Die Gemeindeverwaltung Langgöns erhält wiederholt Beschwerden über Hundekot, der im gesamten Gemeindegebiet hinterlassen wird. Insbesondere kommt es vor, dass Gehwege sowie Grünanlagen verschmutzt sind. In einigen Fällen lassen Hundehalter ihre Hunde auch in landwirtschaftlich genutzten Flächen freilaufen, sodass diese dort ihr „Geschäft“ verrichten.
Wir möchten in diesem Zusammenhang auf folgende wichtige Punkte hinweisen:
Es ist allgemein bekannt, dass das Betreten von Hundekothaufen äußerst unangenehm ist – sei es auf Gehwegen, Wiesen oder in anderen öffentlichen Grünanlagen. Darüber hinaus ist es gesetzlich untersagt, Hunde auf fremden Grundstücken ihr „Geschäft“ verrichten zu lassen.
Nach den geltenden Vorschriften dürfen öffentliche Gehwege, Straßen, Plätze und Wege nicht durch Tiere verunreinigt werden. Auf öffentlichen Grünanlagen, Friedhöfen und Kinderspielplätzen ist es zudem grundsätzlich verboten, Hunde mitzunehmen.
Die unsachgemäße Entsorgung von Hundekot stellt einen Verstoß gegen das Abfallrecht dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) handelt ordnungswidrig, wer Abfälle – zu denen auch Hundekot gehört – entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder ablagert. Hundekot gilt als Abfall gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, da er von den Haltern entsorgt werden muss. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Die Gemeindeverwaltung Langgöns stellt allen Hundebesitzern kostenlos Hundekotbeutel zur Verfügung. Diese können während der Öffnungszeiten im Rathaus abgeholt werden.
Wir appellieren an alle Hundebesitzer, die Verantwortung für ihre Tiere ernst zu nehmen und die Vorschriften zum Schutz unserer Gemeinde einzuhalten.