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Lahnau Nachrichten
Ausgabe 48/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Anlagerichtlinie der Gemeinde Lahnau

Präambel

Aus § 108 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ergibt sich die Verpflichtung der Kommune, im Rahmen der pfleglichen und wirtschaftlichen Verwaltung ihres Vermögens bei Geldanlagen auf ausreichende Sicherheit zu achten, wobei sie einen angemessenen Ertrag bringen soll. Dabei hat die Kommune finanzielle Risiken zu minimieren; spekulative Finanzgeschäfte sind verboten (§ 92 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGO). Einlagen sind nach § 92 Abs. 2 HGO und § 108 Abs. 2 HGO vereinbar, wenn die Kommunen sicherstellen, dass die Sicherheit Vorrang vor dem möglichen Ertrag hat. Dieser Grundsatz ist auch in Zeiten von Niedrig- und Negativzinsen zu beachten.

Einlagen von Kommunen werden seit dem 01. Oktober 2017 nicht mehr vom freiwilligen Einlagensicherungsfonds bei Privatbanken geschützt. Die Einlagensicherungsinstrumente der Sparkassen-Finanzgruppe und der Genossenschaftsbanken bieten ebenfalls keinen Schutz für die Einlagen der öffentlichen Hand. Gleichwohl besteht hier durch die Institutssicherung ein geringeres Risiko.

§ 1 Ziel der Richtlinie

Mit Erlass dieser Richtlinie erfüllt die Gemeinde Lahnau ihre Pflicht nach Nr. 13 der Hinweise desHessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 29.05.2018 (StAnz. S. 787).

§ 2 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie regelt die Geldanlagen durch die Gemeinde Lahnau. Die Richtlinie gilt nicht für die Beteiligungsgesellschaften, an denen die Gemeinde Lahnau mehrheitlich beteiligt ist. Für diese gelten die Hinweise des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 29.05.2018 (StAnz. S. 787) unmittelbar. Für Gesellschaften, an denen die Gemeinde Lahnau eine Minderheitsbeteiligung hält, gilt die Anlagerichtlinie der Gesellschaft.

§ 3 Begriffsbestimmung

(1)

Geldanlagen im Sinne dieser Richtlinie sind alle Anlagen von Zahlungsmitteln bei Kreditinstituten.

(2)

Es wird zwischen folgenden Anlagezeiträumen der Geldanlagen unterschieden:

a)

Kurzfristige Geldanlagen umfassen eine Laufzeit von bis zu einem Jahr.

b)

Mittelfristige Geldanlagen umfassen eine Laufzeit von mehr als einem und weniger als fünf Jahren.

c)

Langfristige Geldanlagen umfassen eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren.

(3)

Die Gesamtanlagesumme ist die Summe aller Geldanlagen der Gemeinde. Bei der Berechnung der Gesamtanlagesumme bleiben die Guthaben auf den Girokonten sowie Tagesgeldkonten unberücksichtigt.

(4)

Unter einem Ertrag im Sinne dieser Richtlinie ist auch die Vermeidung oder die Minimierung negativer Zinsen für die Geldanlage zu verstehen.

§ 4 Grundsätzliches

Folgende Regelungen gelten unabhängig von den Festlegungen dieser Richtlinie für alle Geldanlagen:

  1. Die Gemeinde hat finanzielle Risiken zu vermeiden. Spekulative Finanzgeschäfte sind verboten (§ 92 Abs. 2 S. 2 und 3 HGO).

  2. Die Gemeinden haben ihre stetige Zahlungsfähigkeit sicherzustellen (§ 106 Abs. 1 HGO)

  3. Die Gemeinde hat bei der Geldanlage auf eine ausreichende Sicherheit zu achten. Darüber hinaus sollen Geldanlagen einen angemessenen Ertrag bringen (§ 108 Abs. 2 S. 2 HGO).

  4. Im Erlass vom 29.05.2018 stellt das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (StAnz. S. 787) fest, dass Einlagen bei Privatbanken durch den Wegfall des freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken unsicherer geworden sind, aber nicht als spekulativ gelten und daher weiterhin zulässig sind.

  5. Die Kommunen haben durch eine bedarfsgerechte und vorausschauende Liquiditätsplanung zu gewährleisten, dass die angelegten Mittel bei Bedarf zur Verfügung stehen.

  6. Die Kommune bewirtschaftet die Geldanlagen in eigener Verantwortung. Bei längerfristigen und komplexen Anlagen soll sich die Kommune fachkundig beraten lassen. Die Beratung ist zu dokumentieren. Eine eigenverantwortliche Verwaltung durch Dritte ist ausgeschlossen.

  7. Geldanlagen sind nur in Euro zulässig (Nr. 6 des Erlasses, StAnz. S. 787).

  8. Eine Aufnahme von Fremdmitteln (Liquiditätskrediten oder Krediten) ist zur Geldanlage nicht zulässig.

  9. Die Verfügungsstellung flüssiger Mittel zwischen Kommunen stellt ein unzulässiges Bankgeschäft dar

§ 5 Ziele der Geldanlage

Ziele der Geldanlage der Gemeinde Lahnau sind in dieser Reihenfolge:

  1. Die Sicherung des Kapitalstocks,

  2. die Sicherheit des wirtschaftlichen Ertrags sowie

  3. die Angemessenheit des Ertrags

§ 6 Für die Geldanlage zur Verfügung stehende Zahlungsmittel

(1)

Für eine langfristige Geldanlage stehen nur die Mittel zur Verfügung, die innerhalb des Finanzplanungszeitraumes weder für die Deckung von Auszahlungen des Finanzhaushalts noch zur Bildung eines Liquiditätspuffers im Sinne des § 106 Abs. 1 S. 2 HGO benötigt werden.

