Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell hat mit Beschluss vom 13.07.2023 den Bebauungsplan „L 3377 – Anlage eines Radweges und Neubau Kreisverkehrsplatz im Bereich Turmstraße/Bonifatiusstraße/Am Frankengrund/In den Gründen“, Gemarkungen Pilgerzell und Dirlos als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
| Gemarkung | Flur | Flurstück |
| Dirlos | 1 | 56/3, teilweise |
| Dirlos | 1 | 60/7, teilweise |
| Dirlos | 6 | 10/8, teilweise |
| Dirlos | 6 | 18/2, teilweise |
| Dirlos | 6 | 42/10, teilweise |
| Dirlos | 6 | 17/6, teilweise |
| Pilgerzell | 2 | 88/53, teilweise |
| Pilgerzell | 13 | 3/32, teilweise |
| Pilgerzell | 13 | 3/35, teilweise |
| Pilgerzell | 13 | 33/7, teilweise |
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Er-klärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlich-keits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus wel-chen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden ander-weitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Künzell, Unterer Ortesweg 23, 36093 Künzell, Bauamt, während der allgemeinen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
| Montag bis Freitag: | 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Mittwochs: | 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
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Der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung kann auch im Internet unter URL: https://www.kuenzell.de eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Form-vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Künzell, 16.10.2023
(Siegel)