Die Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell hat am 26.09.2024 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Seniorenwohnanlage mit Arztpraxis und Apotheke“ in der Gemarkung Dirlos, Flur 1, Flurstücke Nr. 30/28, 30/14 (teilweise) und 30/30 (teilweise), bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, als Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 91 Hessische Bauordnung (HBO) als Gestaltungssatzung (Örtliche Bauvorschriften) beschlossen. Dies wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Seniorenwohnanlage mit Arztpraxis und Apotheke" in der Gemarkung Dirlos, Flur 1, Flurstücke Nr. 30/28, 30/14 (teilweise) und 30/30 (teilweise), in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Planes sind sämtliche anderslautenden planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen und Vorschriften innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Planes aufgehoben.
Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf die obengenannten, in der Planzeichnung dargestellten Flurstücke und umfasst die Zulässigkeit von Wohngebäuden, Apotheken und Arztpraxen. Der räumliche Geltungsbereich ist im nachstehenden Lageplan dargestellt.
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Seniorenwohnanlage mit Arztpraxis und Apotheke" kann nebst Begründung und DIN-Norm, auf die in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird, in der Gemeindeverwaltung Künzell, Bauamt, Unterer Ortesweg 23, 36093 Künzell, von diesem Tag ab eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Einsichts- und Auskunftsmöglichkeiten sind zu folgenden Zeiten gegeben (oder nach Terminvereinbarung):
Allgemeine Dienstzeiten: | |
| Montag bis Freitag: | 8.00 bis 12.00 Uhr |
| Mittwoch: | 14.00 bis 18.00 Uhr |
sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder kirchlicher Feiertag fällt. Ferner ist der Bebauungsplan auf der Homepage der Gemeinde Künzell unter www.kuenzell.de unter der Rubrik „Bauleitplanungen mit Rechtskraft“ einsehbar.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB werden folgende Hinweise auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften (Rüge) sowie auf die Rechtsfolgen gegeben. Eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Künzell geltend gemacht worden sind. Dies gilt gemäß § 215 Abs. 1 S. 2 BauGB auch für beachtliche Mängel nach § 214 Abs. 2a BauGB bei der Anwendung des beschleunigten Verfahrens. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist in der Rüge darzulegen.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Künzell, 09.10.2024