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Lahnau Nachrichten
Ausgabe 47/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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4. Änderung zur Hauptsatzung 2024

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S.90) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lahnau am 31.10.2024 folgende

4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Lahnau

vom 19.12.2006 beschlossen:

Artikel 1

§ 2 Abs. 3 wird um Ziffer 9 -11 erweitert

neuer § 2

Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben

(1)

Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertre­tung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.

(2)

Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(3)

Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gemäß § 50 Abs. 1 HGO und § 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

1.

Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen,

2.

Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB)

3.

Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,

4.

Erwerb und Tausch von Grundstü­cken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 100.000, -- € im Einzelfall,

5.

Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 125.000, -- € im Einzelfall,

6.

Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht.

7.

Für Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall gelten die Bestimmungen der Dien­stanweisung für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes,

8.

Für die Entscheidung über eine Grundstücksvergabe in Erbbaurecht.

9.

Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure bis zu einem Betrag in Höhe von 100.000 € im Einzelfall.

10.

Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen bis zu einem Betrag von 250.000 € im Einzelfall.

11.

Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen bis zu einer Gesamtvertragssumme von 250.000 € (jährliche Vertragssumme x Vertragslaufzeit) im Einzelfall.

Artikel 2

Diese 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

ausgefertigt am 19.11.2024

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Lahnau
Christian Walendsius
Bürgermeister