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Künzell - Aus dem Leben der Gemeinde
Ausgabe 46/2023
Amtliche Mitteilungen
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Finanzamt Fulda - Bekanntmachung

Finanzamt

Fulda

Aktenzeichen: S 3354 B – Naschätz/2018 – St 3 b

Bekanntmachung

über die

Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung infolge Nachschätzung

in der Gemarkung

Wissels

1.

In der genannten Gemarkung hat 2018 - 2021

eine Überprüfung der Bodenschätzung und eine Nachschätzung der landwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß § 11 des Bodenschätzungsgesetzes stattgefunden.

2.

Die dabei festgestellten Schätzungsergebnisse werden wie folgt offengelegt:

Offenlegungszeitraum:

23.11. – 22.12.2023

Offenlegungsort:

Finanzamt Fulda, Gerbergasse 19

Zimmer-Nummer:

E 42

Mit dem Amtlich Landwirtschaftlichen Sachverständigen (ALS) kann während der Offenlegungsfrist ein Termin zur Einsichtnahme vereinbart werden. Die Terminabsprache ist telefonisch möglich:

unter der Telefonnummer: 0661-9610 6107

Um den Grundstückseigentümern Gelegenheit zu geben, die Schätzungsergebnisse an ihrem Wohnort einzusehen, wird zusätzlich eine besondere Offenlegung durchgeführt. Sie ist vorgesehen für

Termin:

23.11.2023 von 9:00 – 14:00 Uhr

Ort:

Bürgerhaus Wissels

Für diesen Termin im Bürgerhaus Wissels ist keine Anmeldung erforderlich!

3.

Die Schätzungsergebnisse sind im Finanzamt Fulda nur nach individueller Terminvereinbarung mit dem ALS einzusehen. Eigentumsunterlagen (Grundstücksverzeichnisse, Zuteilungsbescheide usw.) sind mitzubringen.

4.

Offengelegt werden die Schätzungskarten und Schätzungsbücher, in denen die Ergebnisse der Nachschätzung niedergelegt sind. Die offengelegten Schätzungsergebnisse werden den Eigentümern der Grundstücke nicht besonders bekanntgegeben.

5.

Gegen die bei der Nachschätzung festgestellten Schätzungsergebnisse steht den Eigentümern der betreffenden Grundstücke der Einspruch zu. Der Einspruch kann nach Beendigung der Offenlegung bis zum Ablauf des

22.01.2024

beim Finanzamt schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Mit dem Ablauf der Einspruchsfrist werden die offengelegten Schätzungsergebnisse unanfechtbar, soweit nicht Einspruch eingelegt worden ist.

Der Vorsteher des Finanzamts
Hesse