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Heimatblatt Langgöns
Ausgabe 28/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Aufwandsentschädigungssatzung FFW

Aufwandsentschädigungssatzung für die Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Langgöns

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), in Verbindung mit § 11 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.09.2021 (GVBl. S. 602), in Verbindung mit der Verordnung über die Dienst- und Reisekostenaufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige (FwDRAVO) vom 01.01.2013 (GVBI. 2012,671) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Langgöns in ihrer Sitzung am 13.02.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Grundsätze

(1)

Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Langgöns leisten ihren Dienst freiwillig, ehrenamtlich und unentgeltlich. Als Anerkennung für ihren ehrenamtlichen Dienst wird eine Aufwandsentschädigung auf Grundlage dieser Satzung gewährt.

(2)

Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der jeweils gültigen Feuerwehrdienst- und Reisekostenaufwandsentschädigungsverordnung (FwDRAVO).

§ 2

Aufwandsentschädigung für Funktionsträger

(1)

Wehrführerinnen und Wehrführer, Gemeindebrandinspektorinnen und Gemeindebrandinspektoren, Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarten der Gemeinde Langgöns sowie der Ortsteile sowie die Leiterinnen und Leiter von Kindergruppen erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der jeweils gültigen FwDRAVO.

(2)

Die Vertretungspersonen der in Abs. 1 genannten Personen erhalten 50 % der Aufwandsentschädigungspauschale nach der FwDRAVO.

(3)

Sollte durch eine Person mehrere Funktionen ausgeübt werden, wird nur die Funktion mit der höchsten Entschädigung berücksichtigt.

(4)

Folgende Personen, die nicht in der FwDRAVO aufgeführt sind, erhalten folgende jährliche Aufwandsentschädigung:

Leitung Technik Feuerwehr Gesamtgemeinde:

720,00 € pro Jahr

Leitung Schlauchpflege Gesamtgemeinde:

720,00 € pro Jahr

Atemschutzgerätewart Gesamtgemeinde:

720,00 € pro Jahr

EDV-Beauftragter Feuerwehr Gesamtgemeinde:

720,00 € pro Jahr

Beauftragter Kleiderkammer Gesamtgemeinde:

720,00 € pro Jahr

Gerätewarte Ortsteile

(entsprechend Einwohnerzahlen DRAVO)

Gerätewart Ortsteil Lang-Göns

720,00 € pro Jahr

Gerätewart Ortsteile Dornholzhausen, Niederkleen, Oberkleen, Cleeberg

480,00 € pro Jahr

Gerätewarte Ortsteil Espa

360,00 € pro Jahr

(6)

Sollten bei den Entschädigungen Einkommensteuer oder Kirchensteuer entstehen, werden diese von der Entschädigung abgezogen und seitens der Gemeinde abgeführt.

§ 3

Freistellung

(1)

Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung für Einsätze, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen (§ 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 6 HBKG). Sie können eine Freistellung für die Dauer der Teilnahme für die laufende Arbeitszeit oder für den darauffolgenden Arbeitszeitraum in Anspruch nehmen, wenn sie:

1.

an Einsätzen teilnehmen, die länger als vier Stunden dauern oder

2.

an Einsätzen in den Nachtstunden (zwischen 22:00 und 6:00 Uhr) teilnehmen.

Bei Nachteinsätzen (22:00 bis 6:00 Uhr) von mehr als 4 Nachtstunden ist nach Einsatzende eine Zeit von 11 Stunden bis zum Arbeitsbeginn als Regenerationszeit anzusetzen. Bei Schichtarbeit gilt die gleiche Regenerationszeit vor Beginn der Arbeitszeit.

(2)

Die Notwendigkeit und die Bemessung von Regenerationszeit nach den Einsätzen erfolgt im Rahmen der einschlägigen Gesetze. Hierüber entscheidet die Leitung der Feuerwehr unter Berücksichtigung der konkreten Einsatzbedingungen (ggfls. Atemschutz- oder CSA-Einsatz) für jeden Feuerwehrangehörigen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3)

Bei einer Freistellung erfolgt die Übernahme des Verdienstausfalls durch die Gemeinde Langgöns.

(4)

Für die Teilnahme an Vollzeitlehrgängen auf Kreisebene, bei denen kein Verdienstausfall durch das Land Hessen erfolgt, muss vor Lehrgangsanmeldung das Einverständnis der Gemeinde Langgöns eingeholt werden.

(5)

Anträge auf Verdienstausfall sind innerhalb eines Jahres schriftlich bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Langgöns zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach dem Ende des Einsatzes.

§ 4

Verdienstausfall für Selbstständige

(1)

Selbstständige erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit bei Einsätzen zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag in Höhe von 50,00 Euro/Stunde auf Antrag erstattet, höchstens 650,00 Euro. Die pauschale Abgeltung wird für Einsätze gewährt, die in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr geleistet werden.

(2)

Für Selbstständige, die die Selbstständigkeit im Nebenerwerb ausführen, besteht kein Anspruch auf Verdienstausfall.

§ 5

Sonstige Entschädigungsfälle/Ausschluss der Entschädigung

(1)

Sonstige Entschädigungsfälle

Angeordneter Brandsicherheitsdienst und angeordnete Dienste im Rahmen der Brandschutzerziehung

20,00 €

pro Stunde

Alle sonstigen Entschädigungsfälle bzw. nicht durch diese Satzung geregelte Fälle sind vorher mit der Gemeinde Langgöns abzustimmen.

(2)

Ausschluss der Entschädigung

Weiterhin ist eine Aufwandsentschädigung generell ausgeschlossen, wenn sonstiger Verdienstausfall von gemeindlicher oder anderer Stelle gewährt wird.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

Langgöns, den 13.02.2025

gez. Reusch
Bürgermeister