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Heimatblatt Langgöns
Ausgabe 3/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung der Gemeinde Langgöns zur Erhebung der Grundsteuer C

auf dem Gebiet der Gemeinde Langgöns im Jahr 2026 vom 07.01.2026

Die Gemeinde Langgöns hat auf der Grundlage der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), des § 13 des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) vom 24.12.2021 (GVBl. 2021 S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 27. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 22), die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer C der Gemeinde Langgöns vom 11.12.2025, bekanntgemacht durch amtliche Bekanntmachung vom 18.12.2025, erlassen.

Nach § 13 Abs. 5 HGrStG in der derzeit geltenden Fassung sind die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke, deren Lage sowie das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz Grundsteuer C bezieht, jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres von der Gemeinde zu bestimmen, in einer Karte auszuweisen und öffentlich bekannt zu geben. Die städtebaulichen Erwägungen sind nachvollziehbar darzulegen und die Wahl des Gemeindegebietes, auf das sich der gesonderte Hebesatz beziehen soll, zu begründen.

Nach § 13 Abs. 5 HGrStG i.V.m. § 1 der vorgenannter Hebesatzsatzung für die Grundsteuer C, beides in derzeit geltender Fassung, ergeht hiermit folgende

I. Allgemeinverfügung
1. Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz bezieht

Der gesonderte Hebesatz gemäß Satzung über die Erhebung der Grundsteuer C der Gemeinde Langgöns vom 11.12.2025, bekanntgemacht im Amtsblatt der Gemeinde Langgöns am 18.12.2025, bezieht sich auf das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Langgöns, vgl. § 1 der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer C der Gemeinde Langgöns vom 11.12.2025.

2. Genaue Bezeichnung und Lage der baureifen Grundstücke

(1)

Die baureifen Grundstücke sind nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres 2026 die folgenden:

Ortsteil

Flur

Flurstück

Straße

Hausnr

Cleeberg

2

146

Bomberger Weg

20

Cleeberg

2

147

Bomberger Weg

18

Cleeberg

2

148

Bomberger Weg

16

Cleeberg

3

'85/1'

Steggartenweg

Cleeberg

3

'86/4'

Gaulbach

Cleeberg

3

98

Pfortegärten

Cleeberg

3

'112/1'

Gaulbach

5

Cleeberg

3

'141/1'

Kalkweg

Cleeberg

9

'302/1'

Krähenweg

3

Cleeberg

9

312

Rehschneise

11

Cleeberg

9

315

Rehschneise

5

Cleeberg

9

317

Rehschneise

1

Cleeberg

9

'325/2'

Rehschneise

4

Cleeberg

9

328

Fuchsgraben

2

Cleeberg

9

329

Fuchsgraben

4

Cleeberg

9

333

Fuchsgraben

12

Cleeberg

9

334

Fuchsgraben

14

Cleeberg

9

353

Hirschpfad

8

Cleeberg

9

410

Hirschpfad

5

Cleeberg

11

'190/1'

Taunusstraße

Cleeberg

11

'213/2'

Ziechhausweg

6

Cleeberg

11

'245/1'

Ringstraße

Cleeberg

11

'255/1'

Ringstraße

10

Cleeberg

11

'311/1'

Grundbergweg

4

Cleeberg

11

328

Grundbergweg

13

Dornholzhausen

4

210

Auf der Beun

3

Dornholzhausen

4

224

Am Dornbusch

7

Dornholzhausen

4

229

Brunnenweg

5

Dornholzhausen

4

241

Veilchenweg

1

Dornholzhausen

4

268

Paul-Schneider-Straße

20

Dornholzhausen

4

272

Paul-Schneider-Straße

28

Dornholzhausen

4

280

Paul-Schneider-Straße

42

Dornholzhausen

10

'75/3'

Schulstraße

20

Dornholzhausen

10

'75/4'

Schulstraße

18

Dornholzhausen

10

'104/5'

Am Kohlacker

7

Dornholzhausen

10

131/3

Kleebachstraße

20 B

Dornholzhausen

10

131/4

Kleebachstraße

20 C

Dornholzhausen

10

133/1

Kleebachstraße

20 D

Dornholzhausen

11

'48/4'

Dorfstraße

67

Dornholzhausen

11

'230/1'

Wetzlarer Hohl

12

Dornholzhausen

11

263

Zum Geiersberg

15

Espa

2

36

Oesgrundring

15

Espa

2

38

Oesgrundring

9

Espa

2

'133/1'

