Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lahnau durch Beschluss vom 21.04.2026 folgende 3. Änderung der Satzung und Geschäftsordnung des Seniorenbeirates der Gemeinde Lahnau beschlossen:
| (1) | Zur Wahrnehmung der Interessen der Senioren der Gemeinde Lahnau wird ein Seniorenbeirat als Hilfsorgan der Gemeindevertretung gebildet. Senioren im Sinne dieser Vorschrift sind Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Lahnau, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. |
| (2) | Er ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. |
| (3) | Die Mitarbeit im Seniorenbeirat ist ehrenamtlich. Die Entschädigung richtet sich nach den Bestimmungen der Entschädigungssatzung. |
| (1) | Der Seniorenbeirat besteht aus mindestens 4 und höchstens 8 Mitgliedern. Diese werden von den Senioren der Gemeinde Lahnau in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind Senioren, die am Wahltag das 60. Lebensjahr vollendet haben und mit erstem Wohnsitz in Lahnau gemeldet sind. |
| (2) | Die Wahl erfolgt per Briefwahl und für die Dauer der aktuellen Wahlperiode der Gemeindevertretung Lahnau. Die Wahl soll binnen 4 Monaten nach der Wahl zur Gemeindevertretung durchgeführt sein. |
| (3) | Sollte eine Wahl aufgrund fehlender Wahlvorschläge nicht zu Stande kommen (weniger als 4 Wahlvorschläge), oder aber die Anzahl der Wahlvorschläge beträgt mindestens 4 und höchstens 8, so kann anstelle einer Wahl, auch ein Benennungsverfahren durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung durchgeführt werden. |
| (4) | Im Laufe einer Wahlperiode können, auf Vorschlag des Seniorenbeirates, bis zu 2 weitere Mitglieder in den Seniorenbeirat ernannt werden. Die Höchstzahl aus Absatz 1 darf in diesem Fall überschritten werden. |
| (5) | Mitglieder der Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstandes können nicht gleichzeitig Mitglied im Seniorenbeirat sein. |
| (1) | Der Gemeindewahlleiter für die Landtagswahl fordert spätestens am 90. Tag vor der Wahl zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Veröffentlichung der Aufforderung erfolgt in den Lahnau-Nachrichten. |
| (2) | Wahlvorschläge sind bis zum 38. Tag vor der Wahl bis 16.00 Uhr schriftlich beim Wahlleiter einzureichen. Wahlvorschläge können von Senioren, die mit erstem Wohnsitz in Lahnau gemeldet und wahlberechtigt sind eingereicht werden (§ 2 Abs.1). |
| (3) | Jeder Wahlvorschlag kann eine/n oder mehrere Bewerber/innen benennen. Auf dem Wahlvorschlag muss in Block- oder Maschinenschrift der Vor- und Zuname, die Anschrift und das Geburtsdatum des/r Bewerbers/Bewerberin aufgeführt sein. Mit dem Wahlvorschlag muss eine Erklärung jedes/r Bewerbers/Bewerberin eingereicht werden, dass er/sie mit der Aufnahme seines/ihres Namens in den Wahlvorschlag einverstanden und bereit ist, im Falle seiner/ihrer Wahl das Mandat zu übernehmen. |
| (4) | Bei der Wahl hat jeder Wähler/jede Wählerin bis zu 8 Stimmen. Entsprechend der abgegebenen Wahlvorschläge. |
| (5) | Für die Durchführung der Wahl wird ein Wahlausschuss gebildet, dem je ein Mitglied des Seniorenbeirats und der Gemeindevertretung (vertreten (Sozial-, Familien- und Kulturausschuss) und mindestens ein/e Bedienstete/r der Gemeindeverwaltung angehören. |
(1) | Wenn ein/e Bewerber/in vor Annahme der Wahl stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt, oder wenn ein/e gewählte/r Bewerber/in stirbt, sein/ihr Mandat niederlegt oder infolge Wegzugs aus der Gemeinde verliert, so rückt der/die Bewerber/in mit der nächst höheren Stimmenzahl an seine/ihre Stelle. Ist die Vorschlagsliste erschöpft, so bleibt der Sitz bis zur nächsten Wahl frei. |
| (1) | Der Seniorenbeirat ist die Interessenvertretung der Senioren. Er berät die Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten, welche die Belange der Senioren berühren. |
| (2) | Mindestens alle zwei Jahre lädt der Seniorenbeirat im Benehmen mit dem/der Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand zur Information über wichtige Angelegenheiten alle Senioren der Gemeinde zu einer Seniorenversammlung ein. |
| (1) | Der Gemeindevorstand unterrichtet den Seniorenbeirat rechtzeitig über die geplanten Beschlüsse der Gemeindevertretung und der Ausschüsse durch die Zusendung der Unterlagen für die jeweiligen Sitzungen der Gemeindevertretung. |
| (2) | Der Seniorenbeirat wird zu allen von den Gremien der Gemeinde zu beschließenden Vorhaben gehört, welche die Interessen der Senioren betreffen. Schriftliche Stellungnahmen des Seniorenbeirats werden bei Bedarf den jeweiligen Beschlussvorlagen beigefügt. |
| (3) | Der/die Vorsitzende des Seniorenbeirates oder ein von ihm/ihr bestimmtes Mitglied des Seniorenbeirates hat das Recht, an den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse zu den in § 6 Abs.2 festgelegten Tagesordnungspunkten teilzunehmen. Ihm/ihr kann eine Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeit eingeräumt werden. Vor Beginn der Sitzung zeigt er/sie seine/ihre Teilnahme an der Sitzung dem/der Vorsitzenden der Gemeindevertretung bzw. des Ausschusses an. |
