindern, die bereits in der Tagesstätte aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht aus besonderen sozialen oder pädagogischen Gründen von aufzunehmenden Kindern (nach Abs. 3) beansprucht werden.

(5)

Der gebuchte Exklusivplatz geht verloren, wenn Ganztagsplätze nicht mehr in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen oder der vorgenannte Nachweis über die Voraussetzungen gem. Abs. 3 für die Ganztagesbetreuung für das folgende Kindergartenjahr nicht erbracht wird.

(6)

Ortsfremde Kinder können nur aufgenommen werden, wenn und solange freie Betreuungsplätze längerfristig zur Verfügung stehen. Ansonsten sind zunächst nach § 3 vorrangig ortsansässige Kinder aufzunehmen. Als ortsfremd gelten auch Kinder, die mit ihren Familien nicht mehr im Ortsgebiet wohnen (Umzug). Die Aufnahme von ortsfremden Kindern gilt nur für das jeweils laufende Kindergartenjahr und endet mit dessen Ablauf. Letzteres gilt auch für Kinder, die nicht mehr im Ortsgebiet wohnen. Das Anrecht auf den bisherigen Betreuungsplatz erlischt dann spätestens am Ende des Kindergartenjahres.

(7)

Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Tageseinrichtungen für Kinder erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

§ 6

Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme und den Besuch

(1)

Kinder, die an nicht nur vorübergehenden ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einen besonderen Betreuungsbedarf benötigen, können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

(2)

Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Tageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben.

(3)

Die Impfbescheinigung (§ 2 des Kindergesundheitsschutzgesetzes) ist vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder vorzulegen.

Die Erziehungsberechtigten haben die Empfehlungen der STIKO zu beachten. Insbesondere ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen, dies gilt auch für ggfs. künftige gesetzliche Änderungen in Bezug auf Impfpflichten.

(4)

Kinder mit ansteckenden Erkrankungen und Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Tageseinrichtungen für Kinder grds. nicht besuchen bzw. erst wieder besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

§ 7

Betreuungszeiten

(1)

Kitaplätze ohne Mittagsbetreuung umfassen eine Betreuungszeit von mindestens 5 ½ Stunden und Kitaplätze mit Mittagsbetreuung (Exklusivbetreuung) von mindestens 7 ½ Stunden an den Werktagen von Montag bis Freitag.

(2)

Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

(3)

Eine eventuelle Änderung der Betreuungszeit ist auf schriftlichen oder digitalen Antrag möglich und weitergehend in § 6 der Kostenbeitragssatzung geregelt. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

Die Änderung gilt erst nach entsprechendem Änderungsbescheid.

(4)

Ganztagsplätze (Exklusivbetreuung mit Früh- und/ oder Spätbetreuung) oder eine Mittagsbetreuung werden nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten angeboten. Wenn keine freien Plätze vorhanden sind, kann eine Vergabe erst nach dem Freiwerden von Plätzen erfolgen.

(5)

Die Tageseinrichtung kann aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:

a)

während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen für drei Wochen,

b)

während der gesetzlich festgelegten Weihnachts-, Oster- und /oder Herbstferien in Hessen für jeweils eine Woche,

c)

in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr,

d)

wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen und Arbeitsbesprechungen sowie Freistellungstagen des Personals, Betriebsversammlung und -ausflug, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, Nichtbenutzbarkeit der Räumlichkeiten, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen.

(6)

Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen, z. B. wegen Personalausfällen, Streiks usw. grds. keinen Rückerstattungsanspruch.

(7)

Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten erfolgen zeitnah durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Künzell und durch Aushang in den Tageseinrichtungen für Kinder.

§ 8

Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1)

Die Kinder sollen die Tageseinrichtung regelmäßig und pünktlich innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen.

(2)

Im Verhinderungsfall haben die Erziehungsberechtigten das Kind zeitnah bei der Leitung oder den zuständigen Fachkräften der Kindertageseinrichtung zu entschuldigen.

Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Tageseinrichtungen für Kinder nicht besuchen können, sind sie von den Erziehungsberechtigten umgehend, jedoch spätestens bis 9.00 Uhr, am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit bei der Leitung abwesend zu melden.

