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Lahnau Nachrichten
Ausgabe 12/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Benutzungsordnung für die Kegelbahnen im Bürgerhaus Atzbach

§ 1 Allgemeines

1.1.

Die Kegelbahnen im Bürgerhaus Atzbach dienen als öffentliche Einrichtung der Gemeinschaftspflege und der Förderung des kulturellen Lebens in Lahnau. Sie sind für die Nutzung durch Einwohnerinnen und Einwohner sowie die örtlichen Vereine und Gruppen der Gemeinde Lahnau bestimmt.

1.2.

Für die Überlassung und Benutzung gilt diese Benutzungsordnung. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

§ 2 Reservierung, Beantragung, Vertragsabschluss

2.1.

Die Belegung der Kegelbahnen ist bei der Gemeindeverwaltung Lahnau zu beantragen.

2.2.

Die Antragstellung kann bis zu einem Jahr im Voraus erfolgen, in begründeten Ausnahmefällen früher.

2.3.

Die Überlassung der Kegelbahnen erfolgt aufgrund einer Online-Buchung. Die Anmietung kommt erst zustande, wenn die mietende Person eine schriftliche oder elektronische Bestätigung durch die Gemeinde Lahnau erhält.

§ 3 Vertragsgegenstand

3.1.

Die Nutzenden sind zur Benutzung der Räumlichkeiten, der Kegelbahnen, der Einrichtungen und der Toilettenräume nur während der genehmigten Zeit und für den zugelassenen Zweck unter der Voraussetzung berechtigt, dass diese sämtlichen Bedingungen dieser Benutzungsordnung rechtsverbindlich anerkennen,

3.2.

Eine Weiter- oder Unterverpachtung der Räume und Einrichtungsgegenstände ist nicht gestattet.

§ 4 Übergabe, Nutzung, Rückgabe

4.1

Die Übergabe der Räumlichkeiten sowie eine Einweisung in die Technik der Kegelbahnen erfolgt durch eine von der Gemeinde beauftragte Person. Für die Einweisung wird bei erstmaliger Benutzung einmalig eine Gebühr i. H. v. 20,00 € erhoben. Zusätzliche Arbeitsstunden der von der Gemeinde beauftragten Person bei von den Nutzenden angeforderter Anwesenheit können seitens der Gemeinde nach den geltenden Stundensätzen geltend gemacht werden.

4.2

Für jede Nutzung wird eine Strompauschale i. H. v. zurzeit 10,00 € veranschlagt.

4.3

Die Nutzenden tragen Sorge dafür, dass die überlassenen Räume inklusive der darin befindlichen Einrichtungen pfleglich behandelt und in einem sauberen Zustand gehalten werden.

4.4

Schäden jeglicher Art sind unverzüglichen der Gemeinde Lahnau zu melden. Erkennbare Vorschäden sind zu fotografieren und der Gemeinde Lahnau möglichst vor der Veranstaltung elektronisch zu übermitteln.

4.5

4.6

Die Kegelbahnen dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden, sondern nur mit sauberen Sportschuhen.

4.7

Das Abbrennen von Feuerwerk sowie der Umgang mit Feuer und offenem Licht sind nicht gestattet.

4.8

Das Rauchen in den Räumlichkeiten ist verboten.

4.9

Die Nutzenden verpflichten sich, dass mit der erforderlichen Energie (Strom, Heizung und Wasser) sorgsam umgegangen wird. Auf Energieeinsparung ist zu achten.

4.10

Bis zur Rückgabe sind alle für die Veranstaltung eingebrachten Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. In den Räumlichkeiten verbliebene Gegenstände können zu Lasten der Nutzenden kostenpflichtig entfernt werden. Wird der Vertragsgegenstand nicht rechtzeitig in geräumtem Zustand zurückgegeben, kann den Nutzenden eine angemessene Entschädigung in Rechnung gestellt werden.

4.11

Beim Verlassen des Bürgerhauses sind die Kegelanlage und die Beleuchtung auszuschalten und die Türen - insbesondere der Haupteingang - zu verschließen.

§ 5 Reinigung

5.1

Die Reinigung der genutzten Räume (Vorraum zur Kegelbahn, Toiletten etc.) ist durch die Nutzenden vorzunehmen. Sollte durch die von der Gemeinde beauftragte Person eine unzureichende Reinigung festgestellt werden und eine unverzügliche Nachbesserung nicht erfolgen, kann die Gemeinde auf Kosten der mietenden Person einen Dienstleister mit der Reinigung beauftragen.

5.2

Die Nutzenden sind verpflichtet, Ihren angefallenen Müll mitzunehmen und ordnungsgemäß privat zu entsorgen.

§ 6 Haftung, Versicherung

6.1

Die Nutzenden haften gegenüber der Gemeinde Lahnau für alle über die übliche Abnutzung hinausgehenden Beschädigungen/Verlusten an den Räumen, dem Inventar sowie den sonstigen Einrichtungen ohne Rücksicht darauf, ob diese Beschädigungen bzw. Verluste von den Nutzenden selbst, ihren Mitwirkenden, Mitgliedern, Besuchenden oder nicht näher feststellbaren Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht worden sind. Die Gemeinde Lahnau haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Beauftragten.

6.2

Seitens der Gemeinde Lahnau besteht kein Versicherungsschutz für Entwendungen, Beschädigungen etc. für die von den Nutzenden eingebrachten Gegenstände.

6.3

Unbeschadet der Haftung der Gemeinde bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben die Nutzenden allein für alle Schadensersatzansprüche einzustehen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen sie oder gegen die Gemeinde Lahnau geltend gemacht werden. Wird die Gemeinde Lahnau unmittelbar in Anspruch genommen, so sind die Nutzenden verpflichtet, sie von dem Anspruch einschließlich eventuell entstehender Prozess- und Nebenkosten freizustellen. Jeder Schadensfall ist der Gemeinde Lahnau sofort anzuzeigen.

6.4

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden und Unfälle, die den Nutzenden, Besuchenden oder anderen Dritten während der jeweiligen Veranstaltung entstehen.

§ 7 Stornierung, Rücktritt, außerordentliche Kündigung

7.1

Eine Stornierung muss vor dem Veranstaltungsbeginn der Gemeinde Lahnau mitgeteilt werden.

7.2

Die Genehmigung zur Nutzung kann durch die Gemeinde Lahnau zurückgenommen werden, wenn es aus unvorhersehbaren, wichtigen Gründen erforderlich ist. Außerdem ist die Gemeinde Lahnau berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Pflichten, eine Nutzungsgenehmigung zu widerrufen. Ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung seitens der Nutzenden besteht in diesen Fällen nicht. Des Weiteren besteht kein Anspruch auf die Zuweisung von anderen Räumlichkeiten der Gemeinde Lahnau.

§ 8 Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

8.1

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Nutzungsgenehmigung ist Lahnau. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8.2

Sollten einzelne Klauseln dieser Benutzungsordnung unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung findet die gesetzliche Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anwendung.

§ 9 Schlussbestimmung

Diese Benutzungsordnung für die Kegelbahnen im Bürgerhaus Atzbach tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt die Benutzungsordnung vom 28. Januar 1980 außer Kraft.

Lahnau, den 27.02.2026

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Lahnau
Walendsius
Bürgermeister

Die vorstehende „Benutzungsordnung für die Kegelbahnen im Bürgerhaus Atzbach“ wird gem. § 5 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Lahnau vom 19.12.2006 in der Fassung der 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 01.11.2024 in den Lahnau-Nachrichten veröffentlicht.

Lahnau, den 11.03.2026

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Lahnau
Walendsius
Bürgermeister