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Künzell - Aus dem Leben der Gemeinde
Ausgabe 33/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Entschädigungssatzung der Gemeinde Künzell

Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025, Nr. 24), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell am 15. Mai 2025 die folgende Entschädigungssatzung beschlossen:

§ 1 Verdienstausfall

(1)

Mitglieder der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 10 € pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Satzung oder Gesetzes angehören oder in das sie als Vertreter/in der Gemeinde entsandt worden sind. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung gegenüber der/dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

(2)

Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der/dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an. Im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(3)

Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.

(4)

Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.

(5)

Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale beträgt 50 € und ist auf maximal 150 € je Sitzungstag begrenzt.

§ 2 Fahrkosten

(1)

Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreter/in der Gemeinde entsandt worden sind.

Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges.

(2)

Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.

§ 3 Aufwandsentschädigungen

(1)

Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Tag/pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Satzung oder Gesetzes angehören oder in das sie als Vertreter/in der Gemeinde entsandt worden sind, folgende Aufwandsentschädigung:

pro Sitzung

Gemeindevertreter/innen

32 €

Ehrenamtliche Beigeordnete

32 €

Mitglieder der Ortsbeiräte

32 €

Mitglieder des Ausländerbeirates

32 €

Sachkundige Einwohner/innen als Mitglieder einer Kommission

32 €

Zu Beratungen der Ausschüsse zugezogene Sachverständige

32 €

Mitglieder des Wahlausschusses bei Gemeindewahlen, Ortsbeiratswahlen, Wahlen der/des Bürgermeister/in/s und Bürgerentscheiden

32 €

pro Tag

Mitglieder der Wahlvorstände

65 €

Wahlvorsteher/innen und Stellvertreter/innen

55 €

Schriftführer/innen und Stellvertreter/innen, Beisitzer/innen, Wahlhelfer, sonst. Gemeindebedienstete

40 €

pro Schulung

Wahlvorsteher/innen, Schriftführer/innen und deren Stellvertreter/innen

20 €

(2)

Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für

die/den Vorsitzende/n der Gemeindevertretung

100 €

die/den Ausschussvorsitzende/n von Haupt- und Finanzausschuss und Bau-, Umwelt- u. Siedlungsausschuss

35 €

die/den Ausschussvorsitzende/n des Sozial- und Kulturausschusses

24 €

Fraktionsvorsitzende

100 €

die/den ehrenamtliche/n

Erste/n Beigeordnete/n

175 €

die/den Vorsitzende/n des Ausländerbeirates

24 €

die/den Ortsvorsteher/in im Ortsbezirk

Künzell-Bachrain

Pilgerzell

Dirlos

Engelhelms

Dietershausen (ohne Verwaltungsaußenstelle)

Keulos

Wissels

Dassen

1.167 €

754 €

590 €

588 €

410 €

223 €

191 €

102 €

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonats, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem sie aus der Funktion scheiden.

Die Aufwandsentschädigung ruht, wenn das Amt länger als 2 Monate nicht ausgeübt wird, für die über 2 Monate hinausgehende Zeit. In diesem Fall steht die Aufwandsentschädigung nach Ablauf der Frist von 2 Monaten für die Dauer der Vertretungszeit dem amtierenden Vertreter zu.

(3)

Vertritt ein/e ehrenamtliche/r Beigeordnete/r die/den Bürgermeister/in, so erhält sie/er für jeden Tag der Vertretung eine Aufwandsentschädigung von 62 € sowie das Sitzungsgeld gem. § 3 Abs. 1.

(4)

Vertritt ein/e ehrenamtliche/r Beigeordnete/r die/den Bürgermeister/in bei besonderen Anlässen (z.B. Besuch von Alters- u. Ehejubiläen, Vereinsjubiläen etc.) so erhält sie/er für jeden wahrnehmenden Termin eine Aufwandsentschädigung von 22 €.

Werden an einem Tag mehrere Termine wahrgenommen, wird die Entschädigung von 22 € auf das Zweifache begrenzt.

(5)

Nimmt ein/e ehrenamtlich Tätige/r am selben Tag mehrere Tätigkeiten wahr, für die eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gewährt wird, so wird die hierfür insgesamt zu gewährende Aufwandsentschädigung auf das Zweifache des in Abs. 1 genannten Betrages begrenzt.

(6)

Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.

(7)

Schriftführer/innen, soweit dieses Amt nicht von Bediensteten der Verwaltung wahrgenommen wird, erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von 32 €. Schriftführer/innen, die gleichzeitig Mandatsträger sind, erhalten eine Entschädigung von 10 €.

(8)

Soweit sich Kürzungen gegenüber der seitherigen Entschädigung ergeben, wird der/dem betroffenen amtierenden Ortsvorsteher/in eine Besitzstandswahrung zugesprochen.

(9)

Mitglieder der Gemeindevertretung sowie des Gemeindevorstands erhalten für die Nutzung des Ratsinformationssystems der Gemeinde Künzell eine monatliche Pauschalentschädigung von 12 €.

Soweit Ortsbeiratsmitglieder an diesem System teilnehmen, erhalten diese eine monatliche Pauschalentschädigung von 6 €.

Eine Addition beider Entschädigungen entfällt. Es wird maximal die höhere Entschädigung zugrunde gelegt.

§ 4 Fraktionssitzungen

(1)

Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalls, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1. Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen). Als Fraktionssitzungen gelten auch solche, die in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

(2)

Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 20 pro Jahr begrenzt.

§ 5 Dienstreisen

(1)

Bei Dienstreisen erhalten Gemeindevertreter/innen, Beigeordnete, Mitglieder der Ortsbeiräte, Mitglieder des Ausländerbeirates und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.

(2)

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die/der Vorsitzende der Gemeindevertretung der Dienstreise vorher zugestimmt hat. Die/der Vorsitzende der Gemeindevertretung entscheidet über ihre/seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie/er die Entscheidung der Gemeindevertretung anzurufen.

Dienstreisen von Beigeordneten werden von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister genehmigt. Die/der Bürgermeister/in entscheidet über ihre/seine Teilnahme selbst.

(3)

Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.

(4)

Über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist der Haupt- und Finanzausschuss jährlich einmal zu informieren.

§ 6 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist

(1)

Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(2)

Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Gemeindevorstand schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung der Gemeinde Künzell vom 05.10.2023 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Künzell, den 01. August 2025

Gemeinde Künzell
Der Gemeindevorstand

(Siegel)

gez.
Zentgraf
Bürgermeister