Stand: 01.01.2024
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Langgöns in der Sitzung vom 2. November 2023 für die Friedhöfe der Gemeinde Langgöns folgende
Friedhofsordnung
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Langgöns:
a) Friedhof Cleeberg
b) Friedhof Dornholzhausen
c) Friedhof Espa
d) Friedhof Lang-Göns
e) Friedhof Niederkleen
f) Friedhof Oberkleen
§ 2
Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3
Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
| (1) | Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. |
| (2) | Gestattet ist die Bestattung folgender Personen: |
| a) | die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Langgöns waren, oder |
| b) | die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten, oder |
| c) | die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden, oder |
| d) | die einmal Einwohnerinnen und Einwohner waren, und zuletzt außerhalb der Gemeinde gelebt haben, |
| e) | totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden. |
| Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. |
| (3) | Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. |
| Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines in Langgöns gemeldeten Angehörigen bestattet werden. |
§ 4
Begriffsbestimmung
| (1) | Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen. |
| (2) | Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. |
| (3) | Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG. |
| (4) | Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. |
| (5) | Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde. |
| (6) | Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf. |
§ 5
Schließung und Entwidmung
| (1) | Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. |
| (2) | Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof/Friedhofsteil vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. |
| (3) | Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen. |
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7
Nutzungsumfang
| (1) | Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. |
| (2) | Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs: |
| a) | Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i. S. d. § 9, |
| b) | Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, |
| d) | die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, |
| e) | Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung, |
| f) | den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, |
| g) | Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, |
| h) | Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde, |
| i) | abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben. |
| Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. |
| (3) | Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. |
§ 8
Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
| (1) | Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere durch Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. |
| (2) | Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die |
| a) | in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und |
| b) | diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. |
| Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. |
| (3) | Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. |
| (4) | Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. |
| (5) | Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Erlaubniskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Erlaubniskarte wird antragsgemäß für ein oder drei Kalenderjahre ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. |
| (6) | Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. |
| Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. |
| (7) | Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. |
| (8) | Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. |
| (9) | Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. |
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10
Bestattungen
| (1) | Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. |
| (2) | Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. |
| (3) | Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. |
| (4) | Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 10:00 Uhr bis 1600 Uhr statt. |
| An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. |
§ 11
Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
| (1) | Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals, eines örtlichen Beerdigungsinstitutes oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. |
| (2) | Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. |
| (3) | Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und – ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt. |
| (4) | Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. |
| (5) | Die Gemeinde Langgöns haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. |
| (6) | Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. |
| (7) | Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. |
§ 12
Grabstätte und Ruhefrist
| (1) | Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Die Schließung der Urnengrabstätten erfolgt hiervon abweichend, durch das von den Angehörigen beauftragte Bestattungsunternehmen. |
| (2) | Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. |
| (3) | Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen. |
| (4) | Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 27 Jahre. |
§ 13
Totenruhe und Umbettung
| (1) | Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. |
| (2) | Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde Langgöns nicht zulässig. |
| (3) | Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen. |
| (4) | Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. |
| (5) | Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. |
IV. Grabstätten
§ 14
Grabarten
| (1) | Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: |
| a) | Reihengrabstätten, |
| b) | Rasenreihengrabstätten |
| c) | ein- & mehrstellige Wahlgrabstätten, |
| d) | Urnenreihengrabstätten, |
| e) | Urnenwahlgrabstätten, |
| f) | Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, |
| g) | Sternenkindergrabstätte auf dem Friedhof Lang-Göns, |