Am Hang

Espa

2

178

Auf der Rute

Espa

3

´60/18´

Mohnweg

17

Espa

3

'60/19'

Mohnweg

17

Espa

3

'63/1'

Ginsterweg

4

Espa

3

'66/7'

Ginsterweg

5

Espa

3

'70/5'

Lohweg

6

Espa

3

'71/7'

Lohweg

5

Espa

3

'71/8'

Lohweg

3A

Lang-Göns

2

250/1

Lochermühlsweg

11

Lang-Göns

10

318

Rottweg

Lang-Göns

10

342

Nelkenstraße

Lang-Göns

10

'417/1'

Asterweg

23

Lang-Göns

10

445

Nelkenstraße

41

Lang-Göns

10

446

Rottweg

56

Lang-Göns

10

535

Lilienstraße

21

Lang-Göns

10

536

Asterweg

18

Lang-Göns

10

537

Lilienstraße

23

Lang-Göns

10

538

Asterweg

20

Lang-Göns

10

644

Lilienstraße

22

Lang-Göns

10

645

Lilienstraße

24

Lang-Göns

10

646

Lilienstraße

26

Lang-Göns

10

651

Lilienstraße

36

Lang-Göns

10

656

Lilienstraße

42

Lang-Göns

10

675

Anne-Frank-Straße

8

Lang-Göns

10

800/1'

Anne-Frank-Straße

11A

Lang-Göns

10

802/1

Anne-Frank-Straße

11B

Lang-Göns

10

805/1

Anne-Frank-Straße

11C

Lang-Göns

10

691

Anne-Frank-Straße

32

Lang-Göns

10

709

Anne-Frank-Straße

36

Lang-Göns

10

711

Anne-Frank-Straße

40

Lang-Göns

10

'712/2'

Anne-Frank-Straße

42

Lang-Göns

10

719

Wilhelm-Leuschner-Weg

2

Lang-Göns

10

722

Anne-Frank-Straße

48

Lang-Göns

10

723

Anne-Frank-Straße

50

Lang-Göns

10

738

Von-Galen-Weg

1d

Lang-Göns

10

739

Von-Galen-Weg

1e

Lang-Göns

10

742

Von-Galen-Weg

3b

Lang-Göns

10

743

Von-Galen-Weg

3c

Lang-Göns

10

744

Von-Galen-Weg

3d

Lang-Göns

10

745

Von-Galen-Weg

3e

Lang-Göns

10

749

Wilhelm-Leuschner-Weg

8

Lang-Göns

10

754

Wilhelm-Leuschner-Weg

5d

Lang-Göns

10

755

Wilhelm-Leuschner-Weg

5e

Lang-Göns

10

839

Geschwister-Scholl-Straße

23

Lang-Göns

10

840

Geschwister-Scholl-Straße

25

Lang-Göns

10

852

Geschwister-Scholl-Straße

47

Lang-Göns

10

853

Geschwister-Scholl-Straße

49

Lang-Göns

10

854

Geschwister-Scholl-Straße

51

Lang-Göns

11

'64/2'

Platz Clouange

3

Lang-Göns

24

'77/1'

Uhlandstraße

14

Lang-Göns

24

'167/41'

Humboldtring

8a

Lang-Göns

25

'25/1'

Buchenring

7

Lang-Göns

25

'111/2'

Eichenring

15

Lang-Göns

25

125

Eichenring

11

Lang-Göns

25

'156/1'

Ahornstraße

29

Lang-Göns

25

254

Fichtenweg

8

Lang-Göns

25

255

Fichtenweg

10

Niederkleen

1

113

Bennergasse

Niederkleen

1

293

Falltorstraße

15

Niederkleen

1

294

Falltorstraße

17

Niederkleen

1

326

Pestalozzistraße

Niederkleen

2

65

Sudetenstraße

17

Niederkleen

2

101

Karlsbader Straße

12

Niederkleen

2

136

Blauäckerweg

Niederkleen

2

153

Butzbacher Straße

21

Niederkleen

3

159

Am Tiefen Graben

Niederkleen

3

164

Am Tiefen Graben

15

Niederkleen

3

178

Am Tiefen Graben

14

Niederkleen

3

180

Am Tiefen Graben

16

Niederkleen

3

181

Am Tiefen Graben

Niederkleen

3

184

Am Tiefen Graben

6

Niederkleen

3

187

Blauäckerweg

29

Niederkleen

3

189

Blauäckerweg

25

Niederkleen

3

212

Am Läusköppel

3

Niederkleen

3

213

Am Läusköppel

5

Niederkleen

3

223

Am Läusköppel

6

Niederkleen

3

224

Am Läusköppel

4

Oberkleen

1

'12/3'

