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Heimatblatt Langgöns
Ausgabe 33/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Gemeinde Langgöns Bebauungsplan „Blankweg" im Ortsteil Dornholzhausen hier: Inkrafttreten des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Langgöns hat in ihrer Sitzung am 21. Juli 2022 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan „Blankweg“ im Ortsteil Dornholzhausen gemäß § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.04.2022 (BGBl. I S. 674) in Kraft.

Die Satzung kann im Bauamt der Gemeindeverwaltung, St.-Ulrich-Ring 13 in 35428 Langgöns während der allgemeinen Dienststunden sowie nach Vereinbarung eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Montag bis Mittwoch

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

17.00 Uhr bis 19.00 Uhr

Freitag

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB werden die Planunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt und auf der Homepage der Gemeinde Langgöns unter

https://www.langgoens-web.de/umwelt-planen-bauen-infrastruktur/planen-bauen/bauleitplanung und unter https://bauleitplanung.hessen.de/ zugänglich gemacht.

Hinweis gem. § 44 Abs. 5 BauGB, Entschädigungsansprüche

Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweis gem. § 215 Abs. 1 BauGB, Verletzung von Vorschriften

Nach § 215 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung - örtliche Bauvorschriften - werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorstehenden Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Langgöns unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Übersichtskarte

Langgöns, den 10.08.2022

Der Gemeindevorstand
Marius Reusch
Bürgermeister