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Lahnau Nachrichten
Ausgabe 42/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebuehrensatzung_Unterbringung

Aufgrund

der §§ 5, 19, 20, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I 2005 S.142), letzte berücksichtigte Änderung: Geltungsdauer des § 27 Abs. 3a verlängert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), des § 5a des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I 2007 S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (GVBl. S. 767), sowie der §§ 1, 2, 3, 4, 6, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fas­sung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013 S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247)

hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lahnau am 29. September 2022 die nachfolgende

Gebührensatzung

für die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen sowie weiteren Nutzern in Unterkünften der Gemeinde Lahnau

beschlossen:

§ 1

Anwendungsbereich/Gegenstand der Gebührenpflicht

  1. Die Gemeinde Lahnau ist nach § 1 Landesaufnahmegesetz Hessen (im Folgenden AufnG HE) verpflichtet, die dort aufgeführten Ausländerinnen und Ausländer aufzunehmen und diese unterzubringen. Bei Bedarf und Kapazität stellt er auch Wohnraum für Angehörige der in Satz 1 genannten Ausländerinnen und Ausländer sowie andere unterzubringende Personen zur Verfügung.
  2. Die Gemeinde Lahnau stellt die Unterkünfte als öffentliche Einrichtungen i. S. d. § 10 KAG bereit. Durch die Unterbringung der Personen nach Abs.1 in den von der Gemeinde Lahnau zur Verfügung gestellten Unterkünften wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis auf begrenzte Zeit begründet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf die Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.
  3. Für die Nutzung der Unterkünfte durch die in Absatz 1 genannten Personen erhebt die Gemeinde Lahnau Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung.

§ 2

Begründung/Beendigung des Nutzungsverhältnisses

  1. Die Begründung des Nutzungsverhältnisses erfolgt mit der Zuweisung der Person durch die Gemeinde Lahnau. Soweit keine Zuweisung erfolgt, wird das Nutzungsverhältnis durch die Aus­händigung der Schlüssel für die Unterkunft an die Person begründet.

  2. Die Beendigung des Nutzungsverhältnisses erfolgt mit vollständiger Räumung der Unterkunft durch die untergebrachte Person und Übergabe der Schlüssel an die Gemeinde Lahnau oder die von ihm Beauftragten. Die Absicht der Räumung der Unterkunft ist der Gemeinde Lahnau un­verzüglich, spätestens jedoch eine Woche vorher, anzuzeigen.

  3. Ohne Anzeige nach Abs. 2 erlischt das Nutzungsverhältnis zwei Wochen nach dem Verlassen der Unterkunft (§ 5 Abs. 4 AufnG HE).

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

  1. Die Gebührenpflicht entsteht mit Begründung des Nutzungsverhältnisses und wird kalender­monatlich erhoben. Sie endet mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Eine vorüberge­hende Nichtnutzung der Unterkunft lässt die Verpflichtung zur vollständigen Entrichtung der Gebühren unberührt. Wird das Nutzungsverhältnis während eines laufenden Kalendermo­nats begründet oder endet dieses innerhalb eines Kalendermonats, vermindert sich die Ge­bührenschuld entsprechend pro Tag um 1/30.

  2. Die Gebühr für den ersten Kalendermonat wird erstmalig 14 Kalendertage nach Bekannt­gabe des Gebührenbescheides fällig. Im Folgenden wird die im Gebührenbescheid festge­setzte Monatsgebühr am fünften Werktag eines jeden Kalendermonats fällig.

§ 4

Gebührenpflichtige

  1. Gebührenpflichtig ist jede Person, die in einer Unterkunft der Gemeinde Lahnau unterge­bracht ist. Familienangehörige, Eheleute, Personen in eheähnlicher Gemeinschaft bzw. Personen in ei­ner Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II haften für die Gebühren gesamtschuldnerisch.

  2. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Personen, denen die Unterkunft als Sachleis­tung in Höhe des in § 6 Abs.1 genannten Gebührensatzes nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (im Folgenden AsylbLG) gewährt wird, soweit sie nicht über einzusetzendes Einkommen/Vermögen verfügen.

§ 5

Gebührenmaßstab

Die Gebühr bemisst sich pro Person (zugewiesene oder sonstige untergebrachte Bewohner/innen) und Kalendermonat.

§ 6

Gebührensatz

  1. Die Gebühr beträgt pro Person und Monat 360,00 EUR.
  2. Von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, welchen die Unterkunft als Sachleistung zur Verfügung gestellt wird und deren Einkommen/Vermögen den Anspruch auf Leistun­gen nach dem AsylbLG übersteigen, deren Einkommen/Vermögen jedoch nicht für die Begleichung der vollständigen Gebühr ausreicht, wird abweichend von § 6 Abs.1 dieser Gebührensatzung eine ermäßigte Gebühr in Höhe des den Anspruch auf Leistun­gen nach dem AsylbLG übersteigenden anzurechnenden Einkommens/Vermögens erho­ben.

§ 7

Härtefallregelung

  1. Die Gemeinde Lahnau ist in einzelnen besonderen Härtefällen berechtigt, auf Antrag die Gebüh­ren zu ermäßigen oder zu erlassen. Die Angaben in Ermäßigungs- und Erlassanträgen sind glaubhaft zu machen.

  2. Vom Vorliegen einer besonderen Härte ist in der Regel dann nicht auszugehen, wenn die un­tergebrachte Person wiederholt eine zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ab­lehnt.

§ 8

Rückwirkende Gebührenerhebung

Eine rückwirkende Gebührenerhebung unterbleibt, soweit sie zu einer Nachzahlungspflicht bei einer untergebrachten Person führen würde, für die kein Erstattungsanspruch gegenüber einem Sozialleistungsträger besteht (§ 5a Abs. 2 Nr. 2 AufnG HE).

§ 9

Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. August 2022 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Lahnau, den 30. September 2022

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Lahnau
Silvia Wrenger-Knispel
Bürgermeisterin
Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und das die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Lahnau, 30. September 2022

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Lahnau
Silvia Wrenger-Knispel
Bürgermeisterin

Die vorstehende Gebührensatzung der Gemeinde Lahnau wird gemäß § 5 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Lahnau vom 19.12.2006 in der Fassung der 1. Änderungs-satzung zur Hauptsatzung vom 02.10.2009 in den Lahnau-Nachrichten veröf­fentlicht.

Lahnau, den 18.10.2022

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Lahnau
Silvia Wrenger-Knispel
Bürgermeisterin