Mit Inkrafttreten des Ersten Bürokratieabbaugesetzes wurde § 6 HGastG (vorrübergehender Betrieb einer Gaststätte) um einen neuen Satz ergänzt:
Nicht-gewinnorientierte Organisationen und Initiativen sind von der Anzeigepflicht befreit, wenn sie vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben (z. B. bei Festen, Veranstaltungen und Märkten).
Diese Gesetzesänderung ist am 23.12.2025 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt besteht keine Pflicht mehr, entsprechende Veranstaltungen anzuzeigen.
Die Regelung gilt für nicht-gewinnorientierte Organisationen und Initiativen, z. B.:
Sportvereine, Kulturvereine, Feuerwehren, Hilfsorganisationen, Umweltverbände, Bürgerinitiativen, Elternbeiräte, Kindertagestätten.
Eine Organisation gilt als nicht-gewinnorientiert, wenn:
-Ihr Hauptzweck nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.
-Erzielte Einnahmen nicht an Mitglieder ausgeschüttet, sondern für den Vereins- oder Gemeinschaftszweck verwendet werden.
Wichtig: Es kommt nicht auf einzelne Veranstaltungen, sondern auf die grundsätzliche Ausrichtung der Organisation an.