Brückenstraße

18 a

Oberkleen

1

'12/4'

Brückenstraße

18

Oberkleen

1

26

Brückenstraße

11

Oberkleen

1

124/1

Brückenstraße

17

Oberkleen

2

296

In den Gensäckern

1

Oberkleen

2

304

Am Hochbehälter

2

Oberkleen

3

´136/2´

Friedenstraße

4

Oberkleen

3

'167/2'

Hauptstraße

25 b

Oberkleen

3

190

In den Gensäckern

Oberkleen

3

197

In den Gensäckern

Oberkleen

4

140

Friedenstraße

36

Oberkleen

4

181

Friedenstraße

21

Oberkleen

4

183

Friedenstraße

23

Oberkleen

4

185

Friedenstraße

25

Oberkleen

4

187

Friedenstraße

27

Oberkleen

4

205

Friedenstraße

45

Oberkleen

4

207

Friedenstraße

47

Oberkleen

4

217

Friedenstraße

48

Oberkleen

4

224

In den Riebäckern

18

Oberkleen

4

225

In den Riebäckern

16

Oberkleen

4

246

Niederkleener Straße

25

(2)

Die Karten mit Einzeichnung der betroffenen baureifen Grundstücke sind Bestandteil der Allgemeinverfügung und können zu den Geschäftszeiten des Steueramtes der Gemeinde Langgöns eingesehen werden. Eine Terminvereinbarung hierzu wird empfohlen. Weiterhin wird das Kartenmaterial auf der Homepage der Gemeinde Langgöns veröffentlicht.

3. Bekanntgabe, Wirksamkeit und Außerkrafttreten

(1)

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, als bekannt gegeben und wird damit wirksam.

(2)

Sie kann mit Begründung, Anlagen und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Gemeinde Langgöns, St.-Ulrich-Ring 13,35428 Langgöns zu den üblichen Sprechzeiten (montags bis freitags 07.30 bis 12.30 Uhr, dienstags 14.00 bis 17.00 Uhr und donnerstags 14.00 bis 19.00 Uhr) eingesehen werden. Weiterhin wird sie auf der Homepage der Gemeinde Langgöns veröffentlicht.

(3)

Diese Allgemeinverfügung gilt für die Festlegung der zu besteuernden Grundstücke zur Grundsteuer C für das Jahr 2026. Sie tritt mit dem Wirksamwerden einer neuen Allgemeinverfügung über die Erhebung der Grundsteuer C auf dem Gebiet der Gemeinde Langgöns oder mit ihrer ausdrücklichen Aufhebung außer Kraft.

4. Sofortige Vollziehbarkelt

Ein gegen diese Allgemeinverfügung eingelegter Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), in derzeit geltender Fassung, wird im öffentlichen Interesse hiermit die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung angeordnet.

II. Begründung

Städtebauliche Erwägungen für die Wahl des Gemeindegebiets und den Erlass der Allgemeinverfügung

Die für den Erlass der Allgemeinverfügung gemäß § 1 der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer C maßgeblichen städtebaulichen Erwägungen, nämlich der innergemeindlichen Entwicklung und Nachverdichtung, gelten für das gesamte Gemeindegebiet.

Die innergemeindliche Entwicklung und Nachverdichtung soll im gesamten Gemeindegebiet Langgöns gestärkt werden. Um eine nachhaltige und ganzheitliche Entwicklung sicherzustellen, muss die innergemeindliche Entwicklung im gesamten Gemeindegebiet erfolgen. Nur durch eine flächendeckende innergemeindliche Entwicklung können bestehende Strukturen sinnvoll ergänzt, Leerstände reduziert und die Effizienz der Flächennutzung gesteigert werden. Dies ist insbesondere wichtig, um dem wachsenden Bedarf an Wohnraum gerecht zu werden, ohne zusätzlich Flächen in der freien Landschaft zu versiegeln. Ziel ist, die vorhandene Infrastruktur wie z. B. Straßen, Bildungs- und Betreuungseinrichtungen sowie Ver- und Entsorgungsanlagen hierfür zu nutzen und sinnvoll wirtschaftlich und sozialgerecht auszulasten. Die innergemeindliche Entwicklung in Langgöns ist daher nicht nur als punktuelle Maßnahme, sondern als ganzheitliches Konzept für das gesamte Gemeindegebiet zu verstehen, um eine ausgewogene, nachhaltige und zukunftsfähige Struktur zu schaffen.

