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Lahnau Nachrichten
Ausgabe 11/2024
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Information über Grabeinebnungen auf den Friedhöfen der Gemeinde Lahnau

Aus gegebenem Anlass machen wir noch einmal auf die vorgegebenen Ruhefristen gemäß der Friedhofsordnung der Gemeinde Lahnau aufmerksam:

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Ruhefrist für Särge - 25 Jahre

Ruhefrist für Urnen - 20 Jahre

Bei mehreren Bestattungen in einer Grabstätte dürfen Grabentfernungen erst nach Ablauf sämtlicher Ruhefristen erfolgen.

Grabentfernungen dürfen ausschließlich nur noch durch Fachfirmen, wie z. B. Garten- und Landschaftsbauer oder Steinmetze durchgeführt werden.

Hierbei ist darauf zu achten, dass der Grabstein, die Grabplatte, die Grabeinfassung, das Fundament sowie die Bepflanzung komplett beseitigt werden. Nach der Grab-entfernung ist die Grabstelle zu verdichten und mit einer Raseneinsaat zu versehen. Grabentfernungen sind vor oder nach der Pflanzperiode durchzuführen und müssen schriftlich von den Fachfirmen bei der Gemeinde Lahnau angezeigt werden.

Kommen die Berechtigten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf Grabstellen nach Ablauf der Nutzungszeiten oder der Ruhefrist trotz zweimaliger schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung nicht nach und müssen diese Arbeiten deshalb vom Friedhofsträger ausgeführt werden, bzw. wird der Auftrag zur Entfernung der Anlagen auf Grabstellen an den Friedhofsträger erteilt, wird die Gebühr in Höhe von 410,-- € zur Entfernung des Reihengrabes und 300,-- € zur Entfernung des Urnengrabes erhoben.

Für Fragen steht Ihnen unsere Mitarbeiterin, Frau Dokter unter der Tel. 06441-9644-21, Rathausplatz 1, Zimmer 4, jederzeit gerne zur Verfügung.