Aufgrund des § 8 c der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. 1 S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lahnau durch Beschluss vom 10.09.2026 folgende Änderung der Geschäftsordnung für den Energie- und Klimaschutzbeirat (neu: Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirat) beschlossen:
I. Der Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirat und seine Funktionen
§ 1 Aufgaben und Rechte des Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirats
| 1. | Der Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirat vertritt die Interessen der Gemeinde und ihrer Bürgerinnen und Bürger zur Einsparung von Energie und Energiekosten unter Beachtung eines effektiven Klimaschutzes sowie bei Fragen der Mobilität. |
| Er berät die Organe und die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde bei der Umsetzung von Maßnahmen, die der Optimierung der Energieeffizienz dienen sowie bei Mobilitätsthemen (Radverkehr, öffentlicher Personennahverkehr, Straßenverkehr einschließlich Fußgänger). | |
| 2. | Gemeindevertretung, Gemeindevorstand sowie die Ausschüsse müssen den Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die die Bereiche Energie, Mobilität und Klimaschutz betreffen, anhören. Dies geschieht in der Weise, dass der Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirat entweder eine schriftliche Stellungnahme zu der Angelegenheit abgibt, oder dass Mitglieder des Beirats sich hierzu mündlich in den Sitzungen der Gremien äußern. |
| 3. | Der Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirat hat darüberhinausgehend ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Bereiche Energie, Mobilität und Klimaschutz betreffen. Vorschläge reicht er schriftlich bei dem Gemeindevorstand ein. Dieser gibt die Vorschläge an die Gemeindevertretung weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Gemeindevertretung entscheidet in angemessener Frist über die Vorschläge. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Beirat schriftlich mit. |
| 1. | Der Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirat besteht aus: | |
| a) | bis zu sieben fachkundigen Bürgerinnen und Bürgern | |
| b) | der Umweltberaterin/des Umweltberaters der Gemeinde Lahnau. | |
| c) | bis zu zwei Gemeindebediensteten aus dem fachtechnischen Bereich der Gemeindeverwaltung, z. B. Betriebshof, Bauverwaltung, Kläranlage, Ordnungsamt. | |
| Die Besetzung erfolgt im Benennungsverfahren. Mitglieder der Gemeindegremien sollen im Regelfall nicht als Beiratsmitglied benannt werden. | ||
| 2. | Die Mitglieder des Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirats werden für die Dauer der Amtsperiode der Gemeindevertretung und der Wahlperiode für Kommunalwahlen im Bundesland Hessen benannt. | |
| 3. | Die Besetzung der Positionen der fachkundigen Bürgerinnen/Bürger erfolgt nach öffentlicher Ausschreibung/Bekanntmachung. Sie werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung benannt. Falls sich mehr Personen bewerben, als Funktionen im Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirat zu besetzen sind, entscheidet das Los. | |
| 4. | Der Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirat kann zulassen, dass sich auch andere Bürgerinnen und Bürger in den Sitzungen des Energie- und Klimaschutzbeirats an der Aussprache beteiligen, allerdings ohne Stimmrecht. | |
| 1. | Die Mitglieder des Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirates sind verpflichtet an den Sitzungen teilzunehmen. |
| 2. | Bei Verhinderung ist diese vor Beginn der Sitzung der oder dem Vorsitzenden des Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirates unter Darlegung der Gründe anzuzeigen. |
| 3. | Ein Mitglied des Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirates, dass die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der oder dem Vorsitzenden vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an und legt die Gründe dar. |
| 1. | Der Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirat muss sich spätestens vier Monate nach der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung Lahnau ebenfalls zur konstituierenden Sitzung zusammenfinden. |
| 2. | Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung lädt zu der konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden. |
| 1. | Die Mitglieder des Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirates wählen in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden sowie mindestens eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter unterstützen die oder den Vorsitzenden bei ihrer oder seiner Arbeit und vertreten sie oder ihn. |
| 2. | Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirates. Sie oder er hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung vorliegen. Im Übrigen hat sie oder er die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie oder er handhaben die Ordnung in der Sitzung und üben das Hausrecht aus. |
| 1. | Die oder der Vorsitzende des Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirates beruft die Mitglieder des Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirates zu den Sitzungen so oft wie notwendig ein, jedoch mindestens einmal im Kalenderhalbjahr. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder Beirats dies unter Angabe der zu beratenden Angelegenheiten verlangt. |
| 2. | Die oder der Vorsitzende des Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirates setzt die Tagesordnung sowie den Zeitpunkt und den Ort der Sitzung fest. Einberufen wird mit schriftlicher Einladung an alle Mitglieder des Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirates und an den Gemeindevorstand sowie an die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung. |
| 3. | Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. |
| 4. | Die Einladung muss allen rechtzeitig zugehen. Sie geht dann rechtzeitig zu, wenn zwischen dem Erhalt der Einladung und dem Sitzungstag mindestens drei Kalendertage liegen. |
Die Sitzungen des Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirates finden in der Regel öffentlich statt.
