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Heimatblatt Langgöns
Ausgabe 17/2023
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Bauleitplanung der Gemeinde Langgöns

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Mischplatz“ im Ortsteil Niederkleen

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Langgöns hat in ihrer Sitzung am 30.03.2023 den Bebauungsplan „Mischplatz“ nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die auf Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB aufgenommenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gem. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) sowie die wasserrechtliche Festsetzung gem. § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) wurden ebenfalls als Satzung beschlossen.

Gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde Langgöns tritt mit dieser Bekanntmachung der Bebauungsplan „Mischplatz“ inklusive der enthaltenen bauordnungsrechtlichen und wasserrechtlichen Festsetzungen in Kraft.

Der Bebauungsplan wird mit Begründung und zusammenfassender Erklärung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Gemeinde Langgöns, St.-Ulrich-Ring 13, 35428 Langgöns, Bauverwaltung, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte gem. § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind und er die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen innerhalb der in § 44 Abs. 4 BauGB näher bezeichneten Frist herbeiführt.

Hinweis nach § 215 BauGB

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen des Bebauungsplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde Langgöns geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde Langgöns geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Bebauungsplan „Mischplatz“

(Planteil - unmaßstäblich)

Gemeinde Langgöns, den 24.04.2023

Der Gemeindevorstand
gez. Bürgermeister Reusch