Allgemeine Meldepflichten:
Besitzer folgender Tiere sind verpflichtet, ihren Tierbestand bereits ab der Haltung eines Tieres schriftlich zu melden:
Jeder, der diese Tiere hält, ist gesetzlich dazu verpflichtet, den Beginn, Änderungen und die Beendigung der jeweiligen Tierhaltungen anzuzeigen. Dies gilt ab dem ersten Tier und somit auch für Tierhalter:innen, die nur wenige Tiere als Hobby halten.
Die jeweiligen Meldungen sind je nach Tierart erforderlich bei
Begründung:
Jedes einzelne Tier kann sich an Seuchen oder seuchenartigen Erkrankungen anstecken und diese weiterverbreiten. Tierseuchenerreger können in kürzester Zeit über weite Strecken verschleppt werden und sich rasant ausbreiten. Die korrekte Meldung eines Tierbestandes kann im Tierseuchenfall die Rückverfolgung der möglichen Herkunft bzw. deren Weiterverschleppung erleichtern und dazu beitragen, dass schnell und effektiv erforderliche Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden können.
Jährliche Meldepflichten bis zum 15. Januar:
Darüber hinaus sind jedes Jahr bis zum 15. Januar weitere Meldungen je nach Tierart erforderlich bei
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| o | der Hessischen Tierseuchenkasse in Wiesbaden und/oder |
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| o | bei dem Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfung (HVL) bzw. |
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| o | dem Veterinäramt des Landkreises Gießen. |
Formulare für die Meldung ans Veterinäramt gibt es online unter https://t1p.de/6rmhs.
Zudem finden Sie unter https://t1p.de/ssee9 eine Übersicht über die Melde- und Kennzeichnungsverpflichtungen von Tierhaltungen.
Informationen zu den Meldungen stellen auch die Tierseuchenkasse und der HVL unter https://hessischetierseuchenkasse.de oder www.hvl-alsfeld.de zur Verfügung.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich an:
Fachdienst 62
Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Riversplatz 1-9
Gebäude A
35394 Gießen
Tel. 0641 9390-6200
Fax. 0641 9390-6214
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