Titel Logo
Künzell - Aus dem Leben der Gemeinde
Ausgabe 46/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Änderung der Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde Künzell IV. Nachtrag

Hiermit werden die Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde Künzell, einschließlich des IV. Nachtrags gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.09.2024, öffentlich bekannt gemacht:

Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde Künzell

(einschließlich I., II., III. und IV. Nachtrag)

Beschluss der Gemeindevertretung vom 10.11.2016

I. Nachtrag Beschluss der Gemeindevertretung vom 11.04.2019

II. Nachtrag Beschluss der Gemeindevertretung vom 07.11.2019

III. Nachtrag Beschluss der Gemeindevertretung vom 16.03.2023

IV. Nachtrag Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.09.2024

Richtlinien zur finanziellen Förderung der Vereine sowie kirchlicher Institutionen

Präambel

§1

Grundsätze der Vereinsförderung

§2

Zuwendungsempfänger

§3

Gegenstand der Förderung

a)

Grundförderung

b)

Ergänzungsförderung Landkreis

c)

Förderung Jugendfreizeiten

d)

Projektförderung

e)

Investive Förderung

f)

Jubiläen

g)

Sonderzuwendungen / Darlehen

h)

Zuschüsse für die Nutzung von Mehrweggeschirr

§4

Zuwendungsverfahren

a)

Antragsstellung

b)

Förderung / Genehmigung

c)

Auszahlungsverfahren

d)

Verwendung

e)

Nachweise über die Verwendung

§5

Weitere nicht monetäre Unterstützung von Vereinen

a)

Nutzung von Bürgerhäusern

b)

Nutzung von Sportanlagen

c)

Nutzung des Gemeindemobils

d)

Nutzung von gemeindlichen Fahrzeugen und beweglichen Sachen sowie Überlassung gemeindlicher Mitarbeiter zur Unterstützung von Vereinsaktivitäten

§6

Schlussbestimmung

Präambel

Die Arbeit der zahlreichen Vereine in der Gemeinde Künzell besitzt sowohl einen hohen Stellenwert im kulturellen, sportlichen und gesellschaftlichen Bereich als auch für die Freizeitgestaltung der Bürgerinnen und Bürger. Wegen der wichtigen Aufgabe in der Gesellschaft werden die Vereine durch die Gemeinde Künzell unterstützt.

Mit den Richtlinien leistet die Gemeinde Künzell einen Beitrag, um für die Vereine die sachlichen und finanziellen Voraussetzungen zur Bewältigung der zu bestreitenden Aufgaben zu verbessern und insbesondere die Jugendarbeit und Seniorenarbeit in den Vereinen sowie in den örtlichen Kirchengemeinden zu unterstützen und einen geselligen und sozialen Austausch zu fördern. Gefördert werden nur Vereine, die ihren Sitz in der Gemeinde Künzell haben. Die Haupttätigkeit muss sich auf das Gemeindegebiet erstrecken. Aktivitäten gerade im Jugendbereich sollen besonders gefördert werden.

Die Gemeinde Künzell gewährt daher finanzielle Zuschüsse nach Maßgabe folgender Richtlinien:

§1 Grundsätze der Vereinsförderung

a)

Die Gemeinde Künzell stellt im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten in den jeweiligen Haushaltsplänen Mittel für die Vereinsförderung zur Verfügung.

b)

Die Fördermittel sind zweckgebunden.

c)

Die Fördermittel stellen eine freiwillige Leistung der Gemeinde Künzell dar. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Gewährte Zuwendungen in der Vergangenheit führen nicht zu einem Rechtsanspruch auf Förderung von Vorhaben in den Folgejahren.

d)

Förderungsberechtigt sind ortsansässige Vereine und im Bereich der Kinder-, Jugend- und Seniorenförderung auch örtliche Kirchengemeinden (gem. Liste in Anlage 1).

§2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Vereine, die ihren Sitz in der Gemeinde Künzell haben und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51ff der Abgabenordnung verfolgen. Zuwendungsempfänger sind weiterhin Ortsgruppenverbände von überörtlichen Vereinen und Kirchengemeinden, die sich besonders um Jugend- bzw. Seniorengruppen kümmern. Die Hauptaktivität des Vereins oder des Ortsgruppenverbandes muss in der Gemeinde liegen oder ihr entstammen. Die überwiegende Anzahl der Mitglieder müssen ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben. Bei Vereinigungen über Gemeindegrenzen hinweg (z.B. Jugendspielgemeinschaften) beschränkt sich die Förderung auf anteilig z. B. 50 %. Investive Maßnahmen werden nur im Gemeindegebiet gefördert.

