Nachfolgende Regelungen zur Veräußerung kommunaler Grundstücke an Dritte gibt sich die Gemeinde Lahnau unter Beachtung der übergeordneten Normen des Landes- und Bundesgesetzgebers sowie des Rechts der Europäischen Union. Kern dieser Vergaberichtlinie ist die Regelung zur Vergabe von Bauland zur Wohnbebauung (siehe A.). Die genauen Kriterien zur Vergabe von kommunalen Grundstücken zur gewerblich-/industriellen Nutzung sind in Verbindung mit der Aufstellung der jeweiligen Bauleitplanung zu entwickeln (siehe B.). Kommunales Ackerland, Grünland und Gartengrundstücke unterliegen nicht dieser Vergaberichtlinie (siehe C. und D.).
A. | Bauland für Wohnbebauung (Einfamilienhäuser/Doppelhausbebauung) |
Die Gemeinde Lahnau verfolgt mit den vorliegenden Bauplatzvergabekriterien das Ziel, Baugrundstücke, auf die ein kommunaler Zugriff besteht, in einem transparenten Verfahren zu vergeben, das unter der Maßgabe erfolgt, den sozialen Zusammenhalt der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde zu stärken und zu festigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Diese Kriterien sollen auch bei privaten Baugebietsentwicklungen über städtebauliche Verträge Anwendung finden.
Die Bauplatzvergabekriterien dienen dazu, dauerhafte, langfristige und nachhaltige Sesshaftigkeit in der Gemeinde zu ermöglichen, weil diese die soziale Integration und den Zusammenhalt in der örtlichen Gemeinschaft maßgeblich stärkt (§ 1 Abs. 6 Nr. 2, 3 und 4 BauGB). Gerade junge Familien mit mehrjähriger Bindung zur örtlichen Gemeinschaft sind auf die Bauplatzvergabekriterien angewiesen, um auch zukünftig in der Gemeinde Lahnau bleiben zu können und nicht zum Wegzug gezwungen zu sein (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB).
Die örtliche Gemeinschaft entfaltet ihre Bindungskraft u.a. durch Menschen, die sich in vielfältigen Aufgaben ehrenamtlich engagieren. Dieses Engagement soll aufgrund seiner hervorgehobenen Bedeutung für die Gemeinde ebenfalls positive Berücksichtigung bei der Bauplatzvergabe finden. Bürgerinnen und Bürger, welche sich in einer herausragenden oder arbeitsintensiven Funktion (Sonderaufgabe) in einem eingetragenen Verein, einer sozial-karitativen oder kirchlichen Organisation, die in der Gemeinde ihren Sitz haben, als ehrenamtliches Mitglied der kommunalen Organe und Gremien (Gemeindevertretung, Gemeindevorstand, Ortsbeirat, Ausländerbeirat) sowie insbesondere in der örtlichen freiwilligen Feuerwehr sowie örtlichen Rettungs- und Hilfsorganisationen in den vergangenen fünf Jahren ehrenamtlich verdient gemacht haben, besonders berücksichtigt werden. Als ehrenamtliches Engagement im eingetragenen Verein werden dabei Tätigkeiten im Vorstand oder als Übungsleiter/in berücksichtigt. Mehrere Funktionen innerhalb eines Vereins/einer Organisation können nicht kumulativ berücksichtigt werden. Mehrere Funktionen in verschiedenen Vereinen und Organisationen werden hingegen addiert.
Der EU-Grundlagenvertrag von 2007 (Vertrag von Lissabon) hebt die Anerkennung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts, die Stärkung des Subsidiaritätsprinzips, die Stärkung des Ausschusses der Regionen und die Sicherung der kommunalen Daseinsvorsorge als wichtige Bestandteile besonders hervor. Die Bauplatzvergabekriterien der Gemeinde Lahnau setzen die EU-Kautelen um und werden auch künftig auf Basis der (europäischen) Rechtsentwicklung fortgeschrieben.
Ein Rechtsanspruch der Bewerber/innen auf Grunderwerb von der Gemeinde kann aus diesen Vergabekriterien nicht abgeleitet werden.
