Aufgrund
der §§ 5, 19, 20, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I 2005 S.142), letzte berücksichtigte Änderung: Geltungsdauer des § 27 Abs. 3a verlängert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), des § 5a des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I 2007 S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (GVBl. S. 767), sowie der §§ 1, 2, 3, 4, 6, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013 S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247)
hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lahnau am 29. September 2022 die nachfolgende
für die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen sowie weiteren Nutzern in Unterkünften der Gemeinde Lahnau
beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich/Gegenstand der Gebührenpflicht
§ 2
Begründung/Beendigung des Nutzungsverhältnisses
Die Begründung des Nutzungsverhältnisses erfolgt mit der Zuweisung der Person durch die Gemeinde Lahnau. Soweit keine Zuweisung erfolgt, wird das Nutzungsverhältnis durch die Aushändigung der Schlüssel für die Unterkunft an die Person begründet.
Die Beendigung des Nutzungsverhältnisses erfolgt mit vollständiger Räumung der Unterkunft durch die untergebrachte Person und Übergabe der Schlüssel an die Gemeinde Lahnau oder die von ihm Beauftragten. Die Absicht der Räumung der Unterkunft ist der Gemeinde Lahnau unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche vorher, anzuzeigen.
Ohne Anzeige nach Abs. 2 erlischt das Nutzungsverhältnis zwei Wochen nach dem Verlassen der Unterkunft (§ 5 Abs. 4 AufnG HE).
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
Die Gebührenpflicht entsteht mit Begründung des Nutzungsverhältnisses und wird kalendermonatlich erhoben. Sie endet mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Eine vorübergehende Nichtnutzung der Unterkunft lässt die Verpflichtung zur vollständigen Entrichtung der Gebühren unberührt. Wird das Nutzungsverhältnis während eines laufenden Kalendermonats begründet oder endet dieses innerhalb eines Kalendermonats, vermindert sich die Gebührenschuld entsprechend pro Tag um 1/30.
Die Gebühr für den ersten Kalendermonat wird erstmalig 14 Kalendertage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Im Folgenden wird die im Gebührenbescheid festgesetzte Monatsgebühr am fünften Werktag eines jeden Kalendermonats fällig.
§ 4
Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist jede Person, die in einer Unterkunft der Gemeinde Lahnau untergebracht ist. Familienangehörige, Eheleute, Personen in eheähnlicher Gemeinschaft bzw. Personen in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II haften für die Gebühren gesamtschuldnerisch.
Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Personen, denen die Unterkunft als Sachleistung in Höhe des in § 6 Abs.1 genannten Gebührensatzes nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (im Folgenden AsylbLG) gewährt wird, soweit sie nicht über einzusetzendes Einkommen/Vermögen verfügen.
§ 5
Gebührenmaßstab
Die Gebühr bemisst sich pro Person (zugewiesene oder sonstige untergebrachte Bewohner/innen) und Kalendermonat.
§ 6
Gebührensatz
Von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, welchen die Unterkunft als Sachleistung zur Verfügung gestellt wird und deren Einkommen/Vermögen den Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG übersteigen, deren Einkommen/Vermögen jedoch nicht für die Begleichung der vollständigen Gebühr ausreicht, wird abweichend von § 6 Abs.1 dieser Gebührensatzung eine ermäßigte Gebühr in Höhe des den Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG übersteigenden anzurechnenden Einkommens/Vermögens erhoben.
§ 7
Härtefallregelung
Die Gemeinde Lahnau ist in einzelnen besonderen Härtefällen berechtigt, auf Antrag die Gebühren zu ermäßigen oder zu erlassen. Die Angaben in Ermäßigungs- und Erlassanträgen sind glaubhaft zu machen.
Vom Vorliegen einer besonderen Härte ist in der Regel dann nicht auszugehen, wenn die untergebrachte Person wiederholt eine zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnt.
§ 8
Rückwirkende Gebührenerhebung
Eine rückwirkende Gebührenerhebung unterbleibt, soweit sie zu einer Nachzahlungspflicht bei einer untergebrachten Person führen würde, für die kein Erstattungsanspruch gegenüber einem Sozialleistungsträger besteht (§ 5a Abs. 2 Nr. 2 AufnG HE).
§ 9
Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. August 2022 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Lahnau, den 30. September 2022
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und das die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Lahnau, 30. September 2022
Die vorstehende Gebührensatzung der Gemeinde Lahnau wird gemäß § 5 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Lahnau vom 19.12.2006 in der Fassung der 1. Änderungs-satzung zur Hauptsatzung vom 02.10.2009 in den Lahnau-Nachrichten veröffentlicht.
Lahnau, den 18.10.2022