Ziel der Gemeinde Langgöns ist es, die bauliche Ausnutzung erschlossener, besiedelter Bereiche im gesamten Gemeindegebiet zu verbessern, um mit Grund und Boden sparsam und schonend sowie klima- und sozialgerecht umzugehen. Dabei soll insbesondere die Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke in der freien Landschaft reduziert und möglichst vermieden werden. Die innergemeindliche Entwicklung im Sinne einer maßvollen Nachverdichtung trägt dazu bei, vorhandene und von der Bürgerschaft durch Beiträge gemeinschaftlich finanzierte Infrastrukturen wie z.B. Straßen und Anlagen für Ver- und Entsorgung von Wasser- und Schmutzwasser sowie z.B. Bildungs- und Betreuungseinrichtungen oder die für die Öffentlichkeit hergestellten Freiflächen bestimmungsgemäß zu nutzen und sinnvoll wirtschaftlich und sozialgerecht auszulasten. Durch die innergemeindliche Entwicklung werden für Einwohnerinnen und Einwohner kurze Wege zu Versorgungs-, Infrastruktur- und kulturellen Einrichtungen geschaffen. Dadurch wird das Verkehrsaufkommen verringert und ein Beitrag zur Verkehrsvermeidung geleistet. Um die zur Deckung des in der Gemeinde Langgöns nachgewiesenen Wohnflächenbedarfs fehlenden Flächen im Außenbereich zu entwickeln, müssten der Landwirtschaft und dem Arten- und Naturschutz wertvolle Flächen, nicht nur für die Schaffung von Bauland, sondern zusätzlich für Ausgleichsmaßnahmen entzogen werden. Der Eingriff in Boden, Natur und Landschaft wäre erheblich und wäre durch konsequente Innenentwicklung zumindest zum großen Teil vermeidbar. Zur Sicherung der Lebensgrundlagen und zum Schutz des Klimas soll die Innenentwicklung daher mit allen Mitteln forciert werden. Daraus ergibt sich der Auftrag für alle Kommunen, bereits entwickelte und baureife Grundstücke auch zu mobilisieren. Vor diesem Hintergrund wurden den Kommunen verschiedene rechtliche Handlungsinstrumente zur Verfügung gestellt. Neben den Maßnahmen aus dem Baulandmobilisierungsgesetz bietet § 13 Abs. 5 HGrStG die Möglichkeit, die Mobilisierung von baureifen Grundstücken für Wohnraum zu fördern.

Definition der baureifen Grundstücke nach § 13 Abs. 3 HGrStG

Nach § 13 Abs. 3 HGrStG sind baureife Grundstücke unbebaute Grundstücke, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind unbeachtlich.

a.

Unbebaute Grundstücke

Die Eigenschaft eines unbebauten Grundstücks definiert die Gemeinde Langgöns nach § 246 Bewertungsgesetz (BewG). Unbebaute Grundstücke sind gemäß § 246 Abs. 1 Satz 1 BewG Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen vorgesehenen Benutzern die bestimmungsgemäße Gebäudenutzung zugemutet werden kann. Nicht entscheidend für den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ist die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde. Daher stützt sich die vorliegende Allgemeinverfügung auf eine entsprechende Anwendung des § 246 BewG. Entsprechend dem Lenkungszweck des § 13 Abs. 3 HGrStG handelt es sich bei Grundstücken, auf denen keine bauplanungsrechtlich zulässige bezugsfertige Hauptanlage realisiert wurde, um baureife Grundstücke. Zudem handelt es sich auch dann um baureife Grundstücke, sofern diese ausschließlich mit baulichen Anlagen nach § 12 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), in der jeweils geltenden Fassung (insbesondere Stellplätze, überdachte Stellplätze und Garagen) und/oder nur mit Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (insbesondere Schuppen, Garten-/Gewächshäuser, Wochenendhäuser, Bau- und Wohnwagen; Abstell- und Lagerplätze und Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen) bebaut sind.

b.

