Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I 2005, S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell am 06.11.2025 folgende Satzung beschlossen:
Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet Künzell.
Steuerpflicht und Haftung
| (1) | Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes. |
| (2) | Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse einer/eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. |
| Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. |
| (3) | Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten. |
| (4) | Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer. |
Entstehung und Ende der Steuerpflicht
| (1) | Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Folgemonats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. |
| (2) | Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Die Hundehaltung gilt mit dem Ablauf des Kalendermonats als beendet, in dem die Meldung nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung erfolgt. |
Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer
| (1) | Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. |
| (2) | Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen. |
Steuersatz
| (1) | Die Steuer beträgt jährlich | |
| für den ersten Hund — 75,00 EURO | |
| für den zweiten Hund — 150,00 EURO | |
| für jeden weiteren Hund — 187,50 EURO. | |
| (2) | Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde. | |
| (3) | Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 500,00 EURO. | |
| (4) | Als gefährliche Hunde gelten: | |
| 1. | Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleich wirkende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden, |
| 2. | Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, |
| 3. | Hunde, die in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen oder |
| 4. | Hunde, die andere Tiere hetzen oder reißen. |
| (5) | Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: | |
| 1. | Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, |
| 2. | American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, |
| 3. | Staffordshire-Bullterrier, |
| 4. | Bullterrier, |
| 5. | American Bulldog, |
| 6. | Doro Argentino, |
| 7. | Kangal (Karabash), |
| 8. | Kaukasischer Owtscharka und |
| 9. | Rottweiler; dies gilt nicht, soweit Hunde dieser Rasse schon vor dem 31.12.2008 gehalten wurden oder Nachkömmlinge dieser Rasse am 31.12.2008 bereits erzeugt waren und ihre Haltung durch die Halterin oder den Halter bis spätestens 30.06.2009 bei der nach § 16 Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (v. 22.03.2003, GVBI.I S. 54; zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.10.2010 (GVBI. I S. 328) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde schriftlich angezeigt worden ist. |
Steuerbefreiungen
| (1) | Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. | |
| Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG", „G“ oder "H" besitzen. | |
| (2) | Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für | |
| a) | Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltungskosten aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. |
| b) | Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden. |
| c) | Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind. |
Steuerermäßigung
| (1) | Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen für den ersten Hund auf 50 v. H. des für die Gemeinde geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen. | |
| (2) | Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v. H. des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1 und 2 dieser Satzung zu ermäßigen für | |
| a) | Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind. |
| b) | Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. |
| c) | Hunde, die bei einem anerkannten Zucht- oder Leistungsrichter des VdH (Verband für das deutsche Hundewesen) eine Begleithundeprüfung, einen Teamtest oder eine Prüfung nach dem Augsburger Modell oder eine vergleichbare Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. Prüfungen, die in einer vorm Land Hessen anerkannten Hundeschule abgelegt wurden, werden gleichgestellt. |
Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
| 1. | die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind, |
| 2. | die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind, |
| 3. | die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden. |
Festsetzung und Fälligkeit
| (1) | Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. |
| (2) | Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig. |
| Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November entrichtet werden. |
Meldepflicht
| (1) | Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde Künzell unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen. |
| (2) | Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde Künzell innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. |
| (3) | Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben. |
Hundesteuermarken
| (1) | Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet der Gemeinde Künzell angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde Künzell bleibt, ausgegeben. |
| (2) | Die Gemeinde Künzell gibt alle zwei Jahre neue Hundesteuermarken aus. |
| (3) | Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen. |
| (4) | Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Gemeinde Künzell zurückzugeben. |
| (5) | Bei Verlust der Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde Künzell zurückzugeben. |
Datenschutz
| (1) | Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Hundesteuer nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 12 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) durch die Gemeinde Künzell zulässig: | |
| Personenbezogene Daten werden erhoben über | |
| - | Name, Vorname(n), |
| - | Anschrift, |
| - | Geburtsdatum, |
| - | Daten über Heirat bzw. Daten über den Wohnungseinzug |
| - | Bankverbindung |
| - | Anzahl der gehaltenen Hunde |
| - | Hunderasse der gehaltenen Hunde. |
| durch Erhebung bei den Steuerpflichtigen und Mitteilung bzw. Übermittlung von | |
| - | Polizeidienststellen, |
| - | Strafverfolgungsbehörden, |
| - | Ordnungsämtern, |
| - | Sozialämtern, |
| - | Einwohnermeldeämtern, |
| - | Gemeindekassen, |
| - | Kontrollmitteilungen anderer Kommunen, |
| - | Tierschutzvereinen, |
| - | Bundeszentralregister, |
| - | allgemeinen Anzeigern, |
| - | Grundstückseigentümern, |
| - | anderen Behörden. |
| (2) | Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Erhebung der Hundesteuer weiterverarbeitet oder an andere öffentliche Stellen übermittelt werden. | |
Steueraufsicht
| (1) | Auf die Steuerschuldner finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung entsprechende Anwendung. |
| (2) | Die Gemeinde Künzell ist befugt, die Angaben des zur Auskunft Verpflichteten in seinen Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen nachzuprüfen. |
| (3) | Der Gemeindevorstand kann allgemeine Aufnahmen des Hundebestandes anordnen. |
Ordnungswidrigkeiten
| (1) | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften dieser Satzung verstößt. |
| (2) | Die §§ 5 und 5 a KAG bleiben unberührt. |
| (3) | Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 200,00 € geahndet werden. |
Übergangsvorschrift
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Gemeinde Künzell bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 02.09.2013 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 23.04.2015 außer Kraft.
Künzell, 07.11.2025