Ausnahmen von dieser Regelung kann die Gemeindevertretung im Einzelfall beschließen.

§3 Gegenstand der Förderung

a)

Grundförderung

Die förderfähigen Vereine bzw. Ortsgruppen und die Beträge der Grundförderung sind in der Anlage 1 erfasst und werden jedes Jahr aktualisiert im Rahmen der Haushaltsplanung. Die erstmalige Aufnahme in das Vereinsverzeichnis bei Inkrafttreten dieser Förderregelung erfolgt unter der Voraussetzung, dass eine Kopie der Vereinssatzung sowie des Gemeinnützigkeitsbescheides eingereicht wird, bzw. ein schriftlicher Antrag zur Aufnahme in das Verzeichnis mit entsprechender Begründung gestellt wird. Über die Aufnahme in und die Streichung von Vereinen aus der Liste sowie über die Änderung der Höhe der Grundförderung entscheidet die Gemeindevertretung im Rahmen der Haushaltsplanung. In der Grundförderung sind Übungsleiterpauschalen und bei den Vereinen mit verschiedenen Abteilungen auch die Förderung pro Mannschaft/Gruppierung enthalten. Separate Förderung von Einzelmaßnahmen wie z.B. einheitliche Kleidung erfolgt nicht mehr.

b)

Ergänzungsförderung Landkreis

In den verschiedenen Bereichen der Vereinstätigkeit (Sport, Musik und Jugend) gibt es teilweise Förderungen und Zuschüsse zu verschiedenen Maßnahmen, die vom Landkreis Fulda gezahlt werden. Die Gemeinde Künzell fördert jede vom Landkreis Fulda bezuschusste Maßnahme nochmals mit dem gleichen Betrag.

Dies gilt nicht für die Förderung von Jugendfreizeiten / Trainingscamps / Probewochenenden (siehe § 3c).

c)

Separate Förderung von Jugendfreizeiten / Trainingscamps / Probewochenenden

Mehrtägige Jugendfreizeiten und mehrtägige Ausflugsfahrten für Jugendliche von Vereinen gem. Anlage 1 können maximal 2mal pro Jahr mit 17,50 EUR pro Kind oder Jugendlichem bis zum Alter von 20 Jahren bezuschusst werden, wenn diese ihren 1. Wohnsitz in der Gemeinde Künzell haben (Meldung zum Haushalt bis zum 31.08. des Vorjahres).

d)

Projektförderung

Die Gemeinde Künzell kann besondere Veranstaltungen / Vereinsprojekte mit einer breiten regionalen und überregionalen Wirkung sowie die Teilnahme an überregionalen Meisterschaften fördern. Diese Projekte bzw. Teilnahmen werden pauschal mit 600 EUR einmal pro Jahr bezuschusst. Eine Meldung zum Haushalt muss bis zum 31.08. des Vorjahres erfolgt sein. Ausnahmen von der Regelung der Beantragung sind nur durch Genehmigung des Gemeindevorstandes und im Rahmen noch vorhandener Haushaltsmittel zulässig.

e)

Investive Förderung

Investitionen in Vereinseigentum werden nur dann mit bis zu 40% gefördert, wenn es sich um Instrumente ab 800 EUR netto Einzelinvestition bei musiktreibenden Vereinen oder Trainingsausstattung ab 800 EUR netto Einzelinvestition (z.B. keine Bälle, keine Trikots) bei sporttreibenden Vereinen handelt.

Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Notwendigkeiten kann darüber hinaus im Einzelfall auch anderen Vereinen zur Erfüllung ihres originären Vereinszwecks für Anschaffungen ab 800 EUR Einzelinvestition eine Förderung von bis zu 40% gewährt werden.

Die gemeindliche Förderung von allgemeinen baulichen Maßnahmen ab 2.500 EUR beträgt bis zu 40%.

Beschlüsse hierüber werden bei den Haushaltsberatungen durch die Gemeindevertretung gefasst. Mögliche Förderungen des Landkreises Fulda oder anderer Förderstellen sind vorrangig zu beantragen.

f)

Jubiläen

Die Gemeinde Künzell gewährt den Vereinen gem. Anlage 1 aus Anlass von Jubiläen im Rahmen von Festkommersveranstaltungen Ehrengeschenke in folgender Höhe:

