Gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz darf ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
Dadurch soll verhindert werden, dass Jugendliche mit Arbeiten oder Dienstleistungen beschäftigt werden, die ihre Gesundheit oder Entwicklung gefährden können. Die Kosten der Erst- und Nachuntersuchung trägt das Land Hessen.
Gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz soll mit der Erstuntersuchung sichergestellt werden, dass die Jugendlichen vor dem Einstieg in das Berufsleben keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweisen, die sich durch die Arbeit verschlimmern könnten.
Für eine geringfügige oder nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, dies gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schulpraktikum, ist keine Jugendarbeitsschutzuntersuchung erforderlich.
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung (Erstuntersuchung) und vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres (Nachuntersuchung) eines/einer Jugendlichen unter 18 Jahren dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Der hierfür notwendige Untersuchungsberechtigungsschein und Erhebungsbogen ist in der Gemeindeverwaltung Lahnau, OT Dorlar, Rathausplatz 1, EG, Bürgerbüro, erhältlich.
Beides ist dem untersuchenden Arzt bzw. der untersuchenden Ärztin abzugeben.
Bei Nachuntersuchungen ist zusätzlich eine Bescheinigung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin über die Beschäftigungsdauer erforderlich
Das 18. Lebensjahr ist noch nicht vollendet
Es wird eine Arbeit aufgenommen (z. B. Ausbildung), diese ist nicht geringfügig und dauert länger als zwei Monate
Die Hauptwohnung ist in der Gemeinde Lahnau
Die Untersuchung muss vor dem Arbeitsbeginn erfolgen
Sollte nach weniger als 14 Monaten ein Arbeitgeberwechsel stattfinden, ist dem neuen Arbeitgeber das zuletzt gefertigte Ergebnis der Erstuntersuchung auszuhändigen.
Der bisherige Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die Bescheinigung auszuhändigen.
Bei Verlust des Untersuchungsberechtigungsscheins, ist die Ausstellung eines Ersatzscheines möglich.