Die Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell hat am 04.07.2024 den Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Landmaschinenhalle Bott“ in der Gemarkung Dirlos, Flur 4, T. v. Flurstück Nr. 27/8, und T. v. 268/27, bestehend aus der Plankarte, Textteil und dem Vorhaben- und Erschließungsplan mit Grundriss, Ansichten und Schnitten als Satzung gemäß § 10 BauGB sowie die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 91 HBO als Gestaltungssatzung (Örtliche Bauvorschriften) beschlossen. Dies wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Landmaschinenhalle Bott“ in der Gemarkung Dirlos, Flur 4, T. v. Flst Nr. 27/8, und T. v. 268/27, in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Planes sind sämtliche bisherigen Festsetzungen und Vorschriften innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Planes aufgehoben.
Das Planungsgebiet erstreckt sich auf die in der Plankarte dargestellten Flurstücke und weist ein Sonstiges Sondergebiet (SO LMH) „Landmaschinenhalle im Ortsteil Dirlos mit der Zweckbestimmung Abstellen und Lagern von Landmaschinen“ aus.
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Landmaschinenhalle Bott“ kann nebst Begründung, Umweltbericht (Teil B der Begründung), Vorhaben- und Erschließungsplan mit Grundriss, Ansichten und Schnitten und zusammenfassender Erklärung in der Gemeindeverwaltung Künzell, Bauamt, Unterer Ortesweg 23, 36093 Künzell, von diesem Tag ab eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Einsichts- und Auskunftsmöglichkeiten sind zu folgenden Zeiten gegeben (oder nach Terminvereinbarung):
| montags bis freitags | von 8.00 bis 12.00 Uhr |
| mittwochs | von 14.00 bis 18.00 Uhr |
| donnerstags | von 14.00 bis 16.30 Uhr (nur Bürgerbüro) |
Sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder kirchlicher Feiertag fällt.
Ferner ist der Bebauungsplan auf der Homepage der Gemeinde Künzell unter www.kuenzell.de unter der Rubrik Bauleitplanungen mit Rechtskraft einsehbar.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Künzell geltend gemacht worden sind (§ 215 (1) Nr. 3 BauGB). Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen (§ 215 (1) BauGB).
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die v.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Künzell, den 10.07.2024