Mit Blick auf die in wenigen Wochen beginnenden Osterfeiertage möchte ich Sie gerne auf die aktuelle Rechtslage, insbesondere in der Zeit von Grün-donnerstag bis Karsamstag, aber auch an Ostern selbst, hinweisen.
An gesetzlichen Feiertagen sind gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 2 HFeiertagsG von 4 bis 12 Uhr insbesondere öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 HFeiertagsG beginnt das Verbot bereits am Gründonnerstag von 4 Uhr an und erstreckt sich sodann auf den kompletten Karfreitag, Karsamstag sowie jeweils auf die Zeit von 4 bis 12 Uhr an Ostersonntag und Ostermontag.
Verstöße gegen die o.g. Bestimmungen sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit Geldbuße geahndet (§16 HFeiertagsG).
Langgöns, den 24.03.2025