Mit Blick auf die kommenden Osterfeiertage, möchte ich auf die bestehende Rechtslage, insbesondere zum Tanzverbot von Gründonnerstag bis Karsamstag hinweisen:
Gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 2 HFeiertagsG sind insbesondere öffentliche Tanzveranstaltungen an gesetzlichen Feiertagen von 4 bis 12 Uhr verboten, an Karfreitag gilt das Verbot gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 1 HFeiertagsG den ganzen Tag. § 10 HFeiertagsG erweitert dieses Verbot für Gründonnerstag von 4 Uhr an und für den Karsamstag ganztägig, sowie jeweils von 4 Uhr bis 12 Uhr an Ostersonntag und Ostermontag.
Angesichts der besonderen Schutzwürdigkeit dieser Feiertage ist kein Raum für die Ausnahmeregelung des § 14 HFeiertagsG gegeben.
Verstöße gegen die o.g. Bestimmungen sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit Geldbuße geahndet (§16 HFeiertagsG).
Langgöns, den 28.03.2023