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Heimatblatt Langgöns
Ausgabe 3/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Gemeinde Langgöns Bebauungsplan „Mehrzweckplatz“ im Ortsteil Dornholzhausen hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Bebauungsplan „Mehrzweckplatz“ im Ortsteil Dornholzhausen

hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Langgöns hat in ihrer Sitzung am 12.12.2024 den Bebauungsplan „Mehrzweckplatz“ im Ortsteil Dornholzhausen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer Fläche von 17.060 m² umfasst die Flurstücke 12, 18 teilweise, 102/1 teilweise, 118, 119 und 120 in der Flur 17, Gemarkung Dornholzhausen. Die Flurstücke befinden sich im Eigentum der Gemeinde Langgöns.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan mit Begründung und Zusammenfassender Erklärung ab sofort zur Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die Planungsunterlagen können in der Gemeindeverwaltung Langgöns, St.-Ulrich-Ring 13, 35428 Langgöns, Zimmer U 5, während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Donnerstag 14.00 bis 19.00) sowie nach Vereinbarung eingesehen werden.

Gemäß § 10a BauGB werden die Planunterlagen auch digital im Geografischen Informationssystem des Landkreise Gießen (https://www.lkgi.de/geografisches-informationssystem/) eingestellt.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Langgöns beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Langgöns unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Langgöns, den 13.01.2025

Der Gemeindevorstand
Marius Reusch
Bürgermeister