| (4) | Der Seniorenbeirat hat ein Vorschlagsrecht gegenüber dem Gemeindevorstand in allen Angelegenheiten, die die Senioren in der Gemeinde betreffen. Soweit der Gemeinde-vorstand nicht selbst als Entscheidungsträger zuständig ist, leitet er sie an die jeweils zuständige Stelle weiter und unterrichtet den Seniorenbeirat hiervon. |
| (1) | Der Seniorenbeirat tritt zum ersten Mal binnen eines Monats nach Beginn der Amtszeit, im Übrigen so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch viermal im Jahr. Die Einladung zur ersten Sitzung nach der Wahl erfolgt durch den/die Vorsitzende/n der Gemeindevertretung. Diese/r leitet die erste Sitzung bis zur Wahl des/der Vorsitzenden. |
| (2) | Der/die Vorsitzende des Seniorenbeirates legt in Absprache mit der/dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung die Sitzungstermine fest. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung und durch Bekanntmachung in den Lahnau-Nachrichten. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 3 Tage liegen. In eiligen Fällen kann der/die Vorsitzende die Ladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tag vor der Sitzung zugehen. Hierauf muss in der Einberufung ausdrücklich hingewiesen werden. |
| (3) | Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit der oder dem Vorsitzenden eine schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt. |
| (4) | Der Seniorenbeirat muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder, der Gemeindevorstand oder der/die Bürgermeister/in unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt. Im Übrigen kann jedes Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung bei dem/der Vorsitzenden Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie müssen eine Begründung enthalten. |
| (5) | Mit Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder kann die Tagesordnung geändert werden. Dies gilt nicht für Wahlen. |
| (6) | Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind öffentlich. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin oder sein/e bzw. ihr/e Vertreter/in und der/die Vorsitzende der Gemeindevertretung oder von ihnen beauftragte Vertreter/innen können an den Sitzungen des Seniorenbeirates mit beratender Stimme teilnehmen. Der Sozial-, Familien- und Kulturausschuss kann ein Mitglied - ebenfalls mit beratender Stimme - zu den Sitzungen entsenden. |
| (7) | Die Mitglieder des Seniorenbeirates können Anträge in den Seniorenbeirat einbringen. |
| (8) | Die Anträge sollen möglichst schriftlich (in Papierform oder digital) an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Seniorenbeirates gestellt werden. Diese oder dieser sammelt die Anträge und stellt hieraus die Tagesordnung für eine Sitzung zusammen. |
| (9) | Steht ein Antrag nicht auf der Tagesordnung, kann dieser auch noch in der Sitzung des Seniorenbeirates gestellt werden. Über den Antrag wird beraten und beschlossen, wenn die Hälfte der anwesenden Mitglieder hiermit einverstanden ist. |
| (10) | Anträge können von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller bis zur Abstimmung zurückgenommen werden. |
| (11) | Der Seniorenbeirat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. |
| (12) | Die Ergebnisprotokolle der Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in oder dem/der ersten und zweiten Vorsitzenden jeweils gemeinsam unterzeichnet. Sie werden den Mitgliedern des Seniorenbeirats, dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin bzw. das vertretende Mitglied, den Fraktionsvorsitzenden der Gemeindevertretung und dem/der Vorsitzenden der Gemeindevertretung, dessen/deren Stellvertretern, den Vorsitzenden der Ausschüsse der Gemeindevertretung sowie der entsendeten Vertreterin/dem entsendeten Vertreter des Sozial-, Familien- und Kulturausschusses zugeleitet. |
| (1) | Der Seniorenbeirat wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n oder mehrere Vertreter/innen sowie den/die Schriftführer/in. |
| (2) | Scheidet eine/r der nach Abs.1 Gewählten vor Ablauf der Amtszeit aus, so gilt für eine Neuwahl Absatz 1 entsprechend. |
| (1) | Jedes Mitglied des Seniorenbeirates erhält ein digitales Exemplar der Geschäftsordnung. Auf Wunsch kann das Exemplar auch gedruckt übergeben werden. |
| (2) | Im Übrigen sind die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung sowie der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Lahnau in den jeweils gültigen Fassungen sinngemäß anzuwenden. |
(1) | Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsordnung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die verantwortlichen Organe verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen |
Diese 3. Änderung der Satzung und Geschäftsordnung des Seniorenbeirates der Gemeinde Lahnau tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Lahnau, den 27.04.2026