Titel Logo
Lahnau Nachrichten
Ausgabe 33/2022
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

Allgemeinverfügung

Untersagung offenen Feuers auf öffentlichen Grün-, Wald- und Freizeitflächen sowie des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen

Aufgrund der weiterhin anhaltenden Wetterlage mit ausbleibenden landesweiten und ergiebigen Niederschlägen in Verbindung mit hohen Temperaturen besteht eine hohe Waldbrand- und Graslandfeuergefahr in den kommenden Tagen. Durch die vielen trockenen und abgestorbenen Bäume hat sich in den Waldgebieten zum Teil eine erhebliche Brandlast gebildet. Seit dem 18. Juli hat das Land Hessen die zweithöchste Alarmstufe für Waldbrandgefahr, Alarmstufe A, ausgerufen.

Aufgrund dieser Gefahrenlage ergeht folgende Allgemeinverfügung:

1.

Auf allen Grün- und Waldflächen, Freizeitgartenanlagen, Spielplätzen und auf den öffentlichen Grillplätzen, dem Bereich des Rathauses und auf den und in unmittelbarer Nähe der Grünflächen auf dem Gelände der Bürger- und Gemeinschaftshäuser und der Sportanlagen im Gebiet der Gemeinde Lahnau ist es verboten

  • offenes Feuer zu entzünden oder anzufachen,

  • zu grillen, ausgenommen Grillhütten,

  • das Rauchen

  • Kerzen, Kohlen für Shishas und ähnliches zu entzünden,

  • Aschereste, Tabakreste und andere Materialien zu entsorgen, die geeignet sind, einen Brand zu entfachen (Liegenlassen von Flaschen oder Glasscherben (Lupeneffekt)),

  • Feuerwerkskörper aller Kategorien abzubrennen,

  • Unkraut mittels Gasbrennern, „Abflämmgeräten“ oder anderen thermischen Geräten abzubrennen.

2.

Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen bzw. Feuerwerkskörpern im Sinne von § 3a des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetzt, SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.09.2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27.07.2021 (BGBl. I S. 3146) wird untersagt.

3.

Auf Grund von § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.10.2021 (BGBl. I S. 4650) wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

4.

Im Gebiet der Gemeinde Lahnau wird während der Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung generell keine Genehmigung nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238) erteilt.

5.

Diese Allgemeinverfügung gilt mit Bekanntmachung auf der Internetseite der Gemeinde Lahnau (www.lahnau.de) und ist ab diesem Zeitpunkt bis auf Weiteres wirksam (Eilbedürftigkeit der Bekanntmachung). Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt in der nächstmöglichen Ausgabe.

Begründung:

Aufgrund der andauernden hohen Temperaturen und der seit Wochen ausbleibenden Niederschläge sind die Grün- und Waldflächen stark ausgetrocknet. Selbst der kleinste Funke kann fatale Auswirkungen haben und große Schäden anrichten. Um der beschriebenen Gefahr zu begegnen, werden die o. g. Verbote erlassen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 11 des Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBl I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.09.2021 (GVBl. S. 622), in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570). Danach kann die zuständige Ordnungsbehörde notwendige Maßnahmen treffen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Diese Anordnung ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die bestehende Brandgefahr einzudämmen.

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände stellt eine generelle Gefahr für die Auslösung von Bränden dar und ist daher zu untersagen. Bewusst werden auch pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 eingeschlossen, da auch diese bei Verwendung auf trockenen Flächen einen Brand entfachen können. Sofern eine Genehmigung der örtlichen Behörde zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände erforderlich ist, wird die Erteilung einer solchen Genehmigung für die Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung ausgeschlossen.

Bekanntgabe:

Eine ortsübliche Bekanntgabe, d. h. eine Veröffentlichung im Amtsblatt ist aufgrund der Eilbedürftigkeit nicht möglich und deshalb auch nicht erforderlich. Die Bekanntgabe erfolgt in den Medien, über Aushänge und auf der Internetseite der Gemeinde Lahnau, sowie in der nächstmöglichen Ausgabe des Amtsblattes.

Sofortvollzug:

Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Die angeordneten Maßnahmen sind sofort zu befolgen. Die angeordneten Sofortmaßnahmen stellen sich insgesamt als geeignet, erforderlich und angemessen dar, da bei Nichtbefolgung gefährliche Situationen entstehen können, in denen das Leben und die Gesundheit anderer Menschen gefährdet werden. Die angeordnete Maßnahme entspricht auch dem geregelten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mildere Maßnahmen mit gleichem Erfolg sind nicht erkennbar.

Die sofortige Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in den Fällen angeordnet werden, in denen sie im öffentlichen Interesse ist. In der Abwägung der Interessen einzelner an der Nutzung offenen Feuers auf den öffentlichen Grün-, Wald- und Freizeitflächen gegen das allgemeine öffentliche Interesse an einem effektiven vorbeigenden Brandschutz unter den Bedingungen besonderer Trockenheit und Regenarmut sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine vorrangige Berücksichtigung individueller Interessen begründen oder nahelegen würde. Die Brandgefahr ist so akut und gegenwärtig, dass die Fristen für Widersprüche und Anfechtungsklagen nicht abgewartet werden können.

Zwangsmittel:

Platzverweisung und Verwaltungszwang

Bei Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung zu Nr. 1 und zu Nr. 2 wird ein Platzverweis gem. § 31 HSOG ausgesprochen und nötigenfalls mit der Anwendung unmittelbaren Zwanges gem. §§ 47 Abs. 2, 48 und 52 HSOG durchgesetzt. Weiterhin kann ein Zwangsgeld in Höhe von 10,00 € bis höchstens 50.000,00 € festgesetzt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form gemäß § 3a Abs. 2 HVwVfG oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Lahnau, Rathausplatz 1-5, 35633 Lahnau, Widerspruch eingelegt werden. Gegen die Anordnung sofortiger Vollziehung kann zudem nach Einlegung eines Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gießen zu stellen.

Lahnau, 10.08.2022

Wrenger-Knispel
Bürgermeisterin