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Lahnau Nachrichten
Ausgabe 47/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Gemeinde Lahnau vom 19.12.2006 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 01.11.2024

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl.S.90) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lahnau am 31.10.2024 folgende 4. Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Gemeindevertretung / Vorsitz

(1)

Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird auf 27 festgelegt.

(2)

Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf vier festgelegt.

(3)

Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung (vorsitzendes Mitglied) vertritt diese in ihren Angelegenheiten auch nach außen. Das vorsitzende Mitglied vertritt die Gemeinde-vertretung in den von ihr betriebenen und gegen sie gerichteten Verfahren, wenn sie nicht aus ihrer Mitte ein oder mehrere Mitglieder damit beauftragt.

§ 2

Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben

(1)

Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.

(2)

Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(3)

Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gemäß § 50 Abs. 1 HGO und § 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

1.

Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen,

2.

Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB)

3.

Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,

4.

Erwerb und Tausch von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 100.000, -- € im Einzelfall,

5.

Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 125.000, -- € im Einzelfall,

6.

Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht.

7.

Für Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall gelten die Bestimmungen der Dienstanweisung für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes.

8.

Für die Entscheidung über eine Grundstücksvergabe in Erbbaurecht.

9.

Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure bis zu einem Betrag in Höhe von 100.000 € im Einzelfall.

10.

Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen bis zu einem Betrag von 250.000 € im Einzelfall.

11.

Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen bis zu einer Gesamtvertragssumme von 250.000 € (jährliche Vertragssumme x Vertragslaufzeit) im Einzelfall.

(4)

Das Recht der Gemeindevertretung, gemäß §§ 50 Abs. 1 HGO, 62 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand oder auf einen Ausschuss zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Absatz 3 unberührt.

§ 3

Haushaltswirtschaft

Auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde finden ab dem Haushaltsjahr 2009 gemäß § 92 Abs. 3 HGO die Grundsätze der doppelten Buchführung (kommunale Doppik) Anwendung. Es gelten im Übrigen die §§ 114a bis 114u HGO.

§ 4

Gemeindevorstand

(1)

Der Gemeindevorstand besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten.

(2)

Die Zahl der Beigeordneten beträgt zehn.

§ 5

Öffentliche Bekanntmachungen

(1)

Satzungen, Verordnungen, Ladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck in den wöchentlich erscheinenden Lahnau-Nachrichten öffentlich bekannt gemacht.

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem die Lahnau-Nachrichten den bekannt zu machenden Text enthalten.

(2)

Abweichend von Abs. 1 werden die Ladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse mit verkürzter Ladefrist gemäß §§ 58 Abs. 6 und 62 Abs. 5 HGO durch Aushang in folgendem Bekanntmachungskasten öffentlich bekannt gemacht:

Gebäude Rathausplatz 1 (Gemeindeverwaltung).

Der Bekanntmachungskasten ist so einzurichten, dass er der Öffentlichkeit jederzeit zugänglich ist. Auf den bekannt zu machenden Schriftstücken ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird; auf den bekannt gemachten Schriftstücken sind Ort und Zeitpunkt des Aushanges und der Zeitpunkt der Abnahme unterschriftlich zu bescheinigen.

Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des ersten Tages ihres Aushanges in dem dafür bestimmten Bekanntmachungskasten vollendet. Der Tag des Aushanges und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Die bekannt zu machenden Schriftstücken dürfen frühestens am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.

(3)

Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(4)

Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von sieben Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Lahnau, Rathausplatz 1 - 5, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält.

Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(5)

Soll ein Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bebauungsplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Sie gibt dabei an, bei welcher Stelle der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. Sie hält Bebauungsplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

(6)

Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.

§ 6

Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

(1)

Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2)

Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, Ehrenbeamtinnen oder Ehren-beamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

Vorsitzende oder

Vorsitzender

der Gemeindevertretung

=

Gemeindeälteste/r

Gemeindevertreterin oder

Gemeindevertreter

=

Gemeindeälteste/r

Bürgermeisterin oder

Bürgermeister Ehrenbürgermeister

=

Ehrenbürgermeisterin oder

Beigeordnete/r

=

Gemeindeälteste/r

Sonstige Ehrenbeamtinnen

oder Ehrenbeamte

=

eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-".

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3)

Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden.

Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.

(4)

Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

ausgefertigt am 19.11.2024

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Lahnau
Christian Walendsius
Bürgermeister

Die vorstehende Hauptsatzung der Gemeinde Lahnau wird gemäß § 5 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Lahnau vom 09.12.2006 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 24.03.2024 in den Lahnau-Nachrichten veröffentlicht.

Lahnau, den 19.11.2024

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Lahnau
Christian Walendsius
Bürgermeister