§ 1 Allgemeines
| 1.1. | Das Bürgerhaus Atzbach und die Gemeinschaftshäuser Dorlar und Waldgirmes dienen als öffentliche Einrichtungen der Gemeinschaftspflege und der Förderung des kulturellen Lebens. Sie sind besonders für die Nutzung durch Einwohnerinnen und Einwohner sowie den örtlichen Vereinen der Gemeinde Lahnau bestimmt. |
| 1.2. | Für die Überlassung und Benutzung gilt diese Benutzungsordnung. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht. |
§ 2 Reservierung, Beantragung, Vertragsabschluss
| 2.1. | Die Belegung der Räume durch örtliche Vereine, sowie weitere natürliche und juristische Personen ist bei der Gemeindeverwaltung Lahnau zu beantragen. |
| 2.2. | Die Reservierung bzw. Antragstellung kann bis zu einem Jahr im Voraus erfolgen, in begründeten Ausnahmefällen früher. |
| 2.3. | Mündliche, elektronische oder schriftliche Reservierungen für einen bestimmten Veranstaltungstermin halten nur die Option für den späteren Vertragsabschluss offen. Sie werden nur zeitlich befristet vergeben und sind im Hinblick auf den späteren Vertragsabschluss unverbindlich. Sie enden spätestens nach 14 Tagen oder mit Vertragsabschluss. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. |
| 2.4. | Die Überlassung von Räumen und Einrichtungen des Bürgerhauses und der Gemeinschaftshäuser erfolgt aufgrund eines schriftlich abzuschließenden Mietvertrages. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Mieter die zugesandten Vertragsexemplare signiert und sie innerhalb des im Vertrag angegebenen Rücksendezeitraums an die Gemeindeverwaltung sendet. Die Schriftform gilt auch als erfüllt, wenn Vertragsexemplare mittels einfacher elektronischer Signatur signiert werden. |
§ 3 Vertragsgegenstand
| 3.1. | Der Mietvertrag berechtigt nur zur Benutzung der im Mietvertrag angegebenen Räume und Einrichtungen während der genehmigten Zeit und für den zugelassenen Zweck unter der Voraussetzung, dass die Mieter sämtliche Bedingungen dieser Benutzungsordnung sowie den mit ihnen abgeschlossenen Vertrag über die Nutzung rechtsverbindlich anerkennen. |
| 3.2. | Die exakte Bezeichnung der Räumlichkeiten, der maximalen Besucherkapazitäten und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Vertrag oder als Anlage zum Vertrag. Verordnungsrechtliche und hoheitliche Anordnungen zur Reduzierung von Besucherkapazitäten sind zu beachten. Der Mieter hat sicherzustellen, dass für seine Veranstaltung keinesfalls mehr als die zulässige Besucherzahl in die Versammlungsstätte eingelassen werden. |
| 3.3. | Der Mieter ist nicht berechtigt, die gemieteten Räume und Einrichtungsgegenstände weiter bzw. unter zu verpachten. |
| 3.4. | Für die Nutzung allgemeiner Verkehrsflächen, Wege, Toiletten, Garderoben und Eingangsbereiche erhält der Mieter ein eingeschränktes Nutzungsrecht für die Dauer seiner Veranstaltung. Der Veranstalter hat insbesondere die Mitbenutzung dieser Flächen durch Dritte zu dulden. |
§ 4 Übergabe, Pflege, Rückgabe
| 4.1. | Die Übergabe der Räumlichkeiten erfolgt durch den/die Beauftragte der Gemeinde. Vor der Übergabe erfolgt mit dem Mieter eine gemeinsame Begehung und Besichtigung der überlassenen Räumlichkeiten sowie der Notausgänge und Rettungswege. Stellt der Mieter Mängel oder Beschädigungen am Vertragsgegenstand fest, sind diese im Übergabeprotokoll zu dokumentieren. Stellt der Mieter zu einem späteren Zeitpunkt Schäden fest oder verursachen er oder seine Besucher einen Schaden, ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige gegenüber der Gemeinde Lahnau verpflichtet. Dem Mieter wird empfohlen, erkennbare Vorschäden zu fotografieren und diese der Betreiberin möglichst vor der Veranstaltung elektronisch anzuzeigen und zu übermitteln. |
| 4.2. | Der Mieter trägt dafür Sorge, dass die ihm überlassenen Räume der Versammlungsstätte inklusive der darin und darauf befindlichen Einrichtungen pfleglich behandelt und in einem sauberen Zustand gehalten werden. Alle Arten von Schäden sind unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. Besteht die unmittelbare Gefahr einer Schadensausweitung, hat der Mieter/Veranstalter die zur Minderung der Schadensfolgen erforderlichen Sofortmaßnahmen unverzüglich einzuleiten. |
| 4.3. | Das Einziehen und der Abbau der vorhandenen Saaltrennwände darf nur im Einvernehmen mit der von der Gemeinde Lahnau beauftragten Person erfolgen. |
| 4.4. | Es ist nicht erlaubt, eine mobile Thekenanlage incl. Zapfstelle aufzustellen und zu nutzen. |
| 4.5. | Die Benutzung von Plastik- sowie kaschiertem Pappgeschirr und Einweggetränkeverpackungen ist untersagt. |
| 4.6. | Die Benutzer verpflichten sich, dass mit der erforderlichen Energie (Strom, Heizung und Wasser) sorgsam umgegangen wird. Auf Energieeinsparung ist zu achten. |
| 4.7. | Es ist verboten, flüssiges Fett und stark verschmutztes Wasser in die Abflüsse zu schütten. |
