Titel Logo
Lahnau Nachrichten
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

Zweckverbandssatzung

des Zweckverbandes „Hallenbad Waldgirmes“

§ 1

Name, Sitz, Mitglieder

(1)

Unter dem Namen „Hallenbad Waldgirmes“ wird ein Zweckverband mit dem Sitz in Lahnau gebildet.

(2)

Verbandsmitglieder sind die Gemeinde Lahnau und die Stadt Wetzlar.

§ 2

Aufgabe

(1)

Der Verband hat die Aufgabe, in der Gemeinde Lahnau (Ortsteil Waldgirmes) ein Hallenbad zu unterhalten.

(2)

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO), insbesondere die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des Sports. Seine Wirtschaftsführung ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

(3)

Das Bad ist während des Winterhalbjahres für vier Monate zu schließen. Eine Verkürzung der Schließzeit ist auf Antrag eines Verbandsmitgliedes durch Entscheidung des Verbandsvorstandes möglich. In diesem Falle sind sämtliche Belastungen (Mehrkosten, ausfallende Erstattungen), die aufgrund des Betriebes in der Verkürzungszeit entstehen, dem Zweckverband durch das beantragende Verbandsmitglied auszugleichen.

(4)

Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Verbandsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten.

§ 3

Selbstverwaltung, Verbandsorgane

(1)

Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet sich selbst unter eigener Verantwortung durch seine Organe.

(2)

Organe sind

a)

die Verbandsversammlung und

b)

der Verbandsvorstand.

§ 4

Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1)

Die Verbandsversammlung besteht aus ehrenamtlich tätigen Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern der Verbandsmitglieder. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Verbandsvorstand angehören. Die Gemeinde Lahnau entsendet acht Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter, die Stadt Wetzlar vier Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter, die von der Gemeindevertretung beziehungsweise Stadtverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlzeit zu wählen sind. Für jede Vertreterin beziehungsweise jeden Vertreter ist eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter zu wählen. Jede Vertreterin beziehungsweise jeder Vertreter eines Verbandsmitgliedes hat in der Verbandsversammlung eine Stimme.

(2)

Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit eine Vorsitzende beziehungsweise einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin beziehungsweise einen Stellvertreter.

§ 5

Aufgaben der Verbandsversammlung

(1)

Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbandes. Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten.

(2)

Der Verbandsversammlung sind zur ausschließlichen Beschlussfassung vorbehalten:

1.

die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verbandsvorstandes und deren Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter,

2.

die Beschlussfassung über Satzungen sowie Änderung und Ergänzung der Verbandssatzung,

3.

die Beschlussfassung über das Ausscheiden von Mitgliedern und die Aufnahme von neuen Mitgliedern, soweit nicht § 22 Absatz 3 eingreift,

4.

die Beschlussfassung über die Planung aller vom Verband durchzuführenden Neubaumaßnahmen,

5.

die Beschlussfassung über die zur Unterhaltung des Schwimmbades notwendigen Maßnahmen ab einer Wertgrenze von 50.000 €,

6.

die Beschlussfassung über die Verbandsumlage,

7.

der Erlass einer Benutzungs- und Gebührenordnung,

8.

der Erlass der Haushaltssatzung sowie etwaiger Nachträge,

9.

die Beratung der Jahresrechnungen und Entlastung des Vorstandes,

10.

die Festsetzung der Entschädigung für die ehrenamtlich Tätigen (§ 17 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit – KGG - und § 27 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO),

11.

die Festlegung von Grundsätzen für Dienstverhältnisse,

12.

die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen den Mitgliedern des Verbandsvorstandes und dem Zweckverband,

13.

die Aufnahme von Krediten,

14.

die Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Zweckverbandes.

§ 6

Einberufung der Verbandsversammlung

(1)

Die beziehungsweise der Vorsitzende der Verbandsversammlung beruft – nach Abstimmung mit der Verbandsvorsteherin beziehungsweise dem Verbandsvorsteher – die Verbandsversammlung schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung ein. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat das Recht, Anträge zur Beschlussfassung zu stellen.

(2)

Die Verbandsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

(3)

Die Verbandsversammlung muss ohne Verzug einberufen werden, wenn dies ein Verbandsmitglied oder die Aufsichtsbehörde verlangt.

(4)

Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann die Aufsichtsbehörde die Verbandsversammlung unter Festsetzung der Tagesordnung einberufen.

