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Heimatblatt Langgöns
Ausgabe 14/2023
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Pflanzliche Gartenabfälle, die bei der Unterhaltung und Bewirtschaftung von Gärten anfallen, können auf dem eigenen Grundstück insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren verwertet werden.

Eine Ablagerung dieser Abfälle auf öffentlichen Wegen, insbesondere auch an Uferböschungen ist verboten.

Können diese pflanzlichen Abfälle nicht verwertet werden so ist in Ausnahmefällen eine Beseitigung durch Verbrennen auf dem Herkunftsgrundstück möglich.

Das Verbrennen der pflanzlichen Abfälle ist zu folgenden Zeiten zulässig:

montags - freitags zwischen 08:00 Uhr und 16:00 Uhr und

samstags zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr

Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

  • 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen;
  • 35 m von sonstigen Gebäuden;
  • 5 m zur Grundstücksgrenze;
  • 100 m von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden;
  • 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen;
  • 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden;
  • 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.

Das geplante Verbrennen ist dem Ordnungsamt mindestens zwei Tage im Voraus unter ordnung@langgoens.de anzuzeigen.

Die Bürgermeister der Gemeinde Langgöns
als örtliche Ordnungsbehörde
- Ordnungsamt -