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Künzell - Aus dem Leben der Gemeinde
Ausgabe 7/2023
Ortsnachrichten
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Hinweise zum Antrag auf Einrichtung von Übermittlungssperren

Durchführung des Bundesmeldegesetzes – Widerspruch gegen Datenübermittlung

Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) hat jede Einwohnerin und jeder Einwohner das Recht auf Eintragung von Übermittlungssperren nach § 36 Abs. 2 BMG, § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG und § 50 Abs. 5 BMG.

Widersprochen werden kann gegen die

  1. Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
  2. Datenübermittlung wegen Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 BMG)
  3. Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen und andere im Zusammenhang mit bevorstehenden Wahlen (§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG)
  4. Weitergabe des Namens und der Anschrift an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMG)
  5. Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz). Die Übermittlung erfolgt jährlich bis zum 31. März zu den Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

Bitte richten Sie Widersprüche gegen die Weitergabe der Daten an die Gemeinde Künzell, Bürgerbüro, Unterer Ortesweg 23, 36093 Künzell.

Bei Rückfragen steht Ihnen das Bürgerbüro der Gemeinde Künzell gerne zur Verfügung.