| 1. | Der Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirat kann nur dann gültige Beschlüsse fassen (Beschlussfähigkeit), wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Zahl seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. |
| 2. | Konnte eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit nicht stattfinden, so kann der Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirat in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gültig beschließen. In der Einladung zur nächsten Sitzung muss hierauf hingewiesen werden. |
| 1. | An den Sitzungen dürfen der/die Vorsitzende der Gemeindevertretung sowie der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Gemeinde Lahnau mit beratender Stimme teilnehmen. Bei Verhinderung nimmt eine Vertreterin/ein Vertreter im Amt teil. Die Teilnahmeberechtigten haben ein Rederecht. |
| 2. | Der Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirat behält sich vor, weitere Teilnehmer persönlich einzuladen. |
| 1. | Die Mitglieder des Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirates können Anträge in den Energie- und Klimaschutzbeirat einbringen. |
| 2. | Die Anträge sollen möglichst schriftlich (in Papierform oder digital) an die oder den Vorsitzenden des Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirates gestellt werden. Diese oder dieser sammelt die Anträge und stellt hieraus die Tagesordnung für eine Sitzung zusammen. |
| 3. | Steht ein Antrag nicht auf der Tagesordnung, kann dieser auch noch in der Sitzung des Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirates gestellt werden. Über den Antrag wird beraten und beschlossen, wenn die Hälfte der anwesenden Mitglieder hiermit einverstanden ist. |
| 4. | Anträge können von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller bis zur Abstimmung zurückgenommen werden. |
Der Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirat kann die Tagesordnung ändern. Er kann insbesondere beschließen,
Die oder der Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass die Sitzungen ordnungsgemäß ablaufen. Sie oder er erteilt jeweils das Wort an die Mitglieder.
Sie oder er haben weiterhin das Recht
Kann sich die oder der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Sitzungsraum. Damit ist die Sitzung unterbrochen.
| 1. | Über die Sitzung des Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirates ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen. Zu Beginn der Sitzung wird ein Mitglied als Schriftführerin bzw. Schriftführer bestimmt. Im Zweifel entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Niederschrift muss die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse sowie eine Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge enthalten. |
| 2. | Die Niederschrift muss von der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie der oder dem Vorsitzenden unterschrieben werden. Die Niederschrift wird den Mitgliedern des Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirates, den unter § 9 dieser Geschäftsordnung genannten Personen sowie allen Fraktionsvorsitzenden und den Vorsitzenden der Ausschüsse der Gemeindevertretung auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt. |
| 3. | Sind Mitglieder des Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirates mit dem Inhalt der Niederschrift nicht einverstanden, können sie dies in der nächsten Sitzung des Beirats vortragen und zur Abstimmung stellen. |
| 1. | Dem Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirat werden die für seine Arbeit erforderlichen Materialien zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Arbeiten im digitalen Sitzungsdienst werden seitens der Verwaltung vorgenommen. |
| 1. | Jedes Mitglied des Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirates erhält ein digitales Exemplar dieser Geschäftsordnung. Auf Wunsch kann das Exemplar auch gedruckt übergeben werden. |
| 2. | Im Übrigen sind die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), sowie der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung in den jeweils gültigen Fassungen sinngemäß anzuwenden. |
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
Diese 2. Änderung der Geschäftsordnung des Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirates der Gemeinde Lahnau tritt an dem Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.
Lahnau, den 21.09.2026
Die vorstehende 2. Änderung der Geschäftsordnung des Energie-, Mobilitäts- und Klimaschutzbeirates der Gemeinde Lahnau wird gemäß § 5 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Lahnau vom 19.12.2006 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 11.06.2026 in den Lahnau-Nachrichten Nr. 39 vom 24.09.2026 veröffentlicht.
Lahnau, den 21.09.2026