Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können außerhalb von bebauten Ortsteilen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden.
Allerdings nur wenn sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht durch Verrotten, insbesondere Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, zugeführt werden können!
Die Verbrennung muss mind. 48 Stunden vor Beginn beim Ordnungsamt angezeigt werden.
Die Anzeige muss enthalten:
Es sind folgende brandschutztechnische Sicherheitsmaßnahmen zu beachten:
| 1. | Verbrennungszeiten |
| 2. | Ständige Aufsicht des Abbrands |
| 3. | Nur bei trockenem Wetter. Starke Hitzestrahlung, Flugfeuer und Verqualmen der Umgebung, sind zu vermeiden. |
| 4. | Einhaltung folgender Mindestabstände: |
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| 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen |
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| 35 m von sonstigen Gebäuden |
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| 5 m zur Grundstücksgrenze |
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| 100 m von Bundesautobahnen und Autobahn ähnlich ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden |
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| 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen |
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| 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden |
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| 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern. |
| 5. | Vermeidung von Lauffeuer |
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| Dürres Gras, Holz u. a. leichtbrennbare Materialien in einem Umkreis von ca. 50 m um die Abbrandstelle entfernen. Notfalls den Boden in diesem Bereich nass halten oder mit Sand/ Erde abdecken. |
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die oben genannten Sicherheitsmaßnahmen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen geahndet werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei nicht angemeldeten Zweckfeuern und der Nichteinhaltung der genannten Zeiten, der Einsatz oder die Alarmierung der Feuerwehr kostenpflichtig sein können.