Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90,93) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Langgöns am 13. Februar 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt | |
| im ordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 31.107.770 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 32.143.863 EUR |
| mit einem Saldo von | -1.036.093 EUR |
| im außerordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 585.000 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 326.000 EUR |
| mit einem Saldo von | 259.000 EUR |
| ausgeglichen / mit einem Überschuss (+) / Fehlbedarf (-) von | -777.093 EUR, |
im Finanzhaushalt | |
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 884.742 EUR |
| und dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.356.414 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 5.008.800 EUR |
| mit einem Saldo von | -3.652.386 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 3.560.000 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 862.472 EUR |
| mit einem Saldo von | 2.697.528 EUR |
| ausgeglichen / mit einem Zahlungsmittelüberschuss (+) / Zahlungsmittelbedarf (-) des Haushaltsjahres von | -70.116 EUR |
Das Defizit im Ordentlichen Ergebnis wird über die Entnahme aus Mitteln der Rücklage aus Überschüssen des Außerordentlichen Ergebnisses ausgeglichen.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf
3.560.000 EUR
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf
8.726.500 EUR
festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
5.000.000 EUR
festgesetzt.
Die Steuersätze richten sich nach der Hebesatzsatzung der Gemeinde Langgöns in der aktuell gültigen Fassung für das Jahr 2025.
| Nachrichtlich werden sie hier wie folgt aufgeführt: | |
| Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft): | 395 % |
| Grundsteuer B: | 395 % |
| Gewerbesteuer: | 395 % |
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
| 1. | Entsprechend § 20 Abs. 1 GemHVO sind die Ansätze innerhalt eines Teilhaushaltes deckungsfähig. In der Gemeinde Langgöns bilden seit dem Jahr 2019 die einzelnen Produktbereiche 01-16 jeweils Teilhaushalte. Sie sind die maßgebliche Ebene zur Feststellung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen entsprechend § 100 HGO. | |
| 2. | Über- und außerplanmäßige Aufwendungen im Ergebnishaushalt (Budgetüberschreitungen) sind entsprechend § 100 Abs. 1 nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung innerhalb der Teilhaushalte gewährleistet ist. Budgetüberschreitungen gelten als unerheblich, wenn | |
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| a. | sie aufgrund von Gesetzen und ähnlichen Vorschriften oder Tarifverträgen entstehen |
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| b. | sie die ordentlichen Aufwendungen des jeweiligen Teilhaushaltes um nicht mehr als 10 % überschreiten oder geringer als 50.000 € sind. |
| 3. | Entsprechend § 19 Abs. 2 GemHVO wird bestimmt, dass zahlungswirksame Mehrerträge, die erst durch entsprechende zahlungswirksame Mehraufwendungen erzielt werden können, die Ansätze für diese Aufwendungen um die Mehrerträge erhöhen, sodass die Mehraufwendungen somit nicht als überplanmäßig gelten. Ausgenommen hiervon sind zahlungswirksame Mehrerträge aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrags- und zahlungswirksame Mehrerträge aus allgemeinen Zuweisungen und Umlagen. Weiterhin wird bestimmt, dass zahlungswirksame Mindererträge, durch die Aufwendungen entfallen oder verringert werden, die Ansätze diese Aufwendungen entsprechend zu reduzieren. Die reduzierten Beträge stehen nicht zur Deckung von Mehraufwendungen an anderer Stelle zur Verfügung. | |
| 4. | Die in den Absätzen 1, 2 und 3 getroffene Regelungen gelten für die veranschlagten Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen entsprechend. Über- und außerplanmäßige Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen gelten als erheblich, wenn ein Betrag von 10% der Investitionen des Teilhaushaltes, einschließlich der in früheren Jahren bereitgestellten Mittel überschritten wird. | |
| 5. | Entsprechend § 100 Hessischen Gemeindeordnung (HGO) entscheidet über unerhebliche Budgetüberschreitungen der Gemeindevorstand, er hat die Gemeindevertretung davon baldmöglichst Kenntnis zu geben. Über erhebliche Budgetüberschreitungen entscheidet die Gemeindevertretung. | |
| 6. | Festlegung von Wertgrenzen gemäß § 98 Abs. 2 Nummern 1-3 HGO „Nachtragshaushalt“: Ein „erheblicher“ Fehlbetrag bzw. eine „wesentliche“ Erhöhung des veranschlagten Fehlbetrages ist dann gegeben, wenn diese/r 10 % der gesamten Aufwendungen des Ergebnishaushaltes übersteigen. Für den Finanzhaushalt wird eine Erheblichkeitsgrenze in Höhe von 10% der Summe der Auszahlungen aus Verwaltungs-, Investitions- und Finanzierungstätigkeit festgelegt. | |
Entsprechend § 20 Abs. 2 GemHVO werden die Personalaufwendungen budgetübergreifend für deckungsfähig erklärt. Ersparte Personalaufwendungen, die durch den Ausfall von Personal verursacht sind, können zur Deckung von Aufwendungen für bezogene Leistungen verwendet werden, die in der Folge des Personalausfalls unvermeidbar sind und deshalb beauftragt werden müssen.
Langgöns, den 14. Februar 2025
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach §§ 102 Abs. 4, §103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderliche(n) Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Gießen, 15. April 2025
Hiermit genehmige ich der Gemeinde Langgöns gemäß § 97a Hessische Gemeindeordnung (HGO)
I. | in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO die Aufnahme des gemäß § 2 der Haushaltssatzung 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen vorgesehenen Gesamtbetrages der Kredite in der Höhe von |
3.560.000,00 Euro
(in Worten: Drei Millionen fünfhundertsechzigtausend Euro).
II. | in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO für den in § 3 der Haushaltssatzung 2025 vorgesehenen Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen Höhe von |
8.726.500,00 Euro
(in Worten: Acht Millionen siebenhundertsechsundzwanzigtausendfünfhundert Euro).
III. | in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO für den in § 4 der Haushaltssatzung 2025 veranschlagten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von |
5.000.000,00 Euro
(in Worten: Fünf Millionen Euro).
Die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2025 mit der von mir erteilten Genehmigung sowie die öffentliche Auslegung des Haushaltsplanes nebst Anlagen bitte ich mir anzuzeigen.
Siegel
Der Haushaltsplan mit den entsprechenden Anlagen wird auf der Homepage der Gemeinde Langgöns veröffentlicht. Eine öffentliche Auslegung ist gemäß Änderung des § 97 Abs. 4 HGO, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (Nr.24) am 04. April 2025 nicht mehr erforderlich.
Langgöns, den 22.04.2025