| 4.8. | Bei Veranstaltungen sind die Fenster geschlossen zu halten. |
| 4.9. | Beim Verlassen des Bürger-/Gemeinschaftshauses ist die Beleuchtung auszuschalten. Alle Fenster, Türen -insbesondere der Haupteingang - sind zu verschließen. |
| 4.10. | Bis zur Rückgabe sind alle für die Veranstaltung eingebrachten Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. In den Räumlichkeiten verbliebene Gegenstände können zu Lasten des Mieters/Veranstalters kostenpflichtig entfernt werden. Wird der Vertragsgegenstand nicht rechtzeitig in geräumtem Zustand zurückgegeben, kann dem Mieter eine dem Nutzungsentgelt entsprechende Nutzungsentschädigung in Rechnung gestellt werden |
§ 5 Reinigung
Die Reinigung der angemieteten und genutzten Räume hat durch den Mieter zu erfolgen. Sollte bei Rückgabe der genutzten Räume durch den Beauftragten der Gemeinde eine unzureichende Reinigung festgestellt werden und eine Nachbesserung nicht erfolgen, kann die Gemeinde auf Kosten der Mieter bzw. des Veranstalters eine Reinigungsfirma mit der Reinigung beauftragen oder diese mit eigenen Beschäftigten durchführen.
§ 6 Nutzungsentgelte, Zahlungen
| 6.1. | Für die Benutzung sind die Entgelte und Kosten gemäß der „Entgeltordnung für das Bürgerhaus Atzbach und die Gemeinschaftshäuser Dorlar und Waldgirmes“ in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen. Der Mieter haftet für die Zahlung des Entgeltes und der Kosten. Er hat die entstandenen Entgelte und Kosten - soweit kein Sicherheitsbetrag erhoben wird - unmittelbar nach Anforderung an die Gemeindekasse Lahnau einzuzahlen. |
| 6.2. | Die Gemeinde kann nach eigenem Ermessen einen Sicherheitsbetrag als Vorausleistung sowie einen Versicherungsschutz verlangen oder den Abschluss eines Mietvertrages von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen. Die Rückzahlung des Sicherheitsbetrages ist abhängig von der Vorlage des Abnahmeprotokolls nach der Veranstaltung. |
| 6.3. | Die im Mietvertrag festgesetzte Zahlung ist bis spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeindekasse der Gemeinde Lahnau einzuzahlen. Bei kurzfristigen Anmietungen ist dieser Betrag sofort zu zahlen. |
§ 7 Aufbau, Dekoration
| 7.1. | Die für eine Veranstaltung notwendige Dekoration bzw. Aufbau obliegt dem Mieter. Dekorationen, Aufbauten etc. dürfen nur mit Genehmigung des Hausmeisters bzw. Beauftragten der Gemeinde erfolgen. Sie sind nach der Veranstaltung bis zur Übergabe zu entfernen. Geschieht dies nicht, erfolgt die Entfernung ohne besondere Aufforderung durch den Vermieter. Die entstehenden Kosten sind von dem Mieter zu erstatten. |
| 7.2. | Das Einschlagen von Nägeln, Haken etc. an Wänden, Böden und Decken oder Einrichtungsgegenständen ist nicht gestattet; ebenso das Berühren der Deckenoberfläche. Das Abbrennen von Feuerwerk sowie der Umgang mit Feuer und offenem Licht sind polizeilich verboten. Sollten durch Gebrauch von offenem Feuer evtl. vorhandene Feuermeldeanlagen ausgelöst werden, so haben die Benutzer die entsprechenden Kosten der Alarmierung und des Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr zu tragen. |
§ 8 Haftung des Mieters/Veranstalters, Versicherung
| 8.1. | Der Mieter haftet der Gemeinde Lahnau für alle über die übliche Abnutzung hinausgehenden Beschädigungen/Verluste an den Räumen, dem Inventar sowie den sonstigen Einrichtungen ohne Rücksicht darauf, ob diese Beschädigungen/ Verluste vom Mieter selbst, seinen Mitwirkenden, Mitgliedern, Besuchern oder nicht näher feststellbaren Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht worden sind. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Die Gemeinde Lahnau haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Beauftragten. |
| 8.2. | Seitens der Gemeinde Lahnau besteht kein Versicherungsschutz für Entwendungen, Beschädigungen etc. für die von dem Mieter eingebrachten Gegenstände. |
| 8.3. | Unbeschadet der Haftung der Gemeinde bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Mieter allein für alle Schadensersatzansprüche einzustehen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen ihn oder gegen die Gemeinde Lahnau geltend gemacht werden. Wird die Gemeinde Lahnau unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der Mieter verpflichtet, sie von dem Anspruch einschließlich eventuell entstehender Prozess- und Nebenkosten freizustellen. Jeder Schadensfall ist der Gemeinde Lahnau sofort anzuzeigen. |
| 8.4. | Bei der Rücknahme der Räumlichkeiten wird das Inventar durch den Beauftragten der Gemeinde Lahnau übernommen und auf Vollständigkeit überprüft. Fehlendes bzw. beschädigtes Inventar wird im Rücknahmeprotokoll dokumentiert und dem Mieter in Rechnung gestellt. |
| 8.5. | Für die Bewachung der Garderobenräume, des Parkplatzes oder sonstiger Aufbewahrungsräume haben die Mieter in geeigneter Weise selbst zu sorgen. |