(3)

Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Tageseinrichtung und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Tageseinrichtung pünktlich wieder ab. Das Personal ist nicht verpflichtet, Kinder außerhalb der Öffnungszeiten zu beaufsichtigen.

(4)

Die Erziehungsberechtigten haben ihr Kind in sauberem Zustand und in jahreszeitlich angemessener Kleidung in die Tageseinrichtung für Kinder zu bringen.

(5)

Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Tageseinrichtung und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigte Personen beim Verlassen des Gebäudes. Gleiches gilt für Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis allein die Einrichtung verlassen dürfen. Abholberechtigte Personen müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben.

(6)

Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungs- personal nach Hause zu bringen.

(7)

Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 Infektionsschutzgesetz) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach § 4 Abs. 3 bzw. den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes wie § 34 IfSG.

(8)

Wenn Kinder aus sonstigen krankheitsbedingten oder anderen Gründen die Tageseinrichtungen nicht besuchen können, sind sie von den Erziehungsberechtigten umgehend am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit bei der Leitung als abwesend zu melden.

(9)

Wird von Mitarbeiter/n/innen der Tageseinrichtung eine Erkrankung (sichtliches Unwohlsein, Fieber etc.) oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

(10)

Ist die Verabreichung von Medikamenten bei bestimmten Erkrankungen von Kindern (nur bei medizinischer Notwendigkeit) oder für einige Tage zur Nachbehandlung während der Betreuungszeit in der Kita unumgänglich, so kann durch das pädagogische Personal die Medikamentengabe mit der schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungs- berechtigten und der schriftlichen eindeutigen Medikation eines Arztes erfolgen.

§ 9

Pflichten der Leitung der Tageseinrichtung

(1)

Die Leitung der Kindertagesstätte gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder nach Absprache in einer Sprechstunde Gelegenheit zu einer Aussprache.

(2)

Die Leitung der Tageseinrichtung erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

§ 10

Elternversammlung und Elternbeirat

Für Elternversammlung und Elternbeirat wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt.

§ 11

Kostenbeiträge

Für die Betreuung in der Tageseinrichtung wird von den Erziehungsberechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein zum 15. eines Monats für den laufenden Monat zu zahlender Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.

§ 12

Abmeldung und Ausschluss

(1)

Abmeldungen von der Tageseinrichtung sind nur zum Ende eines Kalendermonats möglich; sie sind spätestens bis zum letzten Tag des dem Kündigungsmonat vorangehenden Monats schriftlich bei der Leitung der Tageseinrichtung oder der Gemeindeverwaltung Künzell vorzunehmen. Sollte der Monatsletzte auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen, so gilt der nächstfolgende Werktag. Verspätet eingereichte Abmeldungen werden erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.

(2)

Abmeldungen von der Tageseinrichtung, die für den Zeitraum nach dem 30.04. bis 31.07. eines jeden Jahres wirksam werden, berühren nicht die Pflicht zur Entrichtung der Kostenbeiträge. Ausnahmen sind nur bei Wohnortwechsel (Wegzug aus der Gemeinde) möglich. In diesen Fällen gilt die Abmeldefrist nach Abs. 1.

(3)

Bei Fristversäumnis ist der Kostenbeitrag für einen weiteren Monat zu zahlen.

(4)

Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung unzumutbare Belastung, wiederholte Störung der Betriebsabläufe, wiederholte Gefährdung von sich selbst oder anderer Kinder, des Personals oder Dritter z.B. durch unberechenbares Verhalten so kann das Kind vom weiteren Besuch der Tageseinrichtung ausgeschlossen oder in eine andere Kindertageseinrichtung umgesetzt werden.

Ein Ausschluss von der weiteren Betreuung kann auch erfolgen, wenn eine unzumutbare Belastung oder Störung des Kindergartenbetriebes durch das Verhalten der Erziehungs-berechtigten insbesondere bei einer gestörten Erziehungspartnerschaft und einem zerstörten Vertrauensverhältnis gegenüber dem Fachpersonal der Einrichtung entstanden ist.

Vor dem Ausschluss ist die Möglichkeit der Umsetzung in eine andere Kindertageseinrichtung zu prüfen. Der Ausschluss oder gegebenenfalls die Umsetzung wird durch Verwaltungsakt verfügt. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

(5)

Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der Tageseinrichtung fernbleiben, können sie nach einer schriftlichen Mahnung durch Bescheid gegenüber dem Kind vertreten durch die/den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören.

