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Lahnau Nachrichten
Ausgabe 16/2023
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Erlaubnispflicht für Rottweiler

Mit Verordnung vom 16.12.2008 hat die hessische Landesregierung die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) geändert. Die wichtigsten Änderungen betraf die so genannte Rasseliste. Von der Liste gestrichen wurden die Rassen „Mastiff“ und „Mastino Napoletano“. Neu aufgenommen wurde die Rasse „Rottweiler“.

Reinrassige Rottweiler und Rottweiler-Mischlinge mit Anteilen dieser Rasse gelten seit dem 31.12.2008 als gefährliche Hunde und dürfen nur noch mit Erlaubnis der Ordnungsbehörde gehalten und geführt werden.

Allerdings ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Demnach wird für alle Rottweiler und Rottweiler-Mischlinge, die vor dem 31.Dezember 2008 gehalten wurden, auch künftig keine Erlaubnis benötigt, sofern die Haltung des Tieres bis spätestens 30. Juni 2009 schriftlich bei der zuständigen Ordnungsbehörde (Bürgermeister der Gemeinde Lahnau) angezeigt worden ist.

Die Übergangsregelung in § 19 Satz 2 HundeVO soll als Vertrauensschutztatbestand für in Hessen lebende Bürger ("Hessinnen und Hessen") gelten, die am 31. Dezember 2008 bereits einen Rottweiler gehalten haben. Sie soll nicht für jene Personen gelten, die sich (erst) nach diesem Zeitpunkt zur Anschaffung eines Rottweilers entschließen. Sinn und Zweck ist also keine grundsätzliche Freistellung von Rottweilern bis zum 30. Juni 2009.

Dies bedeutet, dass Personen, die (erst) nach dem 31. Dezember 2008 Halterin oder Halter eines Rottweilers werden, von der Übergangsregelung nicht erfasst werden. Auch Personen, die nach Hessen zuziehen, fallen - unabhängig vom Beginn der Haltereigenschaft - in keinem Falle unter die Übergangsregelung.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass nur Halterinnen und Halter, die bereits am 31. Dezember 2008 in Hessen einen Rottweiler gehalten haben, solange sie Halter dieses Hundes sind und auch bleiben von der Übergangsregelung in § 19 Satz 2 HundeVO erfasst sind. Jede Weitergabe nach diesem Zeitpunkt an eine andere Person (mit Übertragung der Haltereigenschaft auf den Erwerber) führt dann dazu, dass der Erwerber als neuer Halter dieses Hundes unter die Erlaubnispflicht fällt.

Alle Halterinnen und Halter von Rottweiler oder Rottweiler-Mischlingen, die nicht unter die Übergangsregelungen fallen, werden hiermit nochmals auf die Erlaubnispflicht gemäß der HundeVO hingewiesen.

Die entsprechende Erlaubnis zum Halten des Hundes ist umgehend bei

Die Bürgermeisterin

der Gemeinde Lahnau

- Ordnungsamt -

Rathausplatz 1 - 5

35633 Lahnau

zu beantragen.