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Lahnau Nachrichten
Ausgabe 12/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Benutzungsordnung für den SOFA („Sozialer Ort für alle“) Atzbach

§ 1 Allgemeines

1.1.

Der SOFA dient als öffentliche Einrichtung der Gemeinschaftspflege, dem sozialen Zusammenhalt und der Förderung des kulturellen Lebens in Lahnau. Er ist für die Nutzung durch Einwohnerinnen und Einwohner sowie die örtlichen Vereine und Gruppen innerhalb der Gemeinde Lahnau bestimmt.

1.2.

Der SOFA im Bürgerhaus Atzbach steht vorrangig für öffentlich zugängliche und gemeinwohlorientierte Veranstaltungen zur Verfügung. Ausgeschlossen sind private Feiern und geschlossene Veranstaltungen (z.B. Geburtstage). Zulässig sind offene Treffen von Gruppen, an denen grundsätzlich jede interessierte Person teilnehmen kann.

1.3.

Für die Überlassung und Benutzung gilt diese Benutzungsordnung. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

§ 2 Reservierung, Beantragung, Vertragsabschluss

2.1.

Die Belegung des Raumes ist bei der Gemeindeverwaltung Lahnau zu beantragen.

2.2.

Die Antragstellung kann bis zu einem Jahr im Voraus erfolgen, in begründeten Ausnahmefällen früher.

2.3.

Die unentgeltliche Überlassung von Räumen und Einrichtungen des SOFA erfolgt im Regelfall aufgrund einer Online-Buchung. Diese kommt erst zustande, wenn der oder die Nutzende eine schriftliche oder elektronische Bestätigung durch die Gemeinde erhält.

§ 3 Vertragsgegenstand

3.1.

Die Nutzenden sind nur zur Benutzung des Raumes, der Einrichtungen und des Toilettenraums während der genehmigten Zeit und für den zugelassenen Zweck unter der Voraussetzung berechtigt, dass diese sämtlichen Bedingungen dieser Benutzungsordnung rechtsverbindlich anerkennen.

3.2.

Die Höchstzahl der Nutzenden im SOFA ist auf 20 Personen festgelegt.

3.3.

Verordnungsrechtliche und hoheitliche Anordnungen zur Reduzierung von Besucherkapazitäten sind zu beachten. Die Nutzenden haben sicherzustellen, dass für deren Veranstaltung keinesfalls mehr als die zulässige Besucherzahl in die Räume eingelassen werden.

3.4.

Eine Weiter- oder Unterverpachtung der Räume und Einrichtungsgegenstände ist nicht gestattet.

§ 4 Übergabe, Pflege, Rückgabe

4.1

Die Nutzenden tragen Sorge dafür, dass die überlassenen Räume inklusive der darin befindlichen Einrichtungen pfleglich behandelt und in einem sauberen Zustand gehalten werden.

4.2

Schäden jeglicher Art sind unverzüglichen der Gemeinde Lahnau zu melden. Erkennbare Vorschäden sind zu fotografieren und der Gemeinde Lahnau möglichst vor der Veranstaltung elektronisch zu übermitteln.

4.3

Besteht die unmittelbare Gefahr einer Schadensausweitung, haben die Nutzenden die zur Minderung der Schadensfolgen erforderlichen Sofortmaßnahmen unverzüglich einzuleiten.

4.4

Die Nutzenden verpflichten sich, dass mit der erforderlichen Energie (Strom, Heizung und Wasser) sorgsam umgegangen wird. Auf Energieeinsparung ist zu achten.

4.5

Es ist verboten, flüssiges Fett und stark verschmutztes Wasser in die Abflüsse zu schütten.

4.6

Beim Verlassen des Raumes ist die Beleuchtung auszuschalten. Alle Fenster und die Eingangstür sind zu verschließen.

4.7

Bis zur Rückgabe sind alle für die Veranstaltung eingebrachten Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. In den Räumlichkeiten verbliebene Gegenstände können zu Lasten der Nutzenden kostenpflichtig entfernt werden. Wird der Vertragsgegenstand nicht rechtzeitig in geräumtem Zustand zurückgegeben, kann den Nutzenden eine angemessene Entschädigung in Rechnung gestellt werden.

§ 5 Reinigung

5.1

Die Reinigung der angemieteten und genutzten Räume hat durch die Nutzenden besenrein zu erfolgen. Sollte durch den Beauftragten der Gemeinde Lahnau eine unzureichende Reinigung festgestellt werden und eine Nachbesserung nicht erfolgen, kann die Gemeinde auf Kosten der Nutzenden eine Reinigungsfirma mit der Reinigung beauftragen oder diese mit eigenen Beschäftigten durchführen.

5.2

Es erfolgt einmal wöchentlich eine Reinigung der Räumlichkeiten einschließlich der Toilette durch die Gemeinde Lahnau. Sollte aufgrund der Nutzungsintensität eine weitere Reinigung erforderlich werden, hat dies durch die Nutzenden zu erfolgen.

