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Künzell - Aus dem Leben der Gemeinde
Ausgabe 41/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Verwaltungskostensatzung 2025

Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Künzell

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell hat in ihrer Sitzung am 18.09.2025 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr.24),

§§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben

(HessKAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl., S. 134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)

in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2018 (GVBl. I S. 330).

§ 1

Kostenpflichtige Amtshandlungen

(1)

Die Gemeinde erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

(2)

Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.

(3)

Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskostengesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben.

§ 2

Anwendung des Verwaltungskostengesetzes

Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:

§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,

§ 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,

§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).

§ 3

Kostenschuldner

(1)

Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.

wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

2.

wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

3.

wer für die Kostenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet.

(2)

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Kostengläubiger

Kostengläubigerin ist die Gemeinde.

§ 5

Entstehen der Kostenschuld

(1)

Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Gemeinde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2)

Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§ 6

Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung

(1)

Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn nicht die Gemeinde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(2)

Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.

(3)

Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

§ 7

Billigkeitsregelung

Die Gemeinde kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

§ 8

Gebührentatbestände

(1)

Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:

Nr.

Gegenstand

EUR

1

Schriftliche Auskünfte:einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden

40 - 600

2

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien,Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht amVerfahren beteiligt sind

20 – 600

2a

wie Nr. 2., wenn ein Bediensteter die Einsichtnahmedauernd beaufsichtigen muss

nach Zeitaufwand siehe § 8 Abs. 2

2b

Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je SendungDie Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

15

2c

Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien,Büchern, je Akte, Kartei, Buch usw.

5

3

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien,Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je SendungDie Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

15

§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1 bis 3 nicht anzuwenden.

4

Beglaubigung von Unterschriften

10

5

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw.,die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

10

6

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen,für jede weitere Seite zusätzlich

101,00

7

Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 3 und kleiner- die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder- die aus vom Kostenschuldner zu vertretendenGründen notwendig wurden

DIN A 4: 0,30DIN A 4 farbig: 0,60DIN A 3: 0,50DIN A 3 farbig: 1,00

8

Herstellung von Planpausen

nicht möglich

9

Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage (zuständig: Abwasserverband Fulda)

nicht zuständig

10

Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war (zuständig: Abwasserverband Fulda)

nicht zuständig

11

Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage (zuständig: Abwasserverband Fulda)

nicht zuständig

12

Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage (die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben; zuständig: Abwasserverband Fulda)

nicht zuständig

13

Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, für jedes Grundstückmindestens je Grundstückskaufvertrag

1550

14

Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz

nach Zeitaufwand siehe § 8 Abs. 2

15

Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz

nach Zeitaufwand siehe § 8 Abs. 2

16

Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach Anlage 2 zu § 63 HBO, Abschnitt V 1 Satz 3, die zum vorzeitigen Baubeginn berechtigt

60

17

Für die Abgabe von Formularen zuzüglich der Auslagen für die Vordrucke

tatsächliche Kosten

18

Benutzung eines Personenkraftwagens, je km

nach HRKG

19

Durchführung des jagdrechtlichen Vorverfahrens nach § 36 HJagdG, die Gebühren können auch festgesetzt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist (Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellten Person, sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben)

nach Zeitaufwand siehe § 8 Abs. 2

20

Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist

nach Zeitaufwand siehe § 8 Abs. 2

21

Zurücknahme eines Widerspruchs, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden ist

nach Zeitaufwand siehe § 8 Abs. 2

(2)

Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.

Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.

Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten.

Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:

für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte

je Viertelstunde  —  25,50 EUR

für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte

je Viertelstunde  —  19,50 EUR

für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde  —  16,50 EUR

bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten

Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 30,00 EUR erhoben.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Künzell vom 13.09.2018 außer Kraft.

Gemeinde Künzell
der Gemeindevorstand

(Siegel)

gez. Zentgraf
Bürgermeister