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Heimatblatt Langgöns
Ausgabe 27/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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14. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Langgöns

vom 18.03.1992,

Aufgrund von § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 bis 6 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 G vom 03. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Langgöns in ihrer Sitzung am 26.06.2025 folgende

Änderungssatzung

beschlossen:

Artikel I

Paragraph 2 wird wie folgt geändert:

„(1) Die Gemeinde erhebt für die Betreuung des Einzelkindes einer Familie eine monatliche Betreuungsgebühr. Diese errechnet sich aus den von den Eltern gewählten Betreuungsmodulen in § 4 der Kindergartensatzung und nachfolgenden Gebührensätzen je Betreuungsstunde.

Diese Gebührensätze betragen ab dem 01.01.2025 bei einer Basis von zu Grunde gelegten 250 Werktagen im Jahr nach

Typ A – für Kinder

von 3 – 6 Jahren

pro Betreuungsstunde —  1,10 €/Stunde

Typ B – für Kinder

von 1 - 3 Jahren

pro Betreuungsstunde —  1,10 €/Stunde

(2) a) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie einen Kindergarten der Gemeinde, beträgt die Betreuungsgebühr für das zweite Kind ein Viertel der sich nach Absatz 1 ergebenden Betreuungsgebühr.

b) Für das dritte und jedes weitere Kind wird keine Betreuungsgebühr erhoben.

(3) Kinder sind grundsätzlich pünktlich abzuholen. Für Verspätungen (außerhalb der gewählten Nutzungszeit – siehe § 4 der Kindergartensatzung -) entstehen pro angefangener ¼ Stunde Betreuungsgebühren in Höhe von 10 €, welche in Rechnung gestellt werden.

(4) Soweit das Land Hessen der Gemeinde Langgöns jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Betreuungsgebühren folgendes:

Eine Betreuungsgebühr nach § 2 (1) dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde.

Eine Betreuungsgebühr nach § 2 (1) dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde.

Die Betreuungsgebühr nach § 2 (1) dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.

(5) Eine Änderung der Modulbuchung ist jeweils einmal pro Kalenderhalbjahr kostenfrei möglich, für weitere unterjährige Änderungen der Modulbuchung wird eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 € erhoben.

(6) Die Gebühr für das Gutscheinheft über 10 Modulstunden beträgt inklusive Bearbeitungsgebühr 20,00 €. Nicht genutzte Modulstunden können auf das nächste Kitajahr übertragen werden. Eine Rückvergütung nicht in Anspruch genommener Gutscheine kann bei Abmeldung des Kindes und gleichzeitiger Rückgabe der übrigen Gutscheine ohne Bearbeitungsgebühr erfolgen.“

Artikel II

Paragraph 3 wird wie folgt geändert:

(1) Das Verpflegungsentgelt, für die Teilnahme eines Kindes am Mittagessen, wird grundsätzlich als monatliche Pauschale erhoben und ist mit der Betreuungsgebühr fällig.

Sie wird auf 12 gleiche Monatsraten festgelegt und beträgt:

- 75,00 € im Monat (bei einer Teilnahme des Kindes am Mittagessen an 5 Wochentagen)

- 60,00 € im Monat (bei einer Teilnahme des Kindes am Mittagessen an 4 Wochentagen)

- 45,00 € im Monat (bei einer Teilnahme des Kindes am Mittagessen an 3 Wochentagen)

- 30,00 € im Monat (bei einer Teilnahme des Kindes am Mittagessen an 2 Wochentagen)

- 15,00 € im Monat (bei einer Teilnahme des Kindes am Mittagessen an 1 Wochentag)

Bei einer vorherigen Abmeldung von mindestens 5 Tagen in einer Kalenderwoche in Folge wird das Verpflegungsentgelt erstattet.

(2) Nimmt ein Kind ausnahmsweise am Mittagessen teil, so beträgt das Verpflegungsentgelt 4,50 €/Tag.

(3) Das Verpflegungsentgelt wird durch die Gemeindekasse erhoben.

(4) Die Höhe der monatlichen Spiele- und Getränkepauschale wird von der jeweiligen Einrichtung selbst festgelegt und von den Erziehungsberechtigten direkt erhoben.“

Artikel III

Diese Änderungssatzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.

Langgöns, den 26.06.2025

Der Gemeindevorstand
(Reusch)
Bürgermeister