Die Gemeindeverwaltung Langgöns weist darauf hin, dass Baumäste, Hecken und Sträucher, die in öffentliche Fahrbahnen und Gehwege ragen oder öffentliche Einrichtungen, wie die Beleuchtung und Verkehrsschilder beeinträchtigen, zurückgeschnitten werden müssen. Das Straßengesetz verpflichtet den Grundstückseigentümer, bzw. –besitzer, Anpflanzungen so zu unterhalten, dass sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht beeinflussen. Das „Lichtraumprofil“ beträgt an Geh- und Radwegen 2,50 m, an Straßen sind dies 4,05 m.
An Straßeneinmündungen, vor allem ohne Gehwege, sind sichtbehindernde Grünanlagen auf eine Höhe von 80 cm ab Fahrbahnoberkante zurückschneiden. An Gehwegen sind dornige und behindernde Hecken und Sträucher unbedingt aus dem öffentlichen Bereich bis zur Grundstücksgrenze zu entfernen. Außerdem müssen Straßenleuchten, Verkehrszeichen und Straßennamenschilder ganzjährig von Grünbewuchs freigehalten werden. Ein Formschnitt widerspricht als Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen auch in der Zeit von März bis September nicht § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), der das Roden und Abschneiden in dieser Zeit verbietet.
Bitte prüfen Sie, ob für Ihre Anpflanzung entlang den öffentlichen Straßen und Wegen die entsprechenden Regeln eingehalten werden. Schneiden Sie gegebenenfalls Ihre Hecken, Bäume und Sträucher zurück.
Bei Anpflanzungen zum Nachbargrundstück gilt das Nachbarrecht in Hessen. Eine Informationsschrift kann im Rathaus, Zimmer E 3 abgeholt werden.