| h) | Baumurnenreihengrabstätten, |
| i) | Baumurnenwahlgrabstätten in Form von Baumurnenbestattungskreisen, |
| j) | Rasenurnenreihengrabstätten auf den Friedhöfen Cleeberg, Niederkleen und Oberkleen, |
| k) | Rasenurnenwahlgrabstätten |
|
| auf den Friedhöfen Cleeberg, Niederkleen und Oberkleen, |
| l) | gärtnerisch betreute Grabfelder (Memoriam Garten) auf dem Friedhof Lang-Göns |
| (2) | Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Grabart oder der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. |
§ 15
Nutzungsrechte an Grabstätten
| (1) | Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. |
| (2) | Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen. |
§ 16
Grabbelegung
| (1) | In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden. |
| (2) | Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen. |
§ 17
Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen- oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
Einzelgrabstätten
§ 18
Definition der Reihengrabstätten sowie der Rasenreihengrabstätten
| (1) | Reihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für nur eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden (27 Jahre) zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich. |
| (2) | Die Reihengrabstätten sowie die Rasenreihengrabstätten haben folgende Maße: |
| Länge: 2,00 m |
| Breite: 1,20 m |
| Der Abstand zwischen den Reihen- und Rasenreihengrabstätten beträgt min. 0,40 m. |
§ 19
Wiederbelegung und Abräumung
| (1) | Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. |
| (2) | Das Abräumen von Reihengrabfeldern und Rasenreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild in den Aushangkästen auf den Friedhöfen bekannt zu machen. |
B. Wahlgrabstätten
§ 20
Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
| (1) | Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch, ebenso nicht an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte. |
| (2) | Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. |
|
| Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. |
|
| Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. Wird das Nutzungsrecht einer Wahlgrabstätte auf Antrag der Nutzungsberechtigten verlängert, so ist die Gebühr für die Räumung dieser Grabstätte, entsprechend der zum Zeitpunkt der Antragsstellung geltenden Gebührensatzung, mit Bewilligung der Verlängerung zu entrichten. |
| (3) | Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. |
| (4) | In jeder Grabstelle können ein Sarg und eine Urne beigesetzt werden. Anstelle einer Erdbestattung können bis zu 3 Urnen in eine nicht belegte Grabstelle beigesetzt werden. |
| (5) | Über den Erwerb des Nutzungsrechtes einer Wahlgrabstätte wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. |
|
| Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind: |
|
| 1. | Ehegatten, |
|
| 2. | Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, |
|
| 3. | Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, |
|
| 4. | Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 5 Nr. 3 bezeichneten Personen. |
|
| Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. |
| (6) | Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 übertragen werden. |
| (7) | Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 20 Abs. 5 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 20 Abs. 5 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. |
|
| Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten, bei gleichzeitiger Nennung einer anderen Person, auf die das Nutzungsrecht übergehen soll. Diese Person muss dem Übergang des Nutzungsrechts schriftlich zustimmen. |
| (8) | Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist. |
| (9) | Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte hat folgende Maße: |
|
| Länge: 2,40 m |
|
| Breite: 1,25 m |
|
| Der seitliche Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt bis zu 0,60 m. |
| (10) | Weiterhin können auf Wunsch der Angehörigen einstellige Wahlgrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) eingerichtet werden. Entgegen § 20 Abs. 4 ist hier ausschließlich die Beisetzung eines Sarges oder einer Urne möglich. |
|
| Die Kindergrabstätten haben folgende Maße: |
|
| Länge: 1,20 m |
|
| Breite: 0,60 m |
|
| Der seitliche Abstand zwischen den Kindergrabstätten beträgt mindestens 0,40 m. |
C. Urnengrabstätten
§ 21
Formen der Aschenbeisetzung
(1) | Aschen dürfen beigesetzt werden in |
|
| a) | Urnenreihengrabstätten, |
|
| b) | Urnenwahlgrabstätten, |
|
| c) | einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, |
|
| d) | Baumurnenreihengrabstätten, |
|
| e) | Baumurnenwahlgrabstätten in Form von Baumurnenbestattungskreisen, |
|
| f) | Rasenurnenreihengrabstätten, |
|
| g) | Rasenurnenwahlgrabstätten, |
|
| h) | gärtnerisch betreuten Grabfeldern, |
|
| i) | ein- und mehrstelligen Wahlgrabstätten |
(2) | Es sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen zu verwenden. Die Aschenurnen sind ausschließlich unterirdisch beizusetzen. |
§ 22
Definition der Urnenreihengrabstätte sowie der Rasenurnenreihengrabstätten
| (1) | Urnenreihengrabstätten und Rasenurnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten. Sie werden von der Friedhofsverwaltung zugeteilt und im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit von 27 Jahren zur Beisetzung höchstens einer Aschenurne abgegeben. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. |
| (2) | Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: |
|
| Länge: 0,60 m |
|
| Breite: 0,60 m |
|
| Der seitliche Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt bis zu 0,60 m. |
§ 23
Definition der Urnenwahlgrabstätte, der Rasenurnenwahlgrabstätten und der Baumurnenwahlgrabstätten in Form von Baumurnenbestattungskreisen
| (1) | Urnenwahlgrabstätten, Rasenurnenwahlgrabstätten und Baumurnenwahlgrabstätten in Form von Baumurnenbestattungskreisen sind grundsätzlich für zwei Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. |
| (2) | Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße: |
|
| Länge: 0,60 m |
|
| Breite: 0,60 m |
|
| Der seitliche Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt bis zu 0,60 m. |
§ 24
Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 25
Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen.
Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
§ 26
Sternenkindergrabstätte
| (1) | Auf dem Friedhof in Lang-Göns hält die Gemeinde Langgöns ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen. |
| (2) | Entgegen § 12 Abs. 1 werden die Gräber zur Beisetzung von Sternenkindern durch ein von den Angehörigen beauftragtes Bestattungsunternehmen ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. |
| (3) | Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Gemeinde Langgöns. |
| (4) | Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht. |
§ 27
Baumurnenreihengrabstätten
| (1) | Baumurnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten im Wurzelbereich von ausgewiesenen Bäumen. Sie werden von der Friedhofsverwaltung zugeteilt und im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit von 27 Jahren zur Beisetzung höchstens einer Aschenurne abgegeben. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. |
| (2) | Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Auf den Baumurnenreihengrabstätten dürfen nur Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. |
|
| Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nur an den zu dem Grabfeld gehörenden Stelenplätzen abgestellt werden. Auch hier gelten die vorgenannten Bestimmungen zur Entsorgung bzw. Beseitigung. |
| (3) | Die Kennzeichnung der Baumurnenreihengrabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung an einer Stele, durch eine gravierte Namenstafel, auf der mindestens ein Vorname, der Familiennamen sowie Geburts- und Sterbedatum der/des Verstorbenen aufgeführt werden. Auf Wunsch können weitere Vornamen (sofern der Platz ausreichend ist) und/oder der Geburtsname eingraviert werden. Weiterhin ist es möglich, ein oder zwei kleine einfache Symbole (Herz, Kreuz etc.) zusätzlich aufzubringen. Die Namenstafel hat die Größe 100 x 60 x 2 mm und ist goldfarbig aus eloxiertem Aluminium. Die Schrift ist vertieft eingraviert und schwarz eingefärbt. |
| (4) | Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden oder muss er aus Gründen der Verkehrssicherheit entfernt werden, wird eine Ersatzpflanzung durch einen Jungbaum vorgenommen. Ansonsten soll der Baum in weitgehend naturbelassenem Zustand bleiben. Pflegeeingriffe werden nur vorgenommen, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig ist. |
§ 28
Gärtnerisch betreute Grabfelder (Memoriamgarten)
| (1) | Auf besonders ausgewiesenen Grabfeldern ist der Erwerb einer Grabstätte nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen möglich. |
| (2) | Hier werden sowohl Urnenreihen-, Urnenwahl- als auch Erdbestattungsgrabstätten in einem Gesamtdienstleistungspaket angeboten. Der Treuhandvertrag umfasst die Grabbepflanzung und Grabpflege über die Dauer der Nutzungszeit, sowie eine Grabplatte oder Grabstein. Die Leistungen werden von Gartenbau- und Steinmetzbetrieben erbracht und von der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen kontrolliert. |
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 29
Wahlmöglichkeit
| (1) | Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeine Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet. |
| (2) | Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten. |
§ 30
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
| 1) | Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten, sind spätestens nach zwei Jahren; Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten sind spätestens nach einem Jahr mit einem durch eine Fachfirma nach § 9 Absatz 2 aufgestellten Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen. |
| 2) | Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. |
| 3) | Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. |
| 4) | Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 34 sein. |
| 5) | Die Maße der Grabmale sind nach der Richtlinie zur Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes (BIV) oder der TA-Grabmal zu bestimmen. |
| 6) | Die Grabmale dürfen in der Breite und Tiefe nicht über die Grabstätte hinausragen. |
| 7) | Die Grabmale dürfen folgende Höhen nicht überschreiten: |
|
| a) | Bei Reihen- und einstelligen Wahlgrabstätten: 1,00 m. |
|
| b) | Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten: 1,20 m. |
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| c) | Bei Urnenreihengrabstätten: 0,80 m. |
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| d) | Bei Urnenwahlgrabstätten: 0,80 m. |
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| Die Höhe des Grabmals ist von der Geländeoberfläche zu messen. |
| 8) | Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden. |
§ 31
Besondere Gestaltungsvorschriften für Rasengrabstätten und Baumurnenbestattungskreise
(1) | Rasenreihengrabstätten, Rasenurnenreihengrabstätten, Rasenurnenwahlgrabstätten und Baumurnenwahlgrabstätten in Form von Baumurnenbestattungskreisen sind spätestens nach 6 Monaten mit einem durch eine Fachfirma nach § 9 Absatz 2 aufgestellten Grabmal zu versehen. Diese müssen in Gestaltung und Verarbeitung folgenden Anforderungen entsprechen: |
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| a) | Für Grabmale dürfen nur Platten aus Naturstein verwendet werden. |
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| b) | Die Platten müssen plan ohne jegliche Erhebung in die Grabfläche eingepasst werden. |
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| c) | Die Platten dürfen nur mit eingravierter-n/eingelassener-n Schrift, Ornamenten und Symbolen versehen werden. |
| (2) | Die Anlage und Pflege der Rasengräber und Baumurnenbestattungskreise obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden. Auch Bepflanzungen sind nicht zulässig. Es ist möglich, im Rahmen der Beisetzung Kränze bzw. Blumen auf der Grabstätte abzulegen, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. |
| (3) | Die Grabmale/-platten der Rasengrabstätten und Baumurnenbestattungskreise haben folgende Maße: |
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| a) | Rasenreihengrabstätten | 0,60 m x 0,60 m, Stärke mind. 0,10 m. |
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| b) | Rasenurnenreihengrabstätten: | 0,40 m x 0,40 m, Stärke mind. 0,10 m. |
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| c) | Rasenurnenwahlgrabstätten: | 0,60 m x 0,60 m, Stärke mind. 0,10 m. |
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| d) | Baumurnenbestattungskreise: | runde Grabplatten |
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| Durchmesser: 0,30 m, Stärke mind. 0,05 m |
§ 32
Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
