Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) hat jede Einwohnerin und jeder Einwohner das Recht auf Eintragung von Übermittlungssperren nach § 36 Abs. 2 BMG, § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG und § 50 Abs. 5 BMG.
| 1. | Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften |
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| (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG) |
| 2. | Datenübermittlung an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk wegen Alters- und Ehejubiläen |
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| (§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 BMG) |
| 3. | Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit bevorstehenden Wahlen |
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| (§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG) |
| 4. | Datenübermittlung an Adressbuchverlage |
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| (§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMG) |
Das erforderliche Formular „Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre“ finden Sie auf der Internetseite der Gemeinde Künzell unter Bürgerbüro < Formulare < Punkt „Sonstiges“.
Bei Rückfragen steht Ihnen das Bürgerbüro der Gemeinde Künzell telefonisch (0661 / 390-467) oder per E-Mail (buergerbuero@kuenzell.de) gerne zur Verfügung.