| 8.6. | Die Gemeinde Lahnau kann vom Mieter/Veranstalter den Abschluss einer deutschen Veranstalter-Haftpflichtversicherung für die Dauer der Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbau der Veranstaltung verlangen. Der Abschluss der Versicherung bewirkt keine Begrenzung der Haftung des Mieters/Veranstalters im Verhältnis zu der Vermieterin oder gegenüber Dritten. |
| 8.7. | Der Gemeindevorstand haftet nicht für Schäden und Unfälle, die den Mietern und Besuchern der Räumlichkeiten entstehen. Der Mieter übernimmt hinsichtlich der Benutzung der Räume die Haftung für Schäden Dritter. |
§ 9 Stornierung, Rücktritt, außerordentliche Kündigung
| 9.1. | Führt der Mieter aus einem von der Gemeinde Lahnau nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht durch, so ist er verpflichtet, eine Ausfallentschädigung bezogen auf das vereinbarte Nutzungsentgelt zu leisten. Gleiches gilt, wenn der Veranstalter vom Vertrag zurücktritt oder ihn außerordentlich kündigt, ohne dass ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zusteht. Die Ausfallentschädigung beträgt in diesen Fällen | |
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| - | bis zu 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 20 % des ver- einbarten Nutzungsentgeltes, mindestens jedoch 25,00 €, |
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| - | danach 50 % des vereinbarten Nutzungsentgeldes, |
| mindestens jedoch 50,00 €. | ||
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| Die Stornierung, Kündigung oder der Rücktritt bedürfen der Textform und müssen innerhalb der genannten Fristen bei der Betreiberin eingegangen sein. | |
| 9.2. | Nutzungsverträge können durch die Gemeinde zurückgenommen werden, wenn es aus unvorhersehbaren, wichtigen Gründen erforderlich ist. Ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung seitens des Mieters besteht in diesem Fall nicht. Des Weiteren besteht kein Anspruch auf die Zuweisung von anderen Räumlichkeiten der Gemeinde Lahnau. | |
| 9.3. | Die Gemeinde Lahnau ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn: | |
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| a) | die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen (Nutzungsentgelte,Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen etc.) nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet worden sind, |
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| b) | der Nachweis des Abschlusses und Bestehens der vereinbarten Veranstalterhaftpflichtversicherung nicht erfolgt, |
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| c) | der Mieter/Veranstalter den veranstaltungsbedingten gesetzlichen oder behördlichen Genehmigungs- und Anzeigepflichten vor der Veranstaltung nicht nachgekommen ist, |
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| d) | die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen, |
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| e) | der im Vertrag bezeichnete Nutzungszweck ohne die Zustimmung der Betreiberin wesentlich geändert wird, |
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| f) | gegen veranstaltungsbezogene gesetzliche Vorschriften oder gegen Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen durch den Mieter oder die von ihm beauftragten Dienstleister verstoßen wird. |
§ 10 Behördliche Genehmigungen, gesetzliche Meldepflichten, GEMA
| 10.1. | Der Mieter/Veranstalter hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Landesbauordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die Vorschriften der H-VStättR einzuhalten. |
| 10.2. | GEMA-pflichtige Veranstaltungen sind durch den Mieter/Veranstalter bei der GEMA anzumelden. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen sind der Gemeinde Lahnau auf Verlangen nachzuweisen. Bei Nichterfüllung dieser Auflagen kann die Gemeinde Lahnau von diesem Vertrag zurücktreten. |
§ 11 Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
| 11.1. | Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Lahnau. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. |
| 11.2. | Sollten einzelne Klauseln dieser Benutzungsordnung unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung findet die gesetzliche Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anwendung. |
§ 12 Schlussbestimmung
Diese Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Atzbach und die Gemeinschaftshäuser Dorlar und Waldgirmes treten am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Lahnau, den 28.03.2025
Die vorstehende „Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Atzbach und die Gemeinschaftshäuser Dorlar und Waldgirmes“ wird gem. § 5 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Lahnau vom 19.12.2006 in der Fassung der 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 01.11.2024 in den Lahnau-Nachrichten veröffentlicht.
Lahnau, den 02.04.2025