25-jähriges Vereinsjubiläums

125 EUR

50-jähriges Vereinsjubiläums

150 EUR

75-jähriges Vereinsjubiläums

175 EUR

100-jähriges Vereinsjubiläums

200 EUR

125-jähriges Vereinsjubiläums

225 EUR

150-jähriges Vereinsjubiläums

250 EUR

Werden außer den vorgenannten Jubiläen weitere Gründungsfeste (10, 20, 30, …) mit einer offiziellen Festveranstaltung gefeiert, so wird im Rahmen dieser Festveranstaltungen ein Ehrengeschenk in Höhe von 50 EUR überreicht. Bei Feierlichkeiten zu Jubiläen von Untergruppierungen bzw. Abteilungen wird ebenfalls ein Ehrengeschenk von 50 EUR überreicht.

g)

Sonderzuwendungen / Darlehen

Vereine können außerhalb der genannten Fördertatbestände Anträge auf Sonderzuwendungen und Darlehen stellen, wenn die Weiterführung des Vereines aufgrund der wirtschaftlichen Lage gefährdet ist oder der Verein im besonderen Interesse der Gemeinde tätig wird. Hierüber entscheidet je nach Betrag das zuständige Gremium.

h)

Die Gemeinde Künzell bezuschusst die Bereitstellung und Verwendung von Mehrweggeschirr bei der Durchführung von Festveranstaltungen von Vereinen gem. Anlage 1 pauschal mit 100 EUR/Veranstaltungstag.

§4 Zuwendungsverfahren

a)

Antragstellung

Anträge der Vereine zur Grundförderung gemäß § 3a) dieser Richtlinie (inkl. Mannschafts- bzw. Gruppenmeldung) sind einmal jährlich in der Gemeindeverwaltung Künzell, Unterer Ortesweg 23, Künzell gem. Formblatt (Anlage 2) bis spätestens zum 31.08. des laufenden Jahres für das kommende Haushaltsjahr einzureichen. In diesem Rahmen sind überdies entsprechende Angaben zu geplanten Anschaffungen, Vereinsaktivitäten/ -maßnahmen gemäß § 3b), c), d) und e) dieser Richtlinie erforderlich.

b)

Förderung / Bewilligung

Eine Förderung kann nur bewilligt werden, sofern im Haushaltsplan entsprechende Mittel bereitgestellt sind. Die Entscheidung über die Höhe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel trifft die Gemeindevertretung durch Festlegung der Beträge im Haushaltsplan. Bei Ersatzbeschaffungen von dringend benötigten defekten Sachen muss die Beantragung von Zuschüssen vor Erwerb der Sache bei der Gemeindeverwaltung schriftlich mit Begründung erfolgen, dann kann nach Genehmigung durch den Gemeindevorstand ausnahmsweise im nächsten Haushalt diese Anschaffung auch nachträglich gefördert werden.

c)

Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren

Die Gemeindeverwaltung Künzell erlässt eigenständig ohne nochmalige Vorlage im Gemeindevorstand auf Grundlage der Anträge und dieser Regelung Zuwendungsbescheide und überweist nach Genehmigung des Haushaltes (voraussichtlich bis Ende April) die Grundförderung gem. Liste aus Anlage 1 an die Vereine.

Die Ergänzungsförderung für Maßnahmen des Landkreises erfolgt durch die Verwaltung jeweils nach Erhalt des Förderbescheides vom Landkreis Fulda und entsprechendem Nachweis durch den Verein. Erteilte Bescheide werden dem Vorstand über Mitteilungen offengelegt.

Die Bewilligung der Förderung von Jugendfreizeiten, Trainingscamps und Probewochenenden sowie die Projektförderung erfolgt schriftlich. Der Förderantrag einschließlich Teilnehmer- bzw. Durchführungsnachweis muss der Gemeindeverwaltung spätestens vier Monate nach Abschluss der Maßnahme vorliegen.

Die Bewilligung investiver Förderungen erfolgt ebenfalls schriftlich aufgrund eines konkreten Förderantrags mit allen erforderlichen Unterlagen und entsprechendem Verwendungsnachweis. Der Antrag muss der Gemeindeverwaltung spätestens vier Monate nach erfolgter Anschaffung bzw. Abschluss der Maßnahme vorliegen.

Bei Anschaffungskosten ab 1.000 EUR ist vorab die Einreichung eines Angebots bzw. Kostenvoranschlags grundsätzlich notwendig.