§ 6 Aufbau, Dekoration

6.1

Die für eine Veranstaltung notwendige Dekoration bzw. der Aufbau obliegt ausschließlich den Nutzenden. Der Raum ist nach der Nutzung in seinen ursprünglichen Zustand seitens der Nutzenden wiederherzustellen. Hierzu hat im Vorfeld eine Absprache mit dem Hausmeister oder der Stabsstelle für sozialen Zusammenhalt Gemeinde Lahnau zu erfolgen.

6.2

Das Einschlagen von Nägeln, Haken etc. an Wänden, Böden und Decken oder Einrichtungsgegenständen ist nicht gestattet; ebenso das Berühren der Deckenoberfläche. Das Abbrennen von Feuerwerk sowie der Umgang mit Feuer und offenem Licht sind polizeilich verboten. Sollten durch Gebrauch von offenem Feuer evtl. vorhandene Feuermeldeanlagen ausgelöst werden, so haben die Nutzenden die entsprechenden Kosten der Alarmierung und des Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr zu tragen.

§ 7 Haftung, Versicherung

7.1

Die Nutzenden haften gegenüber der Gemeinde Lahnau für alle über die übliche Abnutzung hinausgehenden Beschädigungen/Verlusten an den Räumen, dem Inventar sowie den sonstigen Einrichtungen ohne Rücksicht darauf, ob diese Beschädigungen bzw. Verluste von den Nutzenden selbst, ihren Mitwirkenden, Mitgliedern, Besuchenden oder nicht näher feststellbaren Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht worden sind. Die Gemeinde Lahnau haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Beauftragten.

7.2

Seitens der Gemeinde Lahnau besteht kein Versicherungsschutz für Entwendungen, Beschädigungen etc. für die von den Nutzenden eingebrachten Gegenstände.

7.3

Unbeschadet der Haftung der Gemeinde bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben die Nutzenden allein für alle Schadensersatzansprüche einzustehen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen sie oder gegen die Gemeinde Lahnau geltend gemacht werden. Wird die Gemeinde Lahnau unmittelbar in Anspruch genommen, so sind die Nutzenden verpflichtet, sie von dem Anspruch einschließlich eventuell entstehender Prozess- und Nebenkosten freizustellen. Jeder Schadensfall ist der Gemeinde Lahnau sofort anzuzeigen.

7.4

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden und Unfälle, die den Nutzenden, Besuchenden oder anderen Dritten während der jeweiligen Veranstaltung entstehen.

§ 8 Stornierung, Rücktritt, außerordentliche Kündigung

8.1.

Eine Stornierung muss mindestens 3 Werktage vor dem Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde Lahnau eingegangen sein.

8.2.

Die Genehmigung zur Nutzung kann durch die Gemeinde Lahnau zurückgenommen werden, wenn es aus unvorhersehbaren, wichtigen Gründen erforderlich ist. Ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung seitens der Nutzenden besteht in diesem Fall nicht. Des Weiteren besteht kein Anspruch auf die Zuweisung von anderen Räumlichkeiten der Gemeinde Lahnau.

8.3.

Die Gemeinde Lahnau ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Pflichten, eine Nutzungsgenehmigung zu widerrufen, insbesondere wenn:

a)

Die Nutzenden den veranstaltungsbedingten gesetzlichen oder behördlichen Genehmigungs- und Anzeigepflichten vor der Veranstaltung nicht nachgekommen sind,

b)

die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen,

c)

der in der Anmietung bezeichnete Nutzungszweck ohne die Zustimmung der Gemeinde Lahnau wesentlich geändert wird,

d)

gegen veranstaltungsbezogene gesetzliche Vorschriften oder gegen Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen durch die Nutzenden, Besuchende oder beauftragten Dienstleister verstoßen wird.

§ 9 Behördliche Genehmigungen, gesetzliche Meldepflichten, GEMA

9. 1

Die Nutzenden haben die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Landesbauordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die Vorschriften der H-VStättR einzuhalten.

9.2

GEMA-pflichtige Veranstaltungen sind durch die Nutzenden bei der GEMA anzumelden. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen ist der Gemeinde Lahnau auf Verlangen nachzuweisen. Bei Nichterfüllung dieser Auflagen kann die Gemeinde Lahnau von der jeweiligen Nutzungsgenehmigung zurücktreten.

§ 10 Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

10.1.

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Nutzungsgenehmigung ist Lahnau. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.2.

Sollten einzelne Klauseln dieser Benutzungsordnung unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung findet die gesetzliche Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anwendung.

§ 11 Schlussbestimmung

Diese Benutzungsordnung für den SOFA tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Lahnau, den 27.02.2026

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Lahnau
Walendsius
Bürgermeister

Die vorstehende „Benutzungsordnung für den SOFA („Sozialer Ort für alle“) Atzbach“ wird gem. § 5 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Lahnau vom 19.12.2006 in der Fassung der 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 01.11.2024 in den Lahnau-Nachrichten veröffentlicht.

Lahnau, den 11.03.2026

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Lahnau
Walendsius
Bürgermeister