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Heimatblatt Langgöns
Ausgabe 32/2022
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Auskunfts- und Übermittlungssperren

Mit der Eintragung einer Auskunfts-/Übermittlungssperre bzw. einem bedingten Sperrvermerk wird die Erteilung von Melderegisterauskünften und Datenübermittlungen eingeschränkt oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht.

Auskunfts- und Übermittlungssperren sind an eine Person gebunden; der bedingte Sperrvermerk an eine Liegenschaft.

Verfahrensablauf

1. Auskunftssperre (§ 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz [BMG])

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 (1) BMG zu stellen, in dem die Gründe für o.a. Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Bei Bedarf kann die Meldebehörde die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.

Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem

Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft an Firmen und Privatpersonen durch die Meldebehörde angehört.

Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie kann auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt werden.

Der Gesetzgeber fordert, dass an eine Eintragung und ebenfalls auch an die Verlängerung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG strenge Anforderungen zu stellen sind.

2. Übermittlungssperren (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz [BMG])

Folgende Übermittlungssperren können formlos, ohne Angabe von Gründen, beantragt werden:

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten

  • an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
  • an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
  • an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
  • aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen
  • an Adressbuchverlage
3. Bedingter Sperrvermerk (§ 52 Bundesmeldegesetz [BMG])

Wenn Personen in

  • einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,
  • Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
  • Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
  • Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen

gemeldet sind, richtet die Meldebehörde - wenn Sie Kenntnis über die Art der Einrichtung hat - einen bedingten Sperrvermerk für diese Person im Melderegister ein.

Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an Firmen oder Privatpersonen nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.

Bei weiteren Fragen geben die MitarbeiterInnen des Bürgerbüros gerne Auskunft. Tel. 06403-9020-19, -29,- 38, -39.

Gemeinde Langgöns

Dezernat 4 -Ordnung-

St. Ulrich-Ring 13

35428 Langgöns