Ausschluss der Eigenschaft als unbebautes, sofort bebaubares Grundstück

Von einer Verhinderung der sofortigen Bebaubarkeit eines baureifen Grundstücks wird insbesondere ausgegangen, wenn eines der nachfolgenden Kriterien nachgewiesen wird:

-

Baugrundstücke in zweiter Reihe mit nicht gesicherter Erschließung

In diesen Fällen muss die Erschließung über ein vorgelagertes Grundstück erfolgen, auf welchem bislang kein gesichertes Wegerecht besteht. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in welchen beide Grundstücke im Eigentum derselben Person sind.

-

Grundstücke im Geltungsbereich einer Satzung, welche die sofortige Bebauung ausschließt

Darunter fallen Grundstücke im Geltungsbereich von Erhaltungssatzungen mit dem Ziel, die geschichtlich gewachsene Stadtstruktur, die Baudenkmäler, die Freiflächen und die örtlichen Besonderheiten zu schützen.

-

Grundstücke mit geschützten Biotopen nach dem Naturschutzgesetz des Landes

Das Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG) vom 25.05.2023 (GVBl. 2023, 379) und das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) regeln Fälle, welche einer sofortigen Bebauung entgegenstehen.

-

Grundstücke, welche aufgrund einer artenschutzrechtlichen Regelung nicht sofort bebaut werden können.

-

Grundstücke mit Waldflächen nach dem Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 02.05.1975 (BGBl. I S. 1037) sowie dem Hessisches Waldgesetz (HWaldG) vom 27. Juni 2013 (GVBl. 2013, S. 458), welche einer sofortigen Bebauung entgegenstehen.

-

Grundstücke im Bereich eines Natura-2000-Gebiets, welches nach den Maßgaben der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) oder gemäß der Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union ausgewiesen wurden und einer sofortigen Bebauung entgegenstehen.

-

Grundstücke, welche im Geltungsbereich einer Veränderungssperre nach dem Baugesetzbuch (BauGB) liegen und infolgedessen nicht sofort bebaut werden können.

-

Grundstücke, für welche ein Bauantrag vorliegt, hier jedoch eine Zurückstellung nach § 15 BauGB vorliegt.

-

Grundstücke, welche aufgrund einer denkmalschutzrechtlichen Regelung nicht sofort bebaut werden können.

c.

Ergebnis

Die genaue Bezeichnung und Festlegung der nach diesen Kriterien ermittelten unbebauten, aber baureifen Grundstücke, welche nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten, sind Ziff. 2 der Verfügung sowie den Karten, die zu den Geschäftszeiten der Verwaltung im Steueramt der Gemeinde Langgöns eingesehen werden können, zu entnehmen. Eine Terminvereinbarung hierzu wird empfohlen. Weiterhin wird das Kartenmaterial auf der Homepage der Gemeinde Langgöns veröffentlicht.

III. Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs

Nach Auffassung der Gemeinde liegen bereits die Voraussetzungen des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO vor. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten.

Öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs.2 Nr.1 VwGO sind neben Steuern, Beiträgen und Gebühren auch sonstige Abgaben, die eine Finanzierungsfunktion erfüllen. Als tragender Grund dafür, dass im Steuerrecht die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides durch Einlegung eines Rechtsmittels nicht gehemmt wird, ist es anzusehen, dass die Steuern zur Deckung des Finanzbedarfs erhoben werden, der juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch die Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben entsteht, weshalb die öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen davor bewahrt bleiben sollen, dass ihnen die Einnahmen, auf die sie angewiesen sind, nur deshalb auf unabsehbare Zeit vorenthalten werden, weil Steuerpflichtige die Rechtsmittelmöglichkeiten, die ihnen zu Gebote stehen, ausschöpfen (vgl. BVerwG, Urt.v. 17.12.1992 - 4 C 30/90). Die Ausnahme vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung, der sonst das Verwaltungsrecht beherrscht, ist von einem gewichtigen Gemeinwohlinteresse legitimiert; denn sie trägt dazu bei, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Hand zu gewährleisten. Sie schafft dadurch, dass sie etwaigen Störungen bei der Beschaffung der Mittel vorbeugt, derer es zur effektiven Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedarf, Voraussetzungen für eine geordnete Haushaltsführung (vgl. BVerwG a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kommt auch der Allgemeinverfügung unmittelbar selbst die Wirkung des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO zu. Ohne die Anordnung des Sofortvollzugs könnte die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung, unabhängig von dessen Erfolgsaussichten, bereits aufschiebende Wirkung gegenüber der Allgemeinverfügung in Bezug auf das betroffene Grundstück entfalten und damit die Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung diesbezüglich aussetzen. Die Grundsteuer C wäre nicht vollziehbar festgesetzt, wenn in den Fällen zuvor Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung erhoben wurde. Die Erhebung der Grundsteuer C mittels Grundsteuerbescheid wäre damit unmittelbar gefährdet. Da die Grundstücke aufgrund ihrer Klassifizierung unter die Grundsteuer C zudem nicht mehr unter die Grundsteuer B fallen, entstünde im kommunalen Haushalt eine weitere empfindliche Einnahmelücke, da für diese Grundstücke (zumindest vorübergehend) keine Steuer, auch keine Grundsteuer B, erhoben werden könnte. Der Allgemeinverfügung kommt daher die Funktion eines Grundlagenbescheides nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 171 Abs. 10 AO zu (vgl. Mandler in Stenger/Loose: BewG/ErbSt/GrStG (Loseblattslg.), Band IV, Stand 5/2022, LGrStG Hessen Rz. 415), für den das Steuerrecht ebenfalls keine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen kennt. Auf Grund dessen ist eine Anwendung des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO geboten.

