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Heimatblatt Langgöns
Ausgabe 16/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Durchführung des Hessischen Feiertagsgesetzes (HFeiertagsG) hier: Tanzverbote an Ostern und den dazugehörigen Feiertagen

hier: Tanzverbote an Ostern und den dazugehörigen Feiertagen

Mit Blick auf die Osterfeiertage möchte ich Sie gerne auf die aktuelle Rechtslage, insbesondere in der Zeit von Grün-donnerstag bis Karsamstag, aber auch an Ostern selbst, hinweisen.

An gesetzlichen Feiertagen sind gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 2 HFeiertagsG von 4 bis 12 Uhr insbesondere öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 HFeiertagsG beginnt das Verbot bereits am Gründonnerstag von 4 Uhr an und erstreckt sich sodann auf den kompletten Karfreitag, Karsamstag sowie jeweils auf die Zeit von 4 bis 12 Uhr an Ostersonntag und Ostermontag.

Verstöße gegen die o.g. Bestimmungen sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit Geldbuße geahndet (§16 HFeiertagsG).

Langgöns, den 24.03.2025

Der Bürgermeister
als Ordnungsbehörde
der Gemeinde Langgöns