Diese Vergabekriterien gelten nicht für Grundstücksverkäufe zur Errichtung von Mehrfamilienhäusern, können aber bspw. über Städtebauliche Verträge sinngemäß angewendet werden.
| 1. | Der Gemeindevorstand gibt den Zeitraum für die Bewerbung für das jeweilige Baugebiet öffentlich bekannt. Der Zeitraum für die Bewerbungsfrist wird vom Gemeindevorstand festgelegt. Für die öffentliche Bekanntmachung gelten die Regelungen der Hauptsatzung der Gemeinde Lahnau in der jeweils zum Beschlusszeitpunkt geltenden Fassung. |
| 2. | Die Zuteilung der Grundstücke erfolgt, unbeschadet der Alteigentümer-Regelung nach B. II., nach der in der Bewerberrangliste festgelegten Reihenfolge. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Grundstücks besteht nicht. |
| 1. | Die Bewerber haben in der Reihenfolge ihrer Punktzahl das erste Zugriffsrecht auf ein Grundstück ihrer Wahl. Die Reihenfolge der Bewerber (Bewerberrangliste) wird nach einem Punktesystem auf der Grundlage der nachfolgend festgelegten Kriterien ermittelt. Bei Punktgleichheit erhält derjenige Bewerber den Vorzug, der die größte Anzahl an minderjährigen Kindern im Haushalt vorzuweisen hat. Sollte immer noch Punktgleichheit bestehen, entscheidet das Los. |
| 2. | Personen, die in den vergangenen 15 Jahren ein Wohngrundstück von der Gemeinde erworben haben, sind von der Bauplatzvergabe ausgeschlossen. |
| 3. | Alteigentümer von, für das betroffene Baugebiet, eingebrachten Gelände unterliegen für den Rückkauf von einem Baugrundstück nicht dieser Punktebewertung, sofern dies im Verkaufsvertrag geregelt wurde. Sie erhalten vor den Bewerbern der Bewerberrangliste die Möglichkeit ein Baugrundstück zu erwerben. Alteigentümer im Sinne des Satzes 1 sind auch deren Rechtsnachfolger. |
| 4. | Bis zum Ausschreibungsbeginn für das jeweilige Baugebiet können sich Interessierte auf eine Interessentenliste bei der Gemeindeverwaltung eintragen lassen. Sie werden nach Beschlussfassung des Gemeindevorstandes und vor öffentlicher Bekanntmachung über den Bewerbungsbeginn und die Bewerbungsfrist informiert. |
| 5. | Alle Bewerber können sich schriftlich oder in Textform (Brief oder E-Mail) bis zur in der öffentlichen Bekanntmachung verkündeten Bewerbungsfrist für das jeweilige Baugebiet bewerben. Der Eingang der Bewerbung wird von der Gemeindeverwaltung in Textform bestätigt. Die Gemeinde stellt ein einheitliches Bewerbungsformular bereit. Dieses Formular ist zwingend vollständig ausgefüllt, nebst erforderlichen Anlagen und Nachweisen, fristgerecht einzureichen. |
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| Unvollständige und fehlerhafte Bewerbungsunterlagen führen zum Verfahrensausschluss. Die Bewerber versichern mit Abgabe der Bewerbung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen. |
| 6. | Nach Ablauf der Bewerbungsfrist wertet die Gemeindeverwaltung die fristgerecht eingegangenen und vollständigen Bewerbungen anhand der Bauplatzvergabekriterien aus. Die zugelassenen Bewerber werden anhand der erreichten Punktzahl in eine Reihenfolge geordnet. |
| 7. | Über das Ergebnis der Vergabe der Bauplätze werden gemäß der festgestellten Punkteverteilung die ab Platzziffer 1 in der absteigenden Reihenfolge ermittelten Bewerber in Textform oder schriftlich von der Gemeinde informiert. Anschließend haben die Bewerber sich innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Information verbindlich schriftlich oder in Textform zu erklären, ob und - soweit mehrere Bauplätze zugewiesen werden können - welchen Bauplatz sie erwerben wollen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gilt die Bewerbung als zurückgenommen und die Gemeinde kann den oder die zuvor einer Bewerbung zugewiesenen Bauplätze an andere nachrückende Bewerber vergeben und veräußern. Auf Grundlage dieser Rückmeldungen erfolgt das Zuteilungsverfahren. |
| 8. | Nach Zuteilung aller Bauplätze berät und beschließt die Gemeindevertretung über den Verkauf der Bauplätze, sofern sie die Entscheidung nicht dem Gemeindevorstand übertragen hat. Anschließend vereinbart die Gemeinde mit den Bewerbern, denen ein Bauplatz zugewiesen wurde in der Reihenfolge der Bewerberrangliste, Notartermine zur Unterzeichnung der Grundstückkaufverträge und anschließender Auflassung der Grundstücksveräußerung. |
III. Auswahlkriterien und Gewichtung nach Punkten
Die Reihenfolge der Bewerber bei der Auswahl der Bauplätze erfolgt gemäß der nachstehenden Auswahlmatrix und deren System zur Verteilung von Punkten. Der Bewerber mit der höchsten Punktzahl darf vor dem Bewerber mit einer niedrigeren Punktezahl einen Bauplatz auswählen. Es gilt der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Bewerbungsfrist.