(2)

Für den Liquiditätspuffer gelten die Regelungen dieser Richtlinie entsprechend. Die Mittel des Liquiditätspuffers sind nur unterjährig anzulegen.

§ 7 Die Sicherheit der Geldanlage

Eine Geldanlage erfolgt nur bei Kreditinstituten, die ein Mitglied der Sicherungseinrichtungen des Bundesverbandes Deutscher Volks- und Raiffeisenbanken (BVR) oder des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) oder des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschland sind.

§ 8 Streuung der Geldanlagen

Es ist auf eine angemessene Mischung und Streuung der Geldanlagen zu achten.

§ 9 Anlagenklasse

(1)

Die Geldanlage ist nur in folgende Punkte zulässig:

a)

Einlagen (Tagesgeld, Festgeld, Termineinlagen sowie Sparbriefe)

b)

Inhaberschuldverschreibungen (von öffentlichen Emittenten oder Kreditinstituten) und Namensschuldverschreibungen (von öffentlichen Emittenten oder Kreditinstituten)

c)

Schuldscheindarlehen (von öffentlichen Emittenten oder Kreditinstituten)

d)

Investmentfonds einschließlich Spezialfonds

(2)

Eine Geldanlage in die folgenden Produkte ist nicht zulässig:

a)

Aktieneinzelwerte,

b)

Fremdwährungsanlagen

c)

Wandel- und Optionsanleihen sowie strukturierte Produkte (z. B. Aktienanleihen),

d)

Beteiligungen an geschlossenen Fonds,

e)

Edelmetalle und sonstige Rohstoffe,

f)

Genussscheine

g)

Nachranganleihen und Nachrangverbindlichkeiten,

h)

sonstige Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen sowie

i)

Kryptowährungen

(3)

Eine Anlage in Investmentfonds nach den §§ 11 und 12 dieser Richtlinie ist nur zulässig, wenn der Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes die nachfolgenden Bedingungen erfüllt. Die Investmentfonds dürfen:

a)

nur von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden,

b)

nur auf Euro lautende und von Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgegebene Investmentanteile,

c)

nur Standardwerte in angemessener Streuung und Mischung,

d)

keine Wandel- und Optionsanleihen und

e)

höchstens 30 Prozent Anlagen in Aktien, Aktienfonds und offenen Immobilienfonds, bezogen auf den einzelnen Investmentfonds, enthalten

§ 10 Besondere Regeln für kurzfristige Geldanlagen

(1)

Soll eine ertragsbringende Geldanlage aufgrund der Zinssituation nicht möglich sein, ist die Unterhaltung von Sichteinlagen auf Konten der Deutschen Bundesbank in Betracht zu ziehen.

(2)

Eine kurzfristige Geldanlage in Investmentfonds ist nicht zulässig.

(3)

Die Verwaltung der kurzfristigen Geldanlagen richtet sich nach § 13 Abs. 1.

§ 11 Besondere Regeln für mittelfristige Geldanlagen

1)

Bei mittelfristigen Anlagen ist eine Anlage in Investmentfonds zulässig. Der Anteil der in Investmentfonds angelegten Mittel darf im Zeitpunkt der Anlageentscheidung 30 % der Gesamtanlagesumme nicht übersteigen.

(2)

Um das den Zielen nach § 5 am weitestgehend entsprechende Angebot zu erhalten, werden mindestens zwei Vergleichsangebote angefragt oder es wird ein Vermittler eingeschaltet.

(3)

Die Verwaltung der mittelfristigen Geldanlagen richtet sich nach § 13 Abs. 2.11 Überwachung der Geldanlage und Sicherstellung der Liquidität

Die Geldanlagen und der notwendige Liquiditätsbedarf werden durch den/die Kassenverwalter/in kontinuierlich überwacht.

§ 12 Besondere Regeln für langfristige Geldanlagen

(1)

Bei langfristigen Anlagen ist eine Anlage in Investmentfonds zulässig. Der Anteil der in Investmentfonds angelegten Mittel darf im Zeitpunkt der Anlageentscheidung 30 % der Gesamtanlagesumme nicht übersteigen.

(2)

Um das den Zielen nach § 5 am weitest gehenden entsprechende Angebot zu erhalten werden drei Vergleichsangebote angefragt oder es wird ein Vermittler eingeschaltet.

(3)

Die Verwaltung der langfristigen Geldanlagen richtet sich nach § 13 Abs. 3

§ 13 Zuständigkeit für die Verwaltung der Geldanlagen

(1)

Zuständig für die Entscheidung über die kurzfristige Geldanlage ist die Kassenverwalterin/der Kassenverwalter.

(2)

Zuständig für die Entscheidung über die mittelfristige Geldanlage ist die Bürgermeisterin/der Bürgermeister.

(3)

Zuständig für die Entscheidung über die langfristige Geldanlage ist im Hinblick auf die Grundsatzentscheidung des Gemeindevorstandes. Die konkrete Anlageentscheidung trifft die Bürgermeisterin/der Bürgermeister

§ 14 Überwachung der Geldanlage und Sicherstellung der Liquidität

Die Geldanlagen werden von der Gemeindekasse kontinuierlich überwacht.

§ 15 Berichtswesen

Über das aktuelle Anlage-Gesamtportfolio wird innerhalb der Berichte gemäß § 28 GemHVO berichtet.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 01.12.2025 in Kraft

Lahnau, den 07.11.2025

Walendsius
Bürgermeister