Daneben liegen die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet wurde.

Die Gemeinde Langgöns erkennt das Aufschubinteresse insbesondere der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer daran an, von der höheren Besteuerung verschont zu bleiben. Dennoch sieht sie ein überwiegendes, über das bloße Erlassinteresse hinausgehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidung, um die Lenkungswirkung der Grundsteuer C im Sinne der erläuterten städtebaulichen Gründe sofort eintreten zu lassen. Daher ordnet die Gemeinde Langgöns gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug der Allgemeinverfügung aus nachfolgenden Gründen im überwiegenden öffentlichen Interesse an:

  • Das Erlassinteresse besteht wie gezeigt: Im Gebiet der Gemeinde Langgöns soll die Innenentwicklung gestärkt werden und es soll eine Nachverdichtung erfolgen. Die Einführung der Grundsteuer C hat das Ziel, unbebaute baureife Grundstücke zu mobilisieren, um Wohnraum zu fördern. Ziel der Gemeinde Langgöns ist es zudem, die bauliche Ausnutzung erschlossener, besiedelter Bereiche zu verbessern, um mit Grund und Boden sparsam und schonend sowie klima- und sozialgerecht umzugehen.
  • Darüber hinaus besteht ein gewichtiges sofortiges Vollziehungsinteresse: Die jahrelange bzw. langfristige Zurückhaltung von unbebauten baureifen Grundstücken zu Spekulationszwecken soll vermieden werden. Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Grundstücke über längere Zeiträume nicht bebauen, sollen jetzt und nicht erst in vielen Jahren nach möglicherweise langen gerichtlichen Verfahren mit finanziellen Nachteilen rechnen müssen, um motiviert zu sein, ihre Grundstücke mit zulässigen Hauptanlagen zu bebauen. Ohne die sofortige Vollziehung ist die Erreichung der innergemeindlichen Ziele auf längere Sicht gefährdet; durch die dann stattdessen erforderliche Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen würden möglicherweise vollendete Tatsachen geschaffen.
  • Es entstehen keine irreversiblen Nachteile für die Eigentümerinnen und Eigentümer, da im Falle eines erfolgreichen Rechtsbehelfs eine Rückerstattung der Grundsteuer C möglich ist. Es wird das Ziel verfolgt, die Baulandmobilisierung schnell und effizient voranzutreiben und die innergemeindliche Entwicklung zu fördern. Insbesondere vor dem Hintergrund der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt ist der angeordnete Sofortvollzug hinsichtlich der durch die Allgemeinverfügung erfolgenden Festlegung der durch die Grundsteuer C betroffenen Grundstücke erforderlich, um die innergemeindlichen Ziele der Gemeinde Langgöns nicht zu gefährden und den Lenkungszweck schnell zu erreichen.
  • Die Anordnung des Sofortvollzugs ist damit im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt.

IV. Bekanntgabe und Inkrafttreten

Bekanntgabe und Inkrafttreten richten sich nach § 13 Abs. 5 HGrStG i.V.m. §§ 1 Abs. 2 und 122 Abgabenordnung (AO). Die Bekanntgabe erfolgt nach§ 122 Abs. 3 und 4 AO durch öffentliche Bekanntmachung.

V. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Langgöns, St.-Ulrich-Ring 13, 35428 Langgöns zu erheben.

gez. Reusch

Bürgermeister

(Dienstsiegel)