1. Soziale Kriterien
| Nr. | Kriterium | Punktzahl (Gewichtung) |
| 1. | Familienstand |
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| Alleinstehend | 0 Punkte |
| Verheiratet; eingetragene Lebenspartnerschaft nach LPartG; in einer auf Dauer angelegte eheähnliche Lebensgemeinschaft mit mindestens einem gemeinsamen minderjährigen Kind; Alleinerziehende Personen (= Der andere Elternteil wohnt weder mit der alleinerziehenden Person noch mit dem Kind zusammen und die alleinerziehende Person gilt steuerrechtlich als alleinerziehend, das heißt: Sie kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bekommen, vgl. § 24 b EStG) | 10 Punkte |
| 2. | Anzahl der im Haushalt der Bewerber mit Hauptwohnsitz gemeldeten und tatsächlich wohnenden Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (eine ärztliche bescheinigte Schwangerschaft wird als Kind angerechnet; Nachweis ist Bewerbung beizufügen) |
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| 1 Kind | 10 Punkte |
| 2 Kinder | 15 Punkte |
| Ab 3 Kinder | 20 Punkte |
| 3. | Alter der im Haushalt der Bewerber mit Hauptwohnsitz gemeldeten und tatsächlich wohnenden minderjährigen Kinder |
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| < 6 Jahre | 15 Punkte |
| 6-10 Jahre | 10 Punkte |
| 11-18 Jahre | 5 Punkte |
| 4. | Behinderung oder Pflegegrad eines Bewerbers oder eines im Haushalt des Bewerbers lebenden Angehörigen |
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| Grad der Behinderung mind. 50 % oder Pflegegrad 1, 2 oder 3 | 5 Punkte |
| Grad der Behinderung mind. 80 % oder Pflegegrad 4 oder 5 | 10 Punkte |
| Soziale Kriterien, insgesamt |
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| Nr. | Kriterium | Punktzahl (Gewichtung) |
| 1. | Zeitdauer seit Begründung des Hauptwohnsitzes durch Bewerber in der Gemeinde Lahnau |
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| Pro vollem Kalenderjahr eines beim Einwohnermeldeamt gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitzes in der Gemeinde Lahnau innerhalb der vergangenen zehn Jahre vor Ablauf der Bewerbungsfrist, wobei davon max. 5 Jahre berücksichtigt werden dürfen. Die Zeitdauer des gemeldeten Hauptwohnsitzes wird nicht kumuliert, sondern richtet sich ausschließlich nach dem höheren Einzelwert eines der beiden Partner nach Ziff. III.1.1. | 3 Punkte max. insgesamt 15 Punkte |
| 2. | Zeitdauer seit Ausübung einer Erwerbstätigkeit der Bewerber in der Gemeinde Lahnau |
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| für jedes volle Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit in der Gemeinde Lahnau als Arbeiter, Angestellter, Beamter, Gewerbetreibender, Freiberufler, Selbstständiger oder Arbeitgeber im Gemeindegebiet innerhalb der vergangenen fünf Jahre vor Ablauf der Bewerbungsfrist. Die Erwerbstätigkeit muss zum Zeitpunkt der Bewerbungsfrist noch bestehen. Die Zeitdauer der Erwerbstätigkeit in der Gemeinde wird nicht kumuliert, sondern richtet sich ausschließlich nach dem höheren Einzelwert eines der beiden Partner nach Ziff. III.1.1. | 3 Punkte max. insgesamt 15 Punkte |
| 3. | Ehrenamtliches Engagement (Sonderaufgabe) in der Gemeinde |
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| für jedes volle, ununterbrochene Jahr innerhalb der letzten 10 Jahre vor Ablauf der Bewerbungsfrist, wobei davon maximal 5 Jahre berücksichtigt werden, ehrenamtliche Tätigkeit des Bewerbers in der Gemeinde Lahnau. Es wird für jedes Jahr nur ein Ehrenamt berücksichtigt. Ehrenämter im Sinne dieser Regelung sind:
Als Nachweis für die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einem im Vereinsregister eingetragenen Verein ist zusätzlich erforderlich:
oder
Die Zeitdauer des ehrenamtlichen Engagements wird nicht kumuliert, sondern richtet sich ausschließlich nach dem höheren Einzelwert eines der beiden Partner nach Ziff. III.1.1. | 4 Punkte max. insgesamt 20 Punkte |
| Ortsbezugskriterien, insgesamt |
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Max. 50% der Gesamtpunkzahl dürfen aus der Gesamtpunktzahl „Ortsbezugskriterien“ herangezogen werden. Überschüssige Punkte verfallen.