| (1) | Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auf Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten sind ohne Zustimmung bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung; auf Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten sind ohne Zustimmung bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 0,15 m x 0,30 m und Holzkreuze zulässig. |
| (2) | Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. |
| (3) | Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. |
| (4) | Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. |
| (5) | Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die/den für ein Grab Sorgepflichtige/n oder Nutzungsberechtigte/n schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten. |
§ 33
Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
| (1) | Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn diese aus EU-Ländern stammen um die schlimmsten Formen von Kinderarbeit bei deren Herstellung auszuschließen. |
| (2) | Der Friedhofsverwaltung sind auf Verlangen Nachweise zu erbringen. |
§ 34
Standsicherheit
| (1) | Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliche Regelwerke hierfür sind die BIV oder die TA-Grabmal. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 32 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen. |
| (2) | Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Die Prüfung erfolgt nach Ablauf des festgelegten Termins auf Kosten der Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr Beauftragte. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaber*Innen von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. |
| (3) | Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z.B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen) oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. |
| (4) | Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen. |
§ 35
Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
| (1) | Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden. |
| (2) | Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungszeit werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten auf Kosten der Inhaber der Grabstätte bzw. der Nutzungsberechtigten entsprechend der Gebührensatzung zur Friedhofsordnung entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von einem Monat vor der terminierten Grabräumung die Möglichkeit Grabmale und sonstige Grabausstattung selbst abzubauen bzw. fachgerecht abbauen zu lassen. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen andernfalls entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Auf begründeten Antrag der Nutzungsberechtigten kann eine Grabstätte schon vor Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungszeit, abgeräumt werden. Die Kosten trägt der Antragsteller gemäß Gebührensatzung der Friedhofsordnung. |
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 36
Bepflanzung von Grabstätten
| (1) | Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten, Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. |
| (2) | Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. Grabbeete sind gleichhoch mit den Platteneinfassungen herzustellen. |
| (3) | Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. |
| (4) | Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden. |
| (5) | Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. |
| (6) | Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung |
| (7) | Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. |
§ 37
Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
| (1) | Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 36 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. |
| (2) | Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. |
| (3) | Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen. |
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 38
Übergangsregelung
| (1) | Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. |
| (2) | Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Einzelgräber bzw. Doppelgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit zwölf Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung. |
| (3) | In Reihengrabstätten, die vor Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung gegründet wurden, kann eine Urne beigelegt werden, sofern noch eine verbleibende Ruhezeit von mindestens 15 Jahren besteht. |
| (4) | Soweit auf den Friedhöfen von den Regelungen in den §§ 18, 20, 22 und 23 abweichende Grabgrößen vorhanden sind, so bleiben diese unverändert bestehen; angefangene Reihen sind in diesen Maßnahmen zu beenden. |
§ 39
Listen
(1) | Es werden folgende Listen geführt: |
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| a) | Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern, |
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| b) | eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes, |
| (2) | Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Namen und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht. |
| (3) | Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden. |
| (4) | Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren. |
§ 40
Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 41
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
(1) | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
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| a) | außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, |
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| b) | entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, |
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| c) | entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, |
|
| d) | entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, |
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| e) | entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, |
|
| f) | entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, |
|
| g) | entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, |
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| h) | entgegen § 32 Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige Grabausstattungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert. |
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| i) | entgegen § 35 Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige Grabausstattungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt. |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 €, (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. |
| (3) | Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand. |
§ 43
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Langgöns, den 01.01.2024