Baumaßnahmen müssen generell vor Beginn der Maßnahme bewilligt werden.

d)

Verwendung

Die Zuwendung zu den Förderschwerpunkten zu Projektförderung und investiver Förderung darf nur für den im Zuwendungsbescheid genannten Zweck und unter Beachtung weiterer Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheides und dieser Richtlinie verwendet werden.

e)

Nachweise über die Verwendung von Zuwendungen

Der Empfänger von Zuwendungen ist zu jeder Auskunft hinsichtlich der Verwendung des gewährten Zuschusses verpflichtet. Nachgewiesener Missbrauch der Förderrichtlinie oder der Fördermittel, insbesondere durch grob fahrlässige oder vorsätzlich falsche Angaben bei der Antragstellung oder Mittelverwendung, hat grundsätzlich die Rückforderung der gewährten Fördermittel zur Folge.

Über einen Ausschluss von künftigen Fördermöglichkeiten, insbesondere seine zeitliche Wirkung entscheidet die Gemeindevertretung.

§5 Weitere nicht monetäre Unterstützung

a)

Nutzung von Bürgerhäusern

Die Nutzung der Bürgerhäuser ist für die örtlichen Vereine für Sitzungen, Versammlungen und Übungsstunden kostenfrei. Jeder Verein nach Anlage 1 hat darüber hinaus das Recht, zwei vereinstypische Veranstaltungen pro Jahr kostenfrei durchzuführen. Näheres wird im Entgeltverzeichnis für öffentliche Gemeinschaftseinrichtungen geregelt.

b)

Nutzung von Sportanlagen

Die Florenberghalle Pilgerzell und die Sportplätze Am Noppen in Künzell werden den Vereinen gegen Nebenkostenerstattungen nach Belegungsplänen der Gemeinde überlassen.

Die Hausmeisterpräsenzgebühren für Sporthallen des Kreises werden zu 75 % von der Gemeinde übernommen.

Im Übrigen sind die gemeindeeigenen Sportplätze in den Ortsteilen einschließlich Vereinshäusern unentgeltlich an die Vereine verpachtet.

Hier übernimmt die Gemeinde die Instandhaltungen zur Substanzerhaltung und das Mähen sowie die Pflege der Spielfelder. Die Vereine tragen die Schönheitsreparaturen und Bewirtschaftungskosten (z. B. Heizung, Strom, Wasser, Abwasser, Abfall, Reinigung).

Bei vereinseigenen Sportanlagen (Eigentum bzw. eigentumsähnliche Rechte) können für substanzerhaltende Reparaturen auf Antrag Zuschüsse gewährt werden.

c)

Nutzung des Gemeindemobils

Das Gemeindemobil kann nach Abstimmung mit der Bürgerinfo des Rathauses durch den Vereinsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter ausschließlich für Vereinsangelegenheiten nach dem jeweils gültigen Kilometerpreis (nach dem Hessischen Reisekostengesetz (HRKG) ausgeliehen werden.

d)

Nutzung von gemeindlichen Fahrzeugen und beweglichen Sachen sowie Überlassung von gemeindlichen Mitarbeitern zur Unterstützung von Vereinsaktivitäten

In Abstimmung mit dem Bauhof besteht die Möglichkeit der Fahrzeug- und Maschinennutzung sowie die Überlassung von Bauhofmitarbeitern zur Unterstützung von Vereinsaktivitäten. Die Kraftstoffkosten sowie eine Stundenpauschale für die Überlassung von Gemeindebediensteten sind vom Verein zu tragen. Entsprechende Detailregelungen beschließt der Gemeindevorstand in einer Dienstanweisung bzw. in einer Richtlinie.

§6 Schlussbestimmungen

Die Richtlinien zur finanziellen Förderung der Vereine sowie kirchlicher Institutionen in der Gemeinde Künzell treten nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Förderung der Vereine und Verbände in der Gemeinde Künzell vom 21.02.2008 außer Kraft.

Der I. und II. Nachtrag zu den Richtlinien zur finanziellen Förderung der Vereine sowie kirchlicher Institutionen in der Gemeinde Künzell treten nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 11.04.2019 und 07.11.2019 zum 01.01.2020 in Kraft.

Der III. Nachtrag zu den Richtlinien zur finanziellen Förderung der Vereine sowie kirchlicher Institutionen in der Gemeinde Künzell tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Abweichend hiervon tritt die Regelung zu § 3e) Abs. 3 bereits rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Der IV. Nachtrag zu den Richtlinien zur finanziellen Förderung der Vereine sowie kirchlicher Institutionen in der Gemeinde Künzell tritt mit Bekanntmachung in Kraft.

Die Gemeindeverwaltung ist für die Umsetzung der Richtlinien eigenverantwortlich zuständig, außer die Richtlinien selbst machen eine Einschränkung.

Künzell, 27.09.2024

Gemeinde Künzell
der Gemeindevorstand

- Siegel -

gez. Zentgraf
Bürgermeister