Der Inhalt des Grundstückkaufvertrags richtet sich nach den Vorgaben der Gemeinde. Die Gemeinde behält sich vor, die Verträge an eine neue Sachlage, neue Erkenntnisse oder eine veränderte Rechtsprechung anzupassen. Maßgeblich ist der im jeweiligen Einzelfall vereinbarte und notariell beurkundete Vertrag. Mit Abschluss des Grundstückskaufvertrages verpflichten sich alle Käufer gegenüber der Gemeinde Lahnau zur Übernahme weiterer Verpflichtungen, insbesondere einer Bauverpflichtung (innerhalb der ersten 3 Jahre ab Mitteilung der Gemeinde über die Fertigstellung der Erschließung hat der Baubeginn zu erfolgen (= Errichtung Bodenplatte)), Verpflichtung zur Eigennutzung sowie Veräußerungsverbot, Rückabwicklungs- und Wertabschöpfungsklausel. Die Übergabe des Baugrundstückes erfolgt mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises.
Einzelheiten hierzu werden im jeweiligen Grundstückskaufvertrag geregelt.
Für den Verkauf kommunaler Grundstücke in einem Misch-, Gewerbe- oder Industriegebiet soll der Gemeindevorstand mit Abschluss des jeweiligen Bauleitplanverfahrens ein transparentes Verfahren zur Vergabe der Bauplätze beschließen und veröffentlichen. Dabei soll die Erweiterung von ortsansässigen Bestandsbetrieben besondere Berücksichtigung finden; insbesondere Betriebe die direkt an das jeweilige Plangebiet angrenzen. Der Grundstückskaufpreis kann bei Erwerb von größeren zusammenhängenden Flächen angemessen reduziert werden.
Der Inhalt des Grundstückkaufvertrags richtet sich nach den Vorgaben der Gemeinde. Die Gemeinde behält sich vor, die Verträge an eine neue Sachlage, neue Erkenntnisse oder eine veränderte Rechtsprechung anzupassen. Maßgeblich ist der im jeweiligen Einzelfall vereinbarte und notariell beurkundete Vertrag. Mit Abschluss des Grundstückskaufvertrages verpflichten sich alle Käufer gegenüber der Gemeinde Lahnau zur Übernahme weiterer Verpflichtungen, insbesondere einer Bauverpflichtung (innerhalb der ersten 3 Jahre ab Mitteilung der Gemeinde über die Fertigstellung der Erschließung hat der Baubeginn zu erfolgen (= Errichtung Bodenplatte)), Verpflichtung zur Eigennutzung sowie Veräußerungsverbot, Rückabwicklungs- und Wertabschöpfungsklausel. Die Übergabe des Baugrundstückes erfolgt mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises.
Einzelheiten hierzu werden im jeweiligen Grundstückskaufvertrag geregelt.
Landwirtschaftliche Grundstücke im Eigentum der Gemeinde Lahnau sind von diesen Vergaberichtlinien ausgenommen.
Gartengrundstücke im Eigentum der Gemeinde Lahnau sind von diesen Vergaberichtlinien ausgenommen. Sie sind grundsätzlich nicht zu veräußern, sondern zu einem angemessenen Preis zu verpachten.
Diese Richtlinie wurde vom Gemeindevorstand am 20.10.2025 und der Gemeindevertretung der Gemeinde Lahnau am 11.12.2025 beschlossen und bindet die Verwaltung der Gemeinde in Bezug auf den Regelungsinhalt. Ein Rechtsanspruch der Bewerber/innen auf Grunderwerb von der Gemeinde kann aus dieser Vergaberichtlinie nicht abgeleitet werden.
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Lahnau
Christian Walendsius
Bürgermeister