(6)

Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Kind wiederholt (dreimal im Monat) ohne nachweisbaren akuten Verhinderungsgrund nicht pünktlich abgeholt wird.

(7)

Werden die Kostenbeiträge zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt nach entsprechender Mahnung und Verweis auf die Kostenübernahmemöglichkeit nach § 90 SGB VIII das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz, soweit die Betreuung nicht der Freistellung von der Kostenbeitragspflicht unterfällt, mit der Bekanntgabe durch Bescheid an das Kind vertreten durch die/den Erziehungsberechtigte/n. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören.

§ 13

Gespeicherte Daten

(1)

Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Tageseinrichtung von den Betroffenen erhoben über

1.

Name, Vorname(n) Geburtsdatum des Kindes, Adresse,

2.

Name/n, Vorname/n, Adresse/n der/des Erziehungsberechtigten,

3.

Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten,

4.

Angaben zum Impfstatus des Kindes,

5.

Krankheiten, von denen die Einrichtung Kenntnis haben muss,

6.

Kontaktangaben zum zuständigen Hausarztes oder Kinderarzt,

7.

Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Gemeinde besuchen,

8.

weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften etc.).

Die Erziehungsberechtigten werden darauf hingewiesen, dass das Fachpersonal sog. Entwicklungsportfolios anfertigen muss, um dem Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Fotos oder Videos der Kinder für diese Dokumentation dürfen nur mit der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten angefertigt und verwendet werden. Die Erziehungsberechtigten haben dazu schriftlich ihr Einverständnis zu erklären. Sie haben ein Einsichtsrecht.

In der Tageseinrichtung werden persönliche Daten von Kindern im geschützten Rahmen erfasst, verarbeitet und mit anderen Fachkräften besprochen, soweit dieses zur Erfüllung des Bildungs-und Erziehungsauftrages notwendig ist.

Dazu werden erfasst

persönliche Daten des Kindes nach Abs.1,

die körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung des Kindes und sein Verhalten,

seine familiäre Situation (z. B. Geschwister, alleinerziehendes Elternteil),

evtl. chronische, akute oder ansteckende Krankheiten oder Behinderungen des Kindes,

Foto- oder Videodokumentation.

(2)

Grund, Form und Verwendung der Datenerfassung ist:

(2.1)

Grund der Datenerfassung

als Grundlage für die pädagogische Arbeit in der Kindertagesstätte,

zur Qualitätsverbesserung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Tageseinrichtung für Kinder,

um eine individuelle Förderung des Kindes zu ermöglichen,

aus Fürsorgepflicht gegenüber dem Kind gemäß § 8a SGB VIII,

zur digitalen Speicherung.

(2.2)

Die Daten werden in folgender Form erfasst

als schriftliche Dokumentation,

als Foto oder Video (Einverständniserklärung Bilddokumentation),

zur digitalen Speicherung.

(2.3)

Die erhobenen Daten werden wie folgt verwendet

in Teambesprechungen, Supervision und Fachberatung innerhalb der Tageseinrichtung für Kinder,

in Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten des Kindes,

in Gesprächen mit anderen Fachkräften, die für die Förderung und das Wohlergehen des Kindes zuständig sind (z. B. Therapeuten, Ärzten, Familienhelfern, Frühförderstelle, Jugendamt, berechtigte Behörden),

zum Übergang in die Schule.

(3)

Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur Datenweitergabe an andere Institutionen wird bei Bedarf gesondert eingeholt.

(4)

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge und zur Erfüllung des Betreuungsbildungs- und Erziehungsauftrages weiterverarbeitet und gespeichert werden.

(5)

Die Löschfristen der personenbezogenen Daten entsprechen den gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII i.V.M. SGB X.

(6)

Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG). Weitere Datenschutzinformationen der Gemeinde, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Gemeinde unter https://www.kuenzell.de/datenschutz/ (§ 50 HDSIG).

§ 14 Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am 01. August 2025 in Kraft.

(2)

Die bisherige Satzung vom 01. August 2018 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Künzell, den 02. Juli 2025

Gemeinde Künzell
Der Gemeindevorstand
gez.

(Siegel)

Zentgraf
Bürgermeister