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Künzell - Aus dem Leben der Gemeinde
Ausgabe 6/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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​​​​​​​Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Künzell

Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Künzell

Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell hat in öffentlicher Sitzung am 26.04.2018 die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan nach § 2 Abs.1 BauGB beschlossen. Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan umfasst das gesamte Gemeindegebiet mit einer Gesamtfläche von ca. 30,3 km².

Mit Bescheid vom 25.01.2024, AZ RPKS - 21-61 a 1217/1-2024/1, hat das Regierungspräsidium Kassel den Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Künzell in der am 13.07.2023 beschlossenen Fassung vom 21.02.2023 genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, in der Gemeindeverwaltung Künzell (Unterer Ortesweg 23, 36093 Künzell (Bauamt, Zimmer 216)) während der allgemeinen Dienstzeiten (s.u.) sowie nach Terminvereinbarung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Allgemeine Dienstzeiten:

Montag bis Freitag von

08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Mittwoch von

14:00 Uhr - 18:00 Uhr

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Künzell, 31.01.2024

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Künzell
Timo Zentgraf
Bürgermeister