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Künzell - Aus dem Leben der Gemeinde
Ausgabe 47/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Gemeinde Künzell

Der Gemeindewahlleiter

Aufforderung

zur Einreichung von Wahlvorschlägen

für die allgemeinen Kommunalwahlen

und die Ausländerbeiratswahl am 15. März 2026

Hiermit fordere ich gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende

Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell

Wahl der Ortsbeiräte in den Ortsteilen von Künzell

Wahl zum Ausländerbeirat

auf.

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der

§§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Doktorgrad und/oder ein Ordens- oder Künstlername im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden. Diese Angabe wird dann auch auf die Stimmzettel aufgenommen (§ 16 Abs. 2 Satz 3 KWG).

Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber gegenüber dem Wahlleiter bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen (05. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf den Stimmzetteln nur der Ort der sogenannten Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Fehlt die Zustimmungserklärung einer Bewerberin oder eines Bewerbers nach § 11 Abs. 2 Satz 3 KWG, so ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig (§ 14 Abs. 2 Satz 3 KWG).

Neben Deutschen sind auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar (Kommunalwahl): Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Für die Ausländerbeiratswahl gelten die gleichen Voraussetzungen. Die ausländischen Mitbürger (keine Unionsbürger) müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind unter den genannten Voraussetzungen auch Deutsche, die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohnerin oder ausländischer Einwohner im Inland erworben haben oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (§ 86 Abs. 4 HGO).

Nicht wählbar ist, wer nicht wahlberechtigt ist oder wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§§ 32 Abs. 2, 86 Abs. 5 HGO, § 23 Abs. 2 HKO).

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer oder einem Abgeordneten oder Vertreterin oder Vertreter der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).

Muss eine Partei oder Wählergruppe ihren Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnen lassen, so sind hierfür Formblätter (Muster KW-Nr. 7) zu verwenden. Die Formblätter werden auf Anforderung durch die Parteien und oder Wählergruppen vom Wahlleiter kostenfrei abgegeben. Bei der Anforderung der Formblätter ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner zu bestätigen, dass die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 KWG bereits erfolgt ist, idealerweise durch Vorlage der Niederschrift über die Versammlung.

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterstützung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung.

Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden ist. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 4 KWG gefasst hat, wonach auf jedem Stimmzettel zusätzlich zu jeder Bewerberin oder zu jedem Bewerber der Gemeindeteil der Hauptwohnung aufgenommen wird.

Die Gemeindeteile sind wie folgt benannt:

-

Künzell-Bachrain

-

Keulos

-

Wissels

-

Dassen

-

Dietershausen

-

Dirlos

-

Engelhelms

-

Pilgerzell

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 05. Januar 2026 bis 18.00 Uhr während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich bei dem unterzeichneten Wahlleiter im

Rathaus Künzell, Zimmer 108, Unterer Ortesweg 23, 36093 Künzell

einzureichen.

Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:

  1. Schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin bzw. eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Diese Erklärung muss auch Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin oder der Bewerber an der Annahme der Wahl nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gehindert ist sowie die Verpflichtung der Bewerberin oder des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen.
  2. Bescheinigungen des Gemeindevorstands, dass die Bewerberinnen oder Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen.
  3. Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer der Wahlvorschläge sowie Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung.
  4. die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden, einschließlich der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt.

Zusätzlich für die Ausländerbeiratswahl:

  • Beglaubigte Kopien der Einbürgerungsurkunden von Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die die Rechtsstellung als ausländische Einwohner im Inland erworben haben (§ 86 Abs. 4 Nr. 1 HGO).
  • Nachweise über den Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit von Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (§ 86 Abs. 4 Nr. 2 HGO).

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung – spätestens am 16. Januar 2026 – durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 05. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Maßgebliche Einwohnerzahl:

16.951 Einwohner

Maßgebliche Zahl der Ausländer:

1.681 Einwohner

Zahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter:

37

Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder:

Künzell-Bachrain:

9

Keulos:

5

Wissels:

5

Dassen:

3

Dietershausen:

7

Dirlos:

7

Engelhelms:

7

Pilgerzell:

7

Zahl der zu wählenden Ausländerbeiratsmitglieder:

9

Künzell, den 07. November 2025

Der Gemeindewahlleiter
der Gemeinde Künzell
gez.
Zentgraf