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Künzell - Aus dem Leben der Gemeinde
Ausgabe 43/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Gemeinde Künzell

Bebauungsplan „L 3377 – Anlage eines Radweges und Neubau Kreisverkehrsplatz im Bereich Turmstraße/Bonifatiusstraße/Am Frankengrund/In den Gründen“, Gemarkungen Pilgerzell und Dirlos

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell hat mit Beschluss vom 13.07.2023 den Bebauungsplan „L 3377 – Anlage eines Radweges und Neubau Kreisverkehrsplatz im Bereich Turmstraße/Bonifatiusstraße/Am Frankengrund/In den Gründen“, Gemarkungen Pilgerzell und Dirlos als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Das Plangebiet umfasst folgende Flurstücke:

Gemarkung

Flur

Flurstück

Dirlos

1

56/3, teilweise

Dirlos

1

60/7, teilweise

Dirlos

6

10/8, teilweise

Dirlos

6

18/2, teilweise

Dirlos

6

42/10, teilweise

Dirlos

6

17/6, teilweise

Pilgerzell

2

88/53, teilweise

Pilgerzell

13

3/32, teilweise

Pilgerzell

13

3/35, teilweise

Pilgerzell

13

33/7, teilweise

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Er-klärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlich-keits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus wel-chen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden ander-weitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Künzell, Unterer Ortesweg 23, 36093 Künzell, Bauamt, während der allgemeinen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

allgemeine Dienstzeiten:

Montag bis Freitag:

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Mittwochs:

14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung kann auch im Internet unter URL: https://www.kuenzell.de eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Form-vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Künzell, 16.10.2023

(Siegel)

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Künzell
Timo Zentgraf
Bürgermeister