(5)

Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens zwei Wochen liegen. In eiligen Fällen kann die beziehungsweise der Vorsitzende der Verbandsversammlung die Ladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am dritten Tag vor der Sitzung zugehen. Hierauf muss in der Ladung ausdrücklich hingewiesen werden.

(6)

Über die Angelegenheiten, die nicht durch ordnungsgemäße Ladung angekündigt sind, kann nur verhandelt und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung dem zustimmen. Für die Gegenstände des § 5 Absatz 2 Ziffern 1. bis 3., 6. bis 10. und 14. ist in jedem Falle die Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

(7)

Die beziehungsweise der Vorsitzende der Verbandsversammlung lädt ferner die Verbandsvorstandsmitglieder ein und unterrichtet die Aufsichtsbehörde über den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Sitzung.

(8)

Zu ihrer ersten Sitzung nach Beginn der Wahlzeit wird die Verbandsversammlung von der Bürgermeisterin beziehungsweise dem Bürgermeister der Gemeinde Lahnau einberufen. Diese Person leitet die Sitzung bis zur Wahl der Verbandsversammlungsvorsitzenden beziehungsweise des Verbandsversammlungsvorsitzenden.

(9)

Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung sind vor der Sitzung öffentlich bekanntzumachen.

§ 7

Sitzungen der Verbandsversammlung

(1)

Die Sitzung der Verbandsversammlung wird von der beziehungsweise dem Vorsitzenden, im Falle ihrer beziehungsweise seiner Verhinderung von ihrer beziehungsweise seiner Stellvertreterin beziehungsweise ihrem oder seinem Stellvertreter geleitet. § 6 Absatz 8 bleibt unberührt.

(2)

Die Verbandsvorsteherin beziehungsweise der Verbandsvorsteher hat die Verbandsversammlung über die Angelegenheiten des Verbandes zu unterrichten. Jedem Mitglied der Verbandsversammlung ist auf Verlangen Auskunft über die Angelegenheiten des Verbandes zu geben, die mit dem Verhandlungsgegenstand im Zusammenhang stehen.

(3)

Die Verbandsvorsteherin beziehungsweise der Verbandsvorsteher und die Vertreterin beziehungsweise der Vertreter der Aufsichtsbehörde sind jederzeit befugt, in den Sitzungen das Wort zu ergreifen, der Verbandsvorstand außerdem, Anträge zu stellen.

(4)

Die Verbandsversammlung tagt in öffentlicher Sitzung, soweit nicht mit einfacher Mehrheit beschlossen wird, einzelne Punkte in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.

§ 8

Beschlüsse der Verbandsversammlung

(1)

Die Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen der Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter der Mitgliedskommunen (einfache Mehrheit), sofern diese Satzung oder das Gesetz nicht etwas anderes vorschreiben. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(2)

Für Beschlüsse über die in § 5 Absatz 2 Ziffern 2., 3., 4., 7., 11. und 14. genannten Aufgaben sowie eine Ausweitung des Stellenplanes über den bei Inkrafttreten dieser Satzung gegebenen Umfang hinaus ist eine Dreiviertelmehrheit der satzungsmäßigen Stimmen erforderlich.

(3)

Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sind. Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest. Die Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag eines Mitgliedes der Verbandsversammlung festgestellt wird. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller zählt zu den anwesenden Mitgliedern.

(4)

Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Verbandsversammlung zurückgestellt worden, und tritt die Verbandsversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand ein zweites Mal zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. Ohne Rücksicht auf die Form und Frist der Ladung ist die Verbandsversammlung beschlussfähig, wenn drei Viertel der satzungsmäßigen Zahl der Vertreter zustimmen. § 6 Absatz 6 bleibt unberührt.

§ 9

Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung

(1)

Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, wer in der Sitzung anwesend war, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vollzogen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann verlangen, dass seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

(2)

Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und mindestens einer beziehungsweise einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden weiteren Vertreterin beziehungsweise Vertreter zu unterschreiben. Wird eine Bedienstete beziehungsweise ein Bediensteter des Verbandes zum Schriftführer gewählt, so ist die Niederschrift auch von ihr beziehungsweise ihm zu unterzeichnen.

§ 10

Zusammensetzung des Verbandsvorstandes

(1)

Der Vorstand besteht aus drei Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern der Gemeinde Lahnau und einer Vertreterin beziehungsweise einem Vertreter der Stadt Wetzlar. Für jede dieser Vertreterinnen bzw. Vertreter ist jeweils eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter zu wählen (§ 5 Absatz 2 Ziffer 1). Außerdem gehören dem Vorstand kraft Amtes die Bürgermeisterin beziehungsweise der Bürgermeister der Gemeinde Lahnau als Verbandsvorsteherin beziehungsweise Verbandsvorsteher und ein hauptamtliches Magistratsmitglied der Stadt Wetzlar als stellvertretende Verbandsvorsteherin beziehungsweise stellvertretender Verbandsvorsteher an.

(2)

Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung verpflichtet die Verbandsvorsteherin beziehungsweise den Verbandsvorsteher und seine Stellvertretung durch Handschlag auf eine treue und gewissenhafte Ausübung des Amtes. Die anderen Verbandsvorstandsmitglieder werden von der Verbandsvorsteherin beziehungsweise dem Verbandsvorsteher verpflichtet.

§ 11

Amtszeit

(1)

Beginn und Ende der Amtszeit eines jeden Vorstandsmitgliedes bestimmt sich nach der Wahlzeit der Gemeindevertretung beziehungsweise der Stadtverordnetenversammlung.

(2)

Wenn ein Verbandsvorstandsmitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Verbandsvorstandes vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist für den Rest der Amtszeit nach § 10 Ersatz zu wählen.

(3)

Die ausscheidenden Verbandsvorstandsmitglieder bleiben, soweit nicht die Voraussetzungen für ihre Wahl weggefallen sind, bis zum Eintritt der neuen Verbandsvorstandsmitglieder im Amt.

(4)

Die Verbandsvorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 12

Geschäfte des Verbandsvorstandes

Der Verbandsvorstand berät über alle wichtigen Verbandsangelegenheiten, die nicht nach § 5 Absatz 2 der Verbandsversammlung vorbehalten sind. Er ist an deren Beschlüsse

gebunden. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

1.

Aufstellung und Ausführung der Haushaltssatzung (Haushaltsplan mit Stellenplan) und Nachträge,

2.

Aufstellung und Vorlage der Jahresrechnung,

3.

Veranlagung zu den Umlagen,

4.

Vertretung des Zweckverbandes,

5.

Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine Verpflichtung oder Verfügung zu Lasten des Verbandes enthalten,

6.

Einstellung und Entlassung von Bediensteten des Verbandes sowie Erlass von Dienstordnungen,

7.

Vorbereitung der Änderung oder Ergänzung der Verbandssatzung,

8.

Vorbereitung aller sonstigen von der Verbandsversammlung zu treffenden Beschlüsse und Wahlen,

9.

die Beschlussfassung über die zur Unterhaltung des Schwimmbades notwendigen Maßnahmen bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 49.999,99 €.

10.

die Entscheidung über die Verkürzung der Schließzeit auf Antrag eines Verbandsmitgliedes im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2.

§ 13

Sitzungen des Verbandsvorstandes

(1)

Die Verbandsvorsteherin beziehungsweise der Verbandsvorsteher beruft den Verbandsvorstand nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr schriftlich oder elektronisch mit mindestens einwöchiger Frist zu Sitzungen ein und teilt gleichzeitig die Tagesordnung mit. Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern muss die Verbandsvorsteherin beziehungsweise der Verbandvorsteher eine Sitzung des Verbandsvorstandes einberufen. In dringenden Fällen bedarf es einer Frist von 24 Stunden. In der Einladung ist auf die Dringlichkeit hinzuweisen.

(2)

Der Verbandsvorstand tagt in nichtöffentlicher Sitzung.

(3)

Die Verbandsvorsteherin beziehungsweise der Verbandsvorsteher kann in einfachen Angelegenheiten anstelle der Einberufung einer Sitzung im Einzelfall anordnen, dass ein Umlaufbeschluss gefasst wird. Ein solches Umlaufverfahren ist nur gültig, wenn kein stimmberechtigtes Verbandsvorstandsmitglied dem Verfahren widersprochen hat. Über das Ergebnis ist spätestens in der nächsten Sitzung des Verbandsvorstandes zu berichten.

§ 14

Beschlussfassung im Verbandsvorstand

(1)

Der Verbandsvorstand beschließt grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Verbandsvorsteherin beziehungsweise des Verbandsvorstehers den Ausschlag.

(2)

Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind. Die Verbandsvorsteherin beziehungsweise der Verbandsvorsteher stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Sie gilt als fortbestehend, sofern sie nicht von einem Mitglied des Verbandsvorstandes gerügt wird oder der Verbandvorstand sich insgesamt bewusst wird, dass die

Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben ist. In diesem Falle hat die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit, gegebenenfalls nach Unterbrechung der Sitzung bis zu 15 Minuten, erneut festzustellen.

(3)

Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Verbandsvorstandes zurückgestellt worden und tritt der Verbandsvorstand zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist der Verbandsvorstand beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der satzungsmäßigen Verbandsvorstandsmitglieder anwesend sind und alle anwesenden Verbandsvorstandsmitglieder zustimmen.

(4)

Über Gegenstände, die nicht auf der Einladung zu der Sitzung verzeichnet sind, kann nur verhandelt und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der satzungsmäßigen Zahl der Verbandsvorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 15

Niederschrift über die Sitzung des Verbandsvorstandes

Über den wesentlichen Verlauf der Verbandsvorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen. § 9 gilt entsprechend. Den Mitgliedern des Verbandsvorstandes sowie jedem Verbandsmitglied ist eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen.

§ 16

Geschäfte der Verbandsvorsteherin beziehungsweise des Verbandsvorstehers

(1)

Die Verbandsvorsteherin beziehungsweise der Verbandsvorsteher gibt die Erklärungen des Zweckverbandes namens des Verbandsvorstandes ab. Ihr beziehungsweise ihm obliegen alle Geschäfte des Verbandes, die nicht durch Satzung der Verbandsversammlung oder dem Verbandsvorstand aufgetragen sind, insbesondere die der laufenden Verwaltung. Die Verbandsvorsteherin beziehungsweise der Verbandsvorsteher unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die anderen Verbandsmitglieder über die Verbandsangelegenheiten und hört ihren Rat zu wichtigen Geschäften.

Zu den Aufgaben der Verbandsvorsteherin beziehungsweise des Verbandsvorstehers gehören insbesondere:

1.

die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes mit der Einschränkung des Absatzes 2,

2.

der Vorsitz im Verbandsvorstand,

3.

die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes,

4.

die Aufsicht und Überwachung der Verbandsanlage,

5.

die Ausschreibung und Einziehung der Verbandsumlage,

6.

die Anweisung von Einnahmen und Ausgaben an die Verbandskasse,

7.

die Prüfung der Kassenverwaltung.

(2)

Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Verbandsvorsteherin beziehungsweise dem Verbandsvorsteher oder der jeweiligen Stellvertretung sowie einem weiteren Verbandsvorstandsmitglied unterzeichnet sind. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Zweckverband von nicht erheblicher Bedeutung sind, sowie für Erklärungen, die ein für das Geschäft oder für den Kreis von Geschäften ausdrücklich Beauftragter abgibt, wenn die Vollmacht in der Form des Satz 1 erteilt ist.

§ 17

Verbandswirtschaft, Rechnungsprüfung, überörtliche Prüfung

(1)

Für die Verbandswirtschaft und die Haushaltsführung gelten die Vorschriften des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung nach Maßgabe des § 18 KGG sinngemäß. Die Rechnungsprüfungsaufgaben werden vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Wetzlar wahrgenommen.

(2)

Unter Beachtung des § 123 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) hat der Zweckverband dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Wetzlar und dem jeweils zuständigen überörtlichen Prüfungsorgan zu gestatten, zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 54 HGrG auftreten, sich unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die Schriften des Zweckverbandes einzusehen, wenn auf andere Weise eine Aufklärung bestimmter Sachverhalte nicht möglich ist.

§ 18

Gebühren

Zur Deckung seiner Ausgaben erhebt der Verband von den Benutzern des Schwimmbades auf Grund einer gemäß § 5 zu erlassenden Gebührenordnung Gebühren. Mit Vereinen und bei sonstiger Gruppenbenutzung kann der Verbandsvorstand Sonderverträge abschließen.

§ 19

Verbandsumlage

(1)

Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage, soweit die Gebühren nach § 18 und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen. Die Höhe der Umlagen wird in der Haushaltssatzung des Zweckverbandes festgestellt. Die Umlage wird getragen in Höhe von 66 2/3 durch die Gemeinde Lahnau und in Höhe von 33 1/3 durch die Stadt Wetzlar.

(2)

Die Verbandsmitglieder haben vierteljährlich Vorschüsse nach Maßgabe der zuletzt festgestellten Umlage zu leisten.

§ 20

Kassengeschäfte, Dienstkräfte

(1)

Die Geschäfte des Verbandes, einschließlich der Kassengeschäfte, werden im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung unentgeltlich durch die Gemeinde Lahnau geführt. Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Zustimmung der betroffenen Gemeinde auch anderer Einrichtungen der Verbandsmitglieder bedienen.

(2)

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Zweckverband eigene Bedienstete beschäftigen, sofern entsprechende Stellen im Stellenplan vorgesehen sind.

(3)

Die Verbandsvorsteherin beziehungsweise der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzte beziehungsweise Dienstvorgesetzter aller Bediensteten des Verbandes.

(4)

Soweit der Zweckverband Bedienstete der Verbandsmitglieder übernimmt, tritt er in sämtliche Rechte und Pflichten der bisherigen Dienstherrin ein.

§ 21

Öffentliche Bekanntmachungen

(1)

Die Satzung des Zweckverbandes, Ergänzungen oder Änderungen derselben sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes werden – vorbehaltlich Absatz 2 – in der Wetzlarer Neuen Zeitung sowie in den Lahnau-Nachrichten veröffentlicht.

(2)

Bekanntmachungsgegenstände (z. B. Karten, Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Begründungen oder Erläuterungen), die sich für die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 nicht eignen oder für die die öffentliche Auslegung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, werden während der allgemeinen Dienstzeiten in einem für jedermann zugänglichen und besonders gekennzeichneten Raum (Offenlegungsraum) im Rathaus der Gemeinde Lahnau, Rathausplatz 1 bis 5, und im Neuen Rathaus der Stadt Wetzlar, Ernst-Leitz-Straße 30, für die Dauer von zwei Wochen öffentlich ausgelegt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vor Beginn der Auslegung sind der Gegenstand, der Ort, die Zeit und die Dauer der Auslegung sowie für den Auslegungsgegenstand erteilte Genehmigungen nach Abs. 1 so bekannt zu machen, dass die Bekanntmachung vor Beginn der Auslegung abgeschlossen ist. Die Tage des Beginns und des Endes der Auslegung sind auf den offengelegten Plänen, Karten oder Zeichnungen und den dazu gehörenden Begründungen oder Erläuterungen zu vermerken.

(3)

Die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet. Die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 2 ist mit dem Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

§ 22

Auflösung des Zweckverbandes, Ausscheiden von Mitgliedern

(1)

Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung. Bei Auflösung des Zweckverbandes findet eine Auseinandersetzung statt. Dabei werden Vermögen und Schulden des Zweckverbandes zu 66 2/3 von der Gemeinden Lahnau und 33 1/3 von der Stadt Wetzlar übernommen. Vor- und Nachteile der Beteiligten sind durch Abfindungszahlungen auszugleichen (Vorteilsausgleich).

(2)

Die Abwicklung (§ 22 KGG) wird durch den Verbandsvorstand in seiner Besetzung vor der Auflösung durchgeführt.

(3)

Absatz 1 und Absatz 2 gelten bei Ausscheiden eines Mitgliedes entsprechend. Die Kosten, die durch das Ausscheiden eines Mitgliedes entstehen, trägt dieses Mitglied. Ein Mitglied kann sein Ausscheiden frühestens 10 Jahre nach Gründung beziehungsweise seinem Beitritt zum Zweckverband mit einer Frist von 2 Jahren zum Jahresende erklären.

§ 23

Rechtsbehelfe

Gegen den Umlagebescheid sowie gegen sonstige Verwaltungsakte des Verbandes sind die nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässigen Rechtsbehelfe gegeben. Eine Anhörung vor dem Anhörungsausschuss nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) findet nicht statt.

§ 24

Aufsicht

Der Verband steht unter der Aufsicht des Regierungspräsidiums Gießen.

§ 25

Anwendung der Hessischen Gemeindeordnung

Auf diesen Zweckverband finden die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ergänzend Anwendung, soweit nicht das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) oder diese Verbandssatzung etwas anderes bestimmen.

§ 26

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die Verbandssatzung vom 4. Mai 1984 außer Kraft.

Die Zweckverbandssatzung wird hiermit ausgefertigt.

Lahnau, den 09. Juli 2024

Zweckverbandes „Hallenbad Waldgirmes“

Der Verbandsvorstand

Walendsius

Wagner

Bürgermeister der

Gemeinde Lahnau

Oberbürgermeister der

Stadt Wetzlar

Verbandsvorsteher

Stellvertretender Verbandsvorsteher