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Lahnau Nachrichten
Ausgabe 10/2024
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Erlass über die Ehrung der Arbeitsjubilarinnen und -jubilare privater Unternehmen

Fundstelle: StAnz. 2009, S. 962

Zuletzt geändert durch Erlass vom 31.03.2022 (StAnz. 2022, S. 470)

  1. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident gratuliert Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern privater Unternehmen in Form einer Glückwunschurkunde, wenn sie vierzig, fünfzig oder sechzig Jahre ununterbrochen im gleichen Unternehmen tätig waren. Ein Rechtsanspruch auf eine Glückwunschurkunde besteht nicht.
  2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen ihren ständigen Arbeitsplatz in Hessen haben und am Jubiläumstag noch im Arbeitsverhältnis stehen.
  3. Die Anregung zur Ehrung kann von der Leitung des Unternehmens, dem Betriebsrat oder von beiden gemeinsam ausgehen. Anträge sind nach dem als Anlage abgedruckten Muster an die Gemeinde oder Stadt zu richten, in der das Unternehmen ansässig ist. Die Gemeinde oder Stadt leitet den Antrag spätestens sechs Wochen vor dem Jubiläumstag der Staatskanzlei zu.
  4. Eine nachträgliche Ehrung ist nur dann möglich, wenn der Jubiläumstag nicht länger als drei Monate zurückliegt.
  5. Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses über einen in der Regel nicht länger als zwei Jahre dauernden Zeitraum führen nicht zum Verlust der Voraussetzungen für die Ehrung. Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bis zu zwei Jahren kann als Beschäftigungszeit angerechnet werden, wenn die Unterbrechung auf Gründen beruht, die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter nicht zu vertreten sind. Die Staatskanzlei behält sich eine Entscheidung darüber vor.
  6. Bei Betriebsstilllegungen wird die vor dem Beginn der Stilllegung liegende Beschäftigungszeit bei der Beschäftigung im neuen Unternehmen angerechnet, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bis zum Stilllegungstag ununterbrochen in dem alten Unternehmen tätig war. Dies ist im Antrag ausdrücklich zu bestätigen.
  7. Scheidet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter infolge Erwerbsunfähigkeit in der zweiten Hälfte des vierzigsten, fünfzigsten oder sechzigsten Arbeitsjahres aus, so wird dies bei der Berechnung der Beschäftigungszeit als volles Arbeitsjahr gerechnet.
  8. Die Staatskanzlei übersendet die Glückwunschurkunde an die Gemeinde oder Stadt, die den Antrag vorgelegt hat. Die offizielle Übergabe erfolgt durch die Gemeinde oder die Stadt in Absprache mit dem Unternehmen.
  9. Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

Lahnau, 04. März 2024