Nach den Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft sind alle stehenden Grabsteine einmal jährlich auf ihre Standfestigkeit hin zu überprüfen.
Das Prüfergebnis ist schriftlich zu dokumentieren. Die erforderliche Standfestigkeit ist gegeben, wenn das Grabmal unter Beachtung der gegebenen Vorsicht am oberen Ende der Breitseite mit einer Kraft von 500 N (entspricht 50 kg) belastet werden kann und dabei keinerlei Schwankungen aufweist. Mit der Grabsteinprüfung wurde in diesem Jahr die Fa. Torsten Köster, Sachkundiger für Standfestigkeitsprüfung von Grabmalen, Havelpassage 2, 16761 Hennigsdorf, beauftragt. Die Fa. Köster prüft Grabsteine mit einem dafür vorgesehenen Spezialgerät. Es handelt sich um eine Druckprobe; der Grabstein wird nicht gerüttelt. Grabsteine, deren Standfestigkeit nicht mehr gewährleistet ist, sind mit einem grünen Aufkleber gekennzeichnet; ein roter Aufkleber kennzeichnet Grabsteine mit besonders hoher Umsturzgefahr. In diesen Fällen werden die Grabsteine vorsorglich umgelegt oder abgesperrt. Sollten Sie als Nutzungsberechtigte/r einen Grabsteinaufkleber entdecken, sind Sie dazu verpflichtet, umgehend eine Befestigung des Grabsteines zu veranlassen. Nach Abschluss der Befestigungsarbeiten können die Aufkleber entfernt werden. Bei abgesperrten Grabsteinen wird gebeten, die Friedhofs- verwaltung, Frau Dokter, Tel.-Nr. 06441-9644-21, nach Abschluss der Arbeiten zu informieren, damit die Absperrung entfernt werden kann.
Wir weisen darauf hin, dass der Friedhofsträger die Verpflichtung hat, Grabmale auf Ihre Standsicherheit zu überprüfen, auch wenn die Haftungsverpflichtung für Schäden gegenüber Dritten in erster Linie die Nutzungsberechtigten trifft.
Für die diesjährige Grabsteinprüfung ist folgender Termin vorgesehen:
Im Falle der Standunsicherheit von Grabsteinen stellt sich für die Nutzungsberechtigten oft die Frage, ob der Grabstein befestigt oder die Grabstätte komplett entfernt werden soll. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die vorgegebenen Ruhefristen gemäß der Friedhofsordnung der Gemeinde Lahnau.
- Ruhefrist für Särge - 25 Jahre | Ruhefrist für Urnen - 20 Jahre |
Bei mehreren Bestattungen in einer Grabstätte dürfen Grabentfernungen erst nach Ablauf sämtlicher Ruhefristen erfolgen. Grabentfernungen dürfen nur durch Fachfirmen durchgeführt